Recht 13 - LV

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Brennpunkt Recht / Gesellschaft

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Verträge auf Arbeitsleistung (Ausgabe für Lehrperson)

Rechtliche Grundlagen für das Arbeitsverhältnis

In praktisch allen Unternehmungen arbeiten Angestellte auf der Grundlage von arbeitsrechtlichen Regelungen des OR und weiterer rechtlicher Regelungen wie z. B. derjenigen des ­Arbeitsgesetzes. ■ Rechtsgrundlagen eines Arbeitsvertrages Einzelarbeitsvertrag (EAV)

Arbeitnehmerin

Arbeitgeberin

Rechtsgrundlage Obligationenrecht

wird evtl. ergänzt durch: Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und Betriebsreglement Arbeitnehmerverband (Gewerkschaft)

Arbeitgeber(verband)

Sämtliche Vereinbarungen müssen auch den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes entsprechen Arbeitsgesetz (ArG) Bundesgesetz über die Arbeit

■ Rechtsgrundlage «Einzelarbeitsvertrag» Wenn eine Unternehmung mit einer Arbeitnehmerin einen Arbeitsvertrag abschliesst, so entsteht damit ein Einzelarbeitsvertrag (EAV) gemäss Art. 319 ff. OR. Solche Verträge gehören zum Privatrecht; dieses regelt Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Für die Beurteilung von Rechtsproblemen im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag müssen allerdings noch eine Reihe weiterer Rechtsbestimmungen berücksichtigt werden.

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Ein GAV setzt die Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der individuellen Einzelarbeitsverträge in den Unternehmungen und den internen Betriebsordnungen. Er enthält generelle Regelungen über Löhne, Arbeitszeiten, Überstunden, Ferien, Weiterbildung oder Mitwirkung der Arbeitnehmer in der Unternehmung. Primär gilt ein GAV für die dem entsprechenden Arbeitgeberverband angeschlossenen Unternehmungen und für die in den beteiligten Gewerkschaften organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Allerdings kann in einem EAV die Anwendung des GAV auch mit einem Nichtgewerkschafter vereinbart werden. Ein GAV kann vom Bundesrat allgemeinverbindlich, d. h. gültig für alle Arbeitgeber und -nehmer, erklärt werden. Dies tut die Behörde dann, wenn sie der Ansicht ist, der Vertrag sei für eine gesamte Branche derart bedeutungsvoll, dass er für alle gelten müsse. Der GAV sichert einem Arbeitnehmer bezüglich seiner Arbeitsbedingungen einen Mindeststandard zu, der im Einzelfall durch den Einzelarbeitsvertrag zwar verbessert, jedoch nicht verschlechtert werden darf. Durch die kollektiv gesicherten Arbeitsbedingungen werden die schwächeren oder unerfahrenen Arbeitnehmer geschützt: Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nicht in Anstellungs- oder Qualifikationsgesprächen einzeln um individuelle Vorteile «feilschen». Ferner werden durch die Verpflichtung auf den «Arbeitsfrieden» die Arbeitnehmer darauf verpflichtet, sich bei Konflikten gütlich zu einigen und auf das Kampfmittel «Streik» zur Durchsetzung ihrer Forderungen zu verzichten. Nicht zuletzt dank dem 1937 erstmals vereinbarten «Friedensabkommen» in der Maschinenindustrie gilt die Schweiz als ein Industriestandort mit einer sehr geringen Anzahl an Streiktagen. ■ Rechtsgrundlage «Betriebs- oder Firmenreglement» Wichtige Bestimmungen, die für die gesamte Unternehmung gelten sollen, z. B. die Regelung von Überstunden, Lohnzahlungen im Krankheitsfall, Auszahlung von Gratifikationen oder die Gewährung von Freitagen bei Familienanlässen (maximale jährliche Anzahl Tage, ob bezahlt oder nicht), können in einem Betriebsreglement oder einer Betriebsordnung festgehalten werden. Dadurch müssen diese Bestimmungen nicht mehr in jedem EAV ausformuliert werden. Sie erfüllen damit eine ähnliche Funktion wie die Allgemeinen Vertragsbedingungen in einem Kaufvertrag.

■ Rechtsgrundlage «Gesamtarbeitsvertrag» In vielen Branchen oder einzelnen Unternehmungen gelten sogenannte Gesamtarbeitsverträge (GAV). Dies sind Verträge zwischen einzelnen grossen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerorganisationen (Gewerkschaften, Angestelltenverbände). So wurde z. B. der aktuelle, bis Mitte 2023 gültige Gesamtarbeitsvertrag in der Maschinenindustrie zwischen dem ASM, dem Arbeitgeberverband der Schweizer Maschinenindustrie (Swissmem) und der Gewerkschaft Unia sowie vier weiteren Gewerkschaften, darunter auch dem Kaufmännischen Verband (KV) Schweiz, abgeschlossen.

■ Rechtsgrundlage «Arbeitsgesetz» Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) enthält zwingende Mindestbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer. Es sind dies beispielsweise Vorschriften zur Unfallverhütung und zur Gesundheitsvorsorge, Regelungen von ­Arbeits- und Ruhezeiten sowie Sondervorschriften für jugendliche und weibliche Angestellte. Zwischen 23.00 und 06.00 Uhr ist z. B. das Arbeiten in einer Unternehmung verboten (bzw. nur in dringenden Fällen mit einer Ausnahmebewilligung möglich).


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