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Das Ehegattennotvertretungsrecht in der praktischen Handhabung
Zum 01.01.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde für den Fall, dass ein Patient nicht mehr handlungsfähig ist, das sog. Notvertretungsrechts für Ehegatten eingeführt. Nachfolgend wird dargestellt, welche Auswirkungen die neue Rechtslage auf die Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte hat.
War der Patient nicht mehr in der Lage, für sich zu entscheiden, konnten die Ehegatten bislang weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen treffen noch den Patienten im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer ihres Partners bestellt oder von ihm durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt worden sind. Dies hatte für den behandelnden Arzt wiederum zur Folge, in akuten Notsituationen den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln. Erst auf dieser Grundlage konnte er sodann eine Entscheidung über den weiteren Behandlungsverlauf treffen. Alternativ bestand die Möglichkeit, eine Anordnung für eine vorläufige Betreuung nach § 300 FamFG zu beantragen.
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Neuregelung durch § 1358 BGB
Um die diese sowohl für die Ärzte als auch die Ehepartner meist belastenden Situationen in medizinischen Akutsituationen zu vermeiden, schuf der Gesetzgeber nun das gesetzliche Notvertretungsrecht in § 1358 BGB. Wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr besorgen kann, ist der andere Ehegatte gemäß § 1358 Abs. 1 Nr. 1 BGB berechtigt: – für den ver tretenen Ehegatten in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen – oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen.
Zeitlich soll das Vertretungsrecht den Zeitraum im Anschluss an die Akutversorgung nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung abdecken bis der Patient wieder in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Werden dabei jedoch sechs Monate überschritten, muss anschließend ein Betreuer bestellt werden.
Für den behandelnden Arzt hat dies folgende Prüfpflichten zur Folge: Zunächst hat er zu prüfen, ob überhaupt eine medizinische Akutsituation vorliegt, die zu einer Anwendbarkeit des § 1358 BGB führt. Weiter gibt § 1358 Abs. 3 BGB Gründe vor, wann die Ehegattennotvertretung ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn:
– die Ehegatten getrennt leben, dem Ar zt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung ablehnt,
– eine andere Person zur Vertretung bevollmächtigt hat bzw. ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Vollmacht auch die bezeichneten Angelegenheiten umfasst,
– die Voraussetzungen der Ehegattennotvertretung nicht mehr vorliegen, weil der vertretene Ehegatte seine Handlungsfähigkeit wieder erlangt hat.
Um ermitteln zu können, ob der vertretene Ehegatte eine Vertretung ablehnt oder eine andere Person bevollmächtigt hat, wurde für Ärzte die Möglichkeit geschaffen, über die Bundesnotarkammer Auskünfte über das Vorliegen von Widersprüchen einzuholen, sofern dies für die Entscheidung über eine medizinische Behandlung notwendig ist. Das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen soll zwar durch den Arzt festgestellt werden, eine spezifische Prüf- oder Nachforschungspflicht besteht jedoch nicht.
Zusätzlich fordert § 1358 Abs. 4 BGB vom behandelnden Arzt, dass er dem vertretenden Ehegatten bei erstmaliger Ausübung des Vertretungsrechts ein Dokument ausstellt, aus dem sich das Vorliegen der Voraussetzungen für das Vertretungsrecht und seine Dauer ergibt. Ein Formular für Ärzte mit entsprechenden Hinweisen findet sich auf der Internetseite der Bundesärztekammer: www.bundesaerztekammer.de/service/ muster-formulare.
Fazit
Grundsätzlich ist das Notvertretungsrecht zu begrüßen. Es wird in vielen Situation Hängepartien vermeiden und die Behandlung von handlungsunfähigen Patienten beschleunigen. Leider wird den Ärzten aber auch wieder einiges zugemutet. Neben der wichtigen Entscheidung, ob überhaupt eine Akutsituation vorliegt, werden den Ärzten zahlreiche Dokumentationspflichten aufgebürdet. Ob das dafür zur Verfügung gestellte Formular eine Erleichterung bringen wird, wird sich zeigen. Sehr ärgerlich ist jedoch, dass weder für die fachärztliche Entscheidung noch für den durch die Dokumentationspflicht entstehenden Verwaltungsaufwand eine Vergütung vorgesehen ist. m
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