MQ Management und Qualität

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18 RISIKEN MANAGEN

Bild: Gerd Altmann/Pixabay.com

MQ | 05/2020

Contact Tracing Apps, wie sie etwa schon in Asien im Einsatz sind, sollen nun auch hierzulande unsere Bewegungsfreiheit in Coronazeiten besser steuern – und dies natürlich datenschutzkonform.

Datenschutzrisiken im Zusammenhang mit Covid-19

Daten zum Corona­virus sammeln: Rechtliche Grenzen Auch wenn der Lockdown inzwischen gelockert worden ist: Die persönliche Bewegungsfreiheit ist nach wie vor eingeschränkt. Sogenannte Contact Tracing Apps könnten möglicherweise helfen, Kontakte zwischen Infizierten und gesunden Bevölkerungsgruppen besser zu kanalisieren. Doch was sagt der Datenschutz dazu? Thomas Berner

Die Idee ist natürlich bestechend: einfach um jene Personen einen weiten Bogen machen zu können, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben. Doch wie weiss man, wer das Virus in sich trägt, aber keine Krankheitszeichen aufweist? Woran erkennt man jemanden, der immun ist? Und überhaupt: Welche Übertragungswege schlägt das Virus in der Bevölkerung ein? Über diese Fragen streiten sich derzeit nicht nur viele Experten, sondern es werden auch verschiedene technologische Applikationen geprüft, welche helfen sollen, diese Fragen zu beantworten. Die Crux: Es geht dabei um Gesundheits- bzw. Patientendaten. Diese gelten datenschutztechnisch als besonders schützenswert. Und schützenswerte Daten dürfen ohne Einwilligung des/der Betroffenen nicht weitergegeben werden. Dies scheint nun in Konflikt zu stehen mit vielen Massnahmen, die im Rahmen der Covid-19-Ver-

ordnung des Bundesrats beschlossen worden sind resp. vom BAG empfohlen werden. Ein Webinar von Weblaw AG befasste sich am 21. April 2020 mit Praxisfragen rund um das Coronavirus aus rechtlicher Sicht. Ein paar Erörterungen haben wir in den folgenden Abschnitten zusammengetragen.

Datenschutz im Betrieb Im Zuge der Covid-19-Pandemie erhalten Fragen rund um das betriebliche Gesundheitsmanagement sprichwörtlich eine erhöhte Virulenz. Arbeitgeber sind darauf angewiesen, dass nicht zu viele Mitarbeitende krankheitshalber ausfallen. Vorbeugende Massnahmen wie z.B. Split Work, Homeoffice, wo dies möglich ist, oder gar die komplette Einstellung des Betriebs scheinen sich bisher bewährt zu haben. Doch was, wenn nun in einer Firma tatsächlich ein Covid-19-Fall ­auftritt? Welche Gesundheitsangaben dürfen, ja müssen Arbeitgeber und betroffene Mitarbeitende weitergeben? Diese Fragen regeln im Grundsatz Art. 328b im Obligationenrecht sowie die den Gesundheitsschutz betreffenden Artikel im Arbeitsgesetz. «Was arbeitsrechtlich geboten ist, bedarf keiner Einwilligung», erklärt Jurist Dr. David Vasella, Partner bei der Kanzlei Walder Wyss AG in Zürich. Mitarbeitende müssen demnach im Rahmen ihrer Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber informieren, wenn sie unter Covid-19 leiden. Und zwar müssen sie Angaben machen betreffend Dauer der Arbeitsunfä-


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