Podologie Schweiz 4/2021

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Podologie Schweiz Offizielles Organ des Schweizerischen Podologen-Verbandes SPV

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Bericht über die periphere arterielle Verschlusskrankheit – die Schaufensterkrankheit – Teil zwei Aktuelles aus dem Verbandsgeschehen ISSN 1660-0835


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Editorial I Inhaltsverzeichnis I Impressum

Podologie Schweiz 4 | 2021

Ein Engagement aller Bildungsstufen ist wichtig strategisch anspruchsvolle und unserer Meinung nach anstrengende Sitzung, denn sie war emotional geladen und die Stimmung angriffig. Vor Ort waren Teilnehmende mit einem vermeintlich gemeinsamen Interesse – unserem Beruf Podologie. Geschätzte Berufskolleginnen, geschätzte Berufskollegen Sie und uns verbindet etwas ganz Wichtiges und wir sitzen im gleichen Boot, denn wir arbeiten als Podologinnen und Podologen. Unser Verband, in dem wir zusammengeschlossen sind, eint verschiedene Bildungsstufen. Da sind zum einen die Podologinnen und Podologen EFZ, zum anderen die altrechtlichen Podologinnen und Podologen SPV, sowie die Podologinnen und Podologen HF / HFP. Insgesamt ein bunter Strauss an Wissen und Erfahrung, aber auch an Vorstellungen wie sich unser Verband und unser Beruf künftig aufstellen soll. Nebst unseren persönlichen Vorstellungen sind da auch Gesetze und Verordnungen, welche der Schweizerische Podologen-Verband SPV einhalten und entsprechend umsetzen muss.

Die DV war für uns drei Podologinnen SPV Anlass dazu, das Gespräch mit dem Zentralvorstand zu suchen und unsere Anliegen zu äussern. Wir verstehen uns sinnbildlich als Brückenbauerinnen. Wir sind auf offene Ohren gestossen und bald darauf fanden, in regelmässigen Abständen, konstruktive und lösungsorientierte Online-Meetings statt. Ein wichtiges Anliegen war das Denken in Bildungsstufen, welches wir unter den Verbandsmitgliedern immer wieder erleben. Berufspolitisch sind Abgrenzungen leider unvermeidbar, da es nun mal verschiedene Bildungsstufen und damit verbundene Handlungsbefähigungen und Kompetenzen gibt. Jedoch sollten diese Stufen unter den Mitgliedern keine Gräben, sondern Möglichkeiten schaffen. Denn wenn wir ehrlich sind, können wir nicht ohne einander existieren, schon gar nicht, wenn wir gegeneinander arbeiten.

Vielleicht waren Sie dabei an der Delegiertenversammlung des SPV im letzten September. Durch Corona war das Setting etwas anders als sonst, die Stimmung auch. Es war eine

Uns ist aufgefallen, dass Schlüsselstellen in der gesamten Verbandshierarchie vorwiegend durch Podologinnen und Podologen HF besetzt sind und demnach deren Interessen-

Fachredaktion Roland Wiederkehr, Podologe SPV, B.Sc. Podologie Yvonne Siegenthaler, Mitglied Zentralvorstand Verlag | Inserateverwaltung Schweizerischer Podologen-Verband SPV | Bahnhofstrasse 7b | 6210 Sursee Tel. 041 926 07 61 | sekretariat@podologie.ch | www.podologie.ch Redaktion | Layout wamag | Walker Management AG | Bahnhofstrasse 7b | 6210 Sursee Tel. 041 248 70 11 | redaktion@podologie.ch Druck Multicolor Print AG | Sihlbruggstrasse 105a | 6341 Baar Copyright Die Rechte des Herausgebers und der Autoren bleiben vorbehalten. Eine allfällige Weiterverarbeitung, Wie­der­ver­öffentlichung oder Vervielfältigung zu ge­wer­blichen Zwecken ohne vorherige ausdrückliche Zu­stimmung der Autorenschaft oder des Herausgebers ist nicht gestattet.

