viegajournal 2/2021

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32 Schall-/Brandschutz

Kennzeichnung von Rohrabschottungen

NEUE PFLICHT AUF DER BAUSTELLE. Bislang mussten nur klassifizierte Rohrabschottungen mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) sowie solche mit allgemeiner Bauartgenehmigung (aBG) gekennzeichnet werden. Nun gilt die Kennzeichnungspflicht für alle Rohrabschottungen, also auch für die mit einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP).

Sämtliche Rohrabschottungen sind jetzt kennzeichnungspflichtig. Eine Unterscheidung nach abZ/aBG und abP entfällt.


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