Aktuell sind im ZV nicht alle Sitze besetzt. An der DV 2020 wurden statutarische Anpassungen vorgenommen, so dass seither Mitglieder jedes Bildungsstandes und Arbeitsverhältnisses im ZV mitwirken können. Es besteht nun also die Chance der Einflussnahme und Mitsprache für alle Bildungsniveaus an wichtigen Schlüsselstellen. Liebe EFZ und SPV Podologinnen und Podologen, es ist an der Zeit, aktiv zu werden, unser Verbandsgeschehen mitzugestalten, mitzureden und Brücken zu bauen. Nutzen wir die Chance unsere Anliegen zu untermauern und breit abzustützen, denn sie sind wichtig für die Zukunft von uns allen. Helene Schluep, Fabiana Scampa, Nadja Niederberger, Podologinnen SPV

Impressum 4 | 2021, Mai 2021, 45. Jahrgang Erscheinungsweise: 10-mal jährlich Auflage: 1000 Exemplare Redaktionsschluss für 5 | 2021: 1. Juni 2021 Inserateschluss für 5 | 2021: 18. Juni 2021 Offizielles Organ des Schweizerischen Podologen-Verbandes SPV

vertretung und Vernetzung breit abgestützt ist. Dies gilt sowohl für die Vorstandsämter wie auch für Kommissionen und die Bildungskonferenz. An Letzterer dürfen ausdrücklich nur Podologinnen und Podologen HF teilnehmen. Hier werden berufspolitische Themen diskutiert und wichtige Entscheidungen bezüglich der Berufsbildung getroffen, welche notabene alle Ausbildungsstufen betreffen. Damit für Podologinnen und Podologen EFZ und SPV die Möglichkeit besteht, die Handlungen und die Strategie des Verbandes beeinflussen und mitgestalten zu können, braucht es aktive Mitglieder dieser Gruppen, die sich vernetzen und einbringen.

Inhaltsverzeichnis Verband Die Berufstätigkeit von Podologinnen und Podologen EFZ – Stellungnahme SPV

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Aktuelles aus dem Verbandsgeschehen

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Einfach selbständig werden und sein

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Agenda

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Fachbericht Claudicatio intermittens bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit – zweiter Teil

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Vorfussschmerzen – Diagnose mit Hand und Fuss

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Weiterbildung Ausbildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Teil 2)

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Weiterbildung Demenz

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Runder Tisch

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Verband

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Die Berufstätigkeit von Podologinnen und Podologen EFZ Stellun gnahm e Zentralvorstand SPV

Stellungnahme des Zentralvorstandes des SPV zu den Aktivitäten des «Podologie EFZ Vereins Schweiz»

Der Zentralvorstand des SPV hat von verschiedenen Mitgliedern ein am 22. März 2021 vom «Podologie EFZ Verein Schweiz» veröffentlichtes Memorandum zugestellt erhalten. In diesem Memorandum werden diverse Punkte festgehalten, weshalb Podologinnen und Podologen EFZ den altrechtlich ausgebildeten Podologinnen und Podologen SPV gleichgestellt sein sollen und somit auch zur selbständigen Berufsausübung und zur selbständigen Behandlung von Risikopatienten zugelassen werden sollen. Der Zentralvorstand hat aufgrund dieses Memorandums erkannt, dass in diesem Bereich offenbar noch immer viel Missverständnis und Unwissen besteht. Die Verbandsführung ist daran interessiert, in Bezug auf die verschiedenen Ausbildungen im Bereich der Podologie Aufklärungsarbeit zu leisten sowie falsche Aussagen und unhaltbare Vorwürfe richtigzustellen. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Verein war für den Zentralvorstand leider nicht möglich, da ihm keine Ansprechperson mit Kontaktdaten bekannt ist. Gleichwertigkeit der beiden Ausbildungsprofile Der Verein bringt immer wieder vor, dass die Ausbildung zur Podologin EFZ/zum Podologen EFZ zu jener als Podologin/Podologe SPV gleichwertig sei. Er bezieht sich dabei auf verschiedene Grundlagen. Dabei fällt auf, dass der Verein in diesen Belangen zwei Dinge vermischt: Aus dem Fakt, dass sowohl die Ausbildung zum Podologen EFZ/zur Podologin EFZ als auch die altrechtliche Ausbildung zur Podologin SPV/zum Podologen SPV auf Sekundarstufe II angesiedelt ist, kann nicht gleichzeitig geschlossen werden, dass in diesen beiden Ausbildungen auch identische

Bildungsinhalte vermittelt wurden. Das wäre überspitzt gesagt dasselbe, wie wenn man behaupten würde, dass Maurer EFZ in ihrer Ausbildung dieselben Kompetenzen erwerben wie Plattenleger EFZ, nur weil sie beide auf Sekundarstufe II angesiedelt sind. So argumentiert der Verein, dass die beiden Ausbildungen hinsichtlich der Berufsausübung gleichbehandelt werden müssten, weil sie auch zu denselben Weiterbildungen Zugang haben. Selbstverständlich haben sowohl Podologinnen/Podologen EFZ als auch Podologinnen/Podologen SPV bildungssystematisch Zugang zu den gleichen Weiterbildungsmöglichkeiten, da beide Ausbildungsprofile auf Sekundarstufe II angesiedelt sind. Bereits von Gesetzes wegen stehen ihnen daher dieselben Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten offen. Genau das (und allein das) wird sowohl in den alten Bildungsverordnungen von 2005 und 2012 als auch in der neuen Bildungsverordnung vom 29. September 2020 sowie auch in Ziff. 4.4 des Rahmenlehrplans Podologie Höhere Fachschule geregelt und festgehalten. Mit dieser Niveaubestätigung wird sichergestellt, dass den altrechtlichen Ausbildungen der Zugang zu den entsprechenden Aus- und Weiterbildungen erhalten bleibt. Die Einordnung auf Sekundarstufe II sagt somit nichts darüber aus, welche konkreten Kompetenzen im Rahmen der Ausbildung tatsächlich erworben werden. Der Unterschied zwischen den beiden Ausbildungen Podologin/Podologe EFZ und Podologin/Podologe SPV liegt nicht in der Bildungsstufe, sondern in den Bildungsinhalten. Podologinnen/ Podologen SPV haben damals im Rahmen ih-

rer Ausbildung in Bezug auf die Behandlung von Risikopatienten zusätzliche bzw. andere Kompetenzen erworben als die heutigen Podologinnen/Podologen EFZ. Deshalb sind die Podologinnen und Podologen SPV weiterhin berechtigt, die Behandlung von Risikopatienten eigenständig durchzuführen. Dies im Gegensatz zu den Podologinnen/Podologen EFZ, welche diese Kompetenzen sowohl gemäss den alten Bildungsverordnungen als auch gemäss der heute gültigen Bildungsverordnung gar nie erworben haben. Zwar konnten und können auch Podologinnen/ Podologen EFZ Risikopatienten behandeln, allerdings nur unter Verantwortung einer dipl. Podologin HF/eines dipl. Podologen HF, einer Person mit einem gleichwertigen Abschluss oder einer Podologin SPV/eines Podologen SPV. Es ist daher durchaus sinnvoll, dass sich auch Podologinnen/ Podologen EFZ in diesem Bereich weiterbilden und zu den Weiterbildungen (z. B. Diabetesseminar) zugelassen werden. Risikogruppen-Definition des SPV Im Hinblick darauf, dass Podologinnen/Podologen EFZ gemäss Bildungsverordnung nicht eigenständig Risikopatienten behandeln dürfen, argumentiert der Verein, dass die Risikogruppen-Definition des SPV bzw. der Organisatin Podologie Schweiz OPS in keinem bundesrechtlichen Erlass aufgenommen (gewesen) sei, weshalb dies keine genügende Rechtsgrundlage für Einschränkungen darstelle. Zudem würden die Kantone seit Jahrzehnten die Behandlung von Risikopatienten durch EFZ-Podologinnen und -Podologen tolerieren. Sowohl die bisherigen als auch die neue Bildungsverordnung verweisen im Zusammen-


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«Der Zentralvorstand des SPV erachtet das vom Verein veröffentlichte Memorandum als irreführend und unhaltbar.»

hang mit der Behandlung von Risikopatienten auf die Definition der Risikogruppen des SPV bzw. der OPS. Bei der Bildungsverordnung handelt es sich um eine vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT bzw. neu vom Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI erlassene Verordnung und somit um einen Bundeserlass. Der Bundeserlass verweist direkt auf die genannten Definitionen des SPV bzw. der OPS, womit diese einen integrierten Verordnungstext darstellen und damit Rechts-

verbindlichkeit erlangen. Das Argument des Vereins, dies stelle keine genügende Rechtsgrundlage dar, ist somit nicht korrekt. Ausserdem ist die Definition, welche Personen der Risikogruppe angehören, genügend bestimmt, um ihr die entsprechenden

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Krankheits- und Beschwerdebilder eindeutig zuzuordnen. Die Behauptung, dass die Behandlung von Risikopatienten durch Podologinnen/ Podologen EFZ durch die Kantone seit Jahrzehnten toleriert werde, entbehrt jeglicher Grundlage. Im Gegenteil, allein durch die Konsultation der kantonalen Gesetze und deren Entstehungsgeschichte wird ersichtlich, dass zahlreiche Kantone bereits seit Einführung der neuen Bildungssystematik für die Ausübung des Podologieberufs und für die Behandlung von Risikopatienten eine Berufsausübungsbewilligung voraussetzen und diese ausschliesslich an dipl. Podologinnen/Podologen HF erteilen. Ebenso wäre eine wie vom Verein behauptete Rechtspraxis der Kantone gar nicht «seit Jahrzehnten» möglich, da es die EFZ-Ausbildung in Podologie überhaupt erst seit 2005 gibt und die ersten Abschlüsse im Jahr 2008 waren. Kompetenz zur selbständigen Tätigkeit Immer wieder wird behauptet, dass Podologinnen/Podologen EFZ im Rahmen ihrer Ausbildung für die selbstständige Tätigkeit ausgebildet werden würden. Es gäbe keine Rechtsgrundlage dafür, dass Podologinnen/Podologen EFZ nicht selbständig tätig sein könnten. Auch das ist nicht richtig. Mit der Neureglementierung des Berufs im Jahr 2005 wurden zwei neue Ausbildungsprofile geschaffen, die voneinander abgegrenzt werden mussten. Die Intention, dass die Ausbildung auf Stufe Höhere Fachschule vornehmlich für die selbständige Tätigkeit konzipiert wurde und die Ausbildung auf Stufe EFZ auf eine unselbständige Tätigkeit ausgelegt ist, wird bereits in den Gesetzesmaterialien zur damaligen Bildungsverordnung ersichtlich. Ausserdem bildet sich diese Systematik in folgenden Punkten ab: • Gemäss Rahmenlehrplan ist die Führung und Praxisorganisation ein zentraler und wesentlicher Bildungsinhalt im Bildungsgang Höhere Fachschule (Ziff. 3.3.4). Diese Kompetenzen fehlen gemäss Bildungsverordnung und Bildungsplan in der EFZ-Ausbildung gänzlich. • Im Rahmenlehrplan HF wird in Ziff. 3.1 ausdrücklich festgehalten, dass dipl. Podologinnen und Podologen HF ihren Beruf im Rahmen der kantonalen gesetzlichen Vorgaben selbstständig ausüben. Auch diese

e m h a n g Stellun Kompetenz fehlt gemäss Bildungsverordnung und im Bildungsplan in der EFZ-Ausbildung vollumfänglich. Besitzstandsschutz für Podologinnen/ Podologen EFZ Der Verein moniert, dass der SPV den Besitzstandsschutz der Podologinnen/Podologen SPV auf die Empfehlung der Gesundheitsdirektoren-Konferenz (GDK) aus dem Jahr 2005 stütze. Er argumentiert, dass dieses Prinzip generell zur Anwendung komme, weshalb sich in der Zwischenzeit auch Podologinnen/ Podologen EFZ auf den Besitzstandsschutz berufen können. Dem gilt es entgegenzuhalten, dass die Besitzstandswahrung für Podologinnen/Podologen SPV nicht auf der GDK-Empfehlung beruht, sondern auf den in der damaligen Ausbildung erworbenen Kompetenzen. In der GDK-Empfehlung aus dem Jahr 2005 wird diese Besitzstandswahrung lediglich nochmals deklaratorisch von einem offiziellen Gremium festgehalten. Unter Besitzstandswahrung versteht man die unveränderte Beibehaltung von Rechtsverhältnissen, die auf Rechtsgrundlagen beruhen, die durch neue Regelungen ersetzt werden. Der Besitzstand der Podologinnen/ Podologen SPV ergibt sich aus der damaligen Ausbildungsverordnung, welche mit dem Erlass der neuen Bildungsverordnung Podologin/Podologe EFZ ersetzt bzw. ausser Kraft gesetzt wurde. In der neuen Bildungsverordnung EFZ wurde – im Gegensatz zur früheren Ausbildungsverordnung SPV – die Kompetenz zur eigenständigen Behandlung von Risikopatienten nicht mehr vorgesehen. Die Besitzstandswahrung bewirkt, dass den Podologinnen/Podologen SPV trotz diesem neuen, einschränkenden Erlass ihre einmal erworbenen Kompetenzen weiterhin zustehen. Auf einen solchen Besitzstand können sich die Podologinnen/Podologen EFZ nicht berufen, da die eigenständige Behandlung von Risikopatienten nie Teil ihrer Ausbildung war. Allenfalls zu prüfen wäre, ob denjenigen Podologinnen/Podologen EFZ, die in einigen Kantonen eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung erhalten haben, Besitzstand in dem Sinne zu gewähren sei, dass sie ihre Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit nicht wieder abgeben müssen, wenn der betreffende Kanton das Erteilen

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einer Berufsausübungsbewilligung (neu) an das Vorliegen eines HF-Abschlusses knüpfen würde. Darüber können grundsätzlich die Kantone entscheiden. Wobei auch diesbezüglich zu bemerken sei, dass es sich bei einer Berufsausübungsbewilligung nicht um ein wohlerworbenes Recht handelt, weshalb diese grundsätzlich jederzeit durch Gesetzesrevisionen entzogen werden kann. Festzuhalten gilt zudem, dass selbst wenn ein Kanton Besitzstand gewährt, dies nicht dazu führt, dass diese Podologinnen/Podologen EFZ Risikopatienten behandeln dürften. Denn auch Podologinnen/Podologen EFZ, die über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen, dürfen nicht eigenständig Risikopatienten behandeln. Das Vorliegen einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung hebelt die gemäss der Bildungsverordnung erworbenen Kompetenzen nicht aus. Selbst bei Vorliegen einer Berufsausübungsbewilligung dürfen ausschliesslich jene Tätigkeiten verrichtet werden, zu denen man aufgrund seiner Ausbildung befähigt wurde. Podologinnen/Podologen EFZ erwerben wie erwähnt die Kompetenz zur eigenständigen Behandlung von Risikopatienten nicht, weshalb sie diese Behandlungen auch in selbstständiger Tätigkeit, bei Vorliegen einer Berufsausübungsbewilligung, nicht eigenständig vornehmen dürfen. Unhaltbare Vorwürfe Der Zentralvorstand des SPV erachtet das vom Verein veröffentlichte Memorandum als irreführend und unhaltbar. Es verbreitet falsche Informationen, die weder durch rechtliche Grundlagen noch durch fundierte Recherchen belegt werden. Der Zentralvorstand bedauert, dass der «Podologie EFZ Verein Schweiz» auf diese Weise Missverständnisse schürt und den Interessen des PodologieBerufs zuwiderhandelt. Leider zeigte sich der Verein bisher nicht kooperativ und nicht bereit, das persönliche Gespräch zu suchen. Der Zentralvorstand des SPV distanziert sich ausdrücklich von den Handlungen und Veröffentlichungen des «Podologie EFZ Vereins Schweiz» und bittet die Mitglieder des SPV sowie andere betroffene und interessierte Personen, sich bei Fragen, Unklarheiten und Verunsicherungen an die Geschäftsstelle oder den Zentralvorstand des Schweizerischen Podologen-Verbandes SPV zu wenden.


Verband

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Aktuelles aus dem Verbandsgeschehen Yvonne Siegenthaler, Mitglied Zentralvorstand/Fachredaktion

Die Pandemie hält die Gesellschaft, Wirtschaft und Politik weiterhin in Atem. Inzwischen wissen wir, dass wir das Kapitel Corona ein Jahr später noch immer nicht schliessen können. In der Schweiz, in Europa und der ganzen Welt breitet sich der Erreger in unterschiedlichem Ausmass und mit neuen Mutationen weiter aus. Zwar steigt die Hoffnung, auch durch die Tatsache, dass die Impfkampagnen langsam aber sicher Wirkung zeigen, auf ein Ende der Einschränkungen. Doch vorerst ist das noch immer Zukunftsmusik.

So müssen wir auch dieses Jahr die geplante Delegiertenversammlung vom 28. Mai 2021 wiederum verschieben. Dies aufgrund der aktuellen Beschränkung von 50 Personen für Veranstaltungen in Innenräumen, welche noch bis mindestens 26. Mai 2021 gilt. Dem Zentralvorstand ist es ein Anliegen, dass die DV vor Ort stattfinden kann. Die Versammlung mit über 80 Teilnehmenden digital abzuhalten beurteilt er als ungeeignet. Zumal davon auszugehen ist, dass es komplexe Abstimmungen geben wird, erachtet es der ZV zudem als unabdingbar, dass die Diskussionen darüber physisch, vor Ort erfolgen können. Somit wurde entschieden, die Delegiertenversammlung auf den Freitagnachmittag, 17. September 2021, zu verschieben. Sie soll ab 14.00 Uhr in der Berufs- und Weiterbildung Zofingen stattfinden. Die DV-Vorbesprechungen werden ebenfalls auf später verschoben und die DV-Broschüre wird mit der Ausgabe 6 dieser Fachzeitschrift (Erscheinung 13. August 2021) an alle Mitglieder versendet. Weiterbildungen Für das Webinar des SPV zum Thema: «Leadership und Arbeitsrecht», welches am 12. Juni 2021 stattfindet, stehen noch Plätze zur Verfügung. Change Management, Corona-Krise, Digitalisierung und Generationenwandel – die Zeiten sind chaotisch und die Anforderungen an Führungspersonen nehmen immer mehr zu. Damit in der heutigen, modernen Arbeitswelt innovative Führungsstile tatsächlich umgesetzt und gelebt werden können, ist auch eine zukunftsorientierte Ausgestaltung

der Arbeitsbedingungen notwendig. Um hier auf dem neusten Stand zu sein, fortschrittlich zu arbeiten und zu führen, bietet sich die Teilnahme an diesem Webinar an – nutzen Sie diese Chance, bequem von zu Hause aus, daran teilzunehmen! Anmeldeschluss ist der 31. Mai 2021. Die Ausschreibung zum Webinar finden Sie auf unsere Webseite www.podologie.swiss in der Rubrik «Agenda». Für die Weiterbildung vom 15. Juni 2021: «Neue berufliche Grundbildung Podologin EFZ/ Podologe EFZ: Ausbildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Teil 2)» sind noch nicht sehr viele Anmeldungen eingegangen. Daher hier ein Aufruf vor allem an die Berufsbildner/innen, sich für diese für unseren Beruf äusserst wichtige Informationsveranstaltung mit Ergänzungen und Vertiefungen aus Teil 1 vom 23.10.2020 zu registrieren. Hier wird zudem zugleich der Berufsbildner-Treff vom Frühling integriert. Der Anmeldeschluss hierfür ist der 25. Mai 2021. Der «Runde Tisch Podologie», der am selben Abend stattfindet, bietet eine optimale Möglichkeit, sich über fachliche und berufspolitische Themen auszutauschen. Qualifikationsverfahren 2021 Erfreulicherweise konnte das QV 2021 unter Einhaltung der nötigen Schutzkonzepte gestartet werden. Somit können die Prüflinge das in den vergangenen Jahren erlernte, dieses Mal wieder in fast gewohnter Manier, vorzeigen und so einen würdigen Abschluss ihrer Ausbildung erhalten.

Webinar SPV

Leadership und Arbeitsrecht 12. Juni 2021 Change Management, Corona-Krise, Digitalisierung und Generationenwandel – die Zeiten sind chaotisch und die Anforderungen an Führungspersonen nehmen immer mehr zu. Es hat noch Plätze!

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Verband

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Einfach selbständig werden und sein Maria ist Mitglied des Schweizerischen Podologen-Verbandes SPV und hat sich als Podologin selbständig gemacht. Mit uns teilt sie ihre Tiefen und Höhen. Ich bin Maria, arbeite als selbständige Podologin und liebe meine Arbeit, weil ich gerne meine eigene Chefin bin. Ausserdem bin ich Mitglied beim Schweizerischen Podologen-Verband SPV. Als ich mich entschieden habe, mich selbständig zu machen, dachte ich in erster Linie an die gewohnte Arbeit in meiner eigenen Praxis – und nicht an alles andere, das noch auf mich zugekommen ist. Schon die Anmeldung als Selbständigerwerbende, stellte mich vor eine grosse Herausforderung. Danach waren es die Offerten für eine Webseite, die unmöglich zu vergleichen waren, denn die Preise hätten nicht unterschiedlicher sein können. Also stand ich da, nicht mal richtig gestartet,

war der Traum der Selbständigkeit ziemlich ernüchternd. Aber ich wollte nicht aufgeben. Also machte ich mich auf die Suche. Auf der Webseite podologie.ch fand ich rasch die richtige Lösung für mich. Der Schweizerische PodologenVerband SPV bietet Mitgliedern, die sich selbständig machen, bedürfnisorientierte, massgeschneiderte und kostengünstige Dienstleistungen an. So konnte ich mit ByteLink im Handumdrehen meine eigene professionelle Webseite erstellen. Calenso ist eine weitere Dienstleistung des SPV, damit erhielt ich das perfekte Terminvereinbarungstool und zusätzlich profitierte ich gleich noch vom Abrechnungssystem der Ärztekasse – alles was ich dazu benötige ist ein Computer mit Internetzugang. Einen Anruf bei der SPV-Geschäftsstelle reichte, und ich erhielt telefonisch die nötige Beratung um mich mit ByteLink, Calenso und dem Abrechnungssystem von Ärztekasse in Verbindung zu setzen. Mit diesen Tools und der Unterstützung konnte ich durchstarten und mich auf das wesentliche, nämlich meine Patientinnen und Patienten fokussieren. Zwischenzeitlich beschäftige ich in meiner Praxis bereits eine Angestellte; Susanne arbeitet im Teilzeitpensum. Dank dem Treuhänder, den ich ebenfalls über den Verband gefunden habe, ist auch die gesamte Personaladministration geregelt.

Susanne ist genauso wie ich Mitglied des Schweizerischen Podologen-Verbandes SPV und profitiert natürlich auch von den unzähligen Angeboten. Aufgrund ihrer neuen Arbeitssituation hat sie mit der Firma VCW ihre aktuelle Versicherungs- und Vorsorgesituation anpassen lassen – und profitiert vom besten Preisleistungsverhältnis. Zudem haben wir uns beide beim sb.mitgliedervorteile.ch registriert und wir erhalten exklusive Sonderkonditionen beim Online-Shopping in den Kategorien Reisen, Mode, Autos, Elektronik, Uhren & Schmuck - und vieles mehr. Darüber könnten wir uns stundenlang austauschen, wer was wieder neu entdeckt hat. Bezahlt, wird alles mit der kostenlosen Cornèrcard Gold Kreditkarte. Es lohnt sich für uns beide.

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Verband

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Veranstaltungen und Termine 2021 Stand vom 7.5.2021. Terminänderungen oder -absagen aufgrund der Corona-Pandemie vorbehalten. Anlass/Veranstalter

Datum/Zeit

Delegiertenversammlung

17.9.2021 (Nachmittag)

Zofingen

Sitzungen des Zentralvorstandes

28.5.2021, 09.30 Uhr

Zoom

17.9.2021, 09.30 Uhr (vor DV)

Zofingen

13.12.2021, 14.00 Uhr (anschliessend Weihnachtsessen)

Luzern

Strategietagung des Zentralvorstandes

Thema

Ort

25.10.2021, 13.00 Uhr

Sitzung Organisation Podologie Schweiz OPS 17.5.2021, 14.00 Uhr

Zofingen

Verbandskonferenz

29.11.2021, 14.00 Uhr

Zofingen

Sitzung Aufsichtskommission ÜK

21.9.2021, 17.00 Uhr

Zofingen

Sitzung Kurskommission ÜK

29.11.2021, 17.30 Uhr (nach Verbandskonferenz)

Zofingen

Sitzung Kommission QV

29.10.2021, 15.30 Uhr (nach Bildungskonferenz)

Luzern

Berufsbildner-Treff

21.9.2021, 18.00 Uhr (anschliessend Elternabend der BWZ)

Zofingen

Bildungskonferenz

29.10.2021, 10.00 Uhr

Luzern

Überbetriebliche Kurse (ÜK)

Siehe Grafik zur ÜK-Planungsübersicht 2021-2025 unter podologie.swiss, Rubrik Ausbildung/Grundbildung

Qualifikationsverfahren EFZ

31.5.2021

Prüfung Allgemeinbildung

Zofingen

2.6.2021

Prüfung Berufskenntnisse

Zofingen

30.6.2021, 18.30 Uhr

Abschlussfeier

Zofingen

Runder Tisch Podologie

15.6.2021, 19.00 Uhr

Zofingen

Jahreskongress

6.11.2021, 8.30 Uhr

Baden

Weiterbildungen des SPV

12.06.2021, 10.00 Uhr

Webinar: Leadership und Arbeitsrecht

Zoom

15.6.2021, 16.00 Uhr

Neue berufliche Grundbildung Podologin EFZ/Podologe EFZ: Ausbildung für Berufsbild­nerinnen und Berufsbildner, Teil 2

Zofingen

21.8.2021, 9.00 Uhr

Demenz

Zofingen

25.9.2021, 9.00 Uhr

Medizinische Terminologie

Zofingen

2.10.2021, 9.00 Uhr

Hygiene und Sterilisation in der Podologiepraxis

Zofingen

23.08.2021, 20.00 Uhr

DV-Vorbesprechung

Baden oder Zoom

15.09.2021, 19.00 Uhr

Fachvortrag

November 2021

Geselligkeitsanlass

14.9.2021, 19.30 Uhr

Ergonomie am Arbeitsplatz

Pratteln

15.09.2021, 19.30 Uhr

DV-Vorbesprechung

Oberwil

23.10.2021

Workshop «Balance your Life»

Münchenstein

Regionalgruppe Aargau-Solothurn

Regionalgruppe Basel

Regionalgruppe Bern

Regionalgruppe Ostschweiz

Regionalgruppe Zentralschweiz

Regionalgruppe Zürich

24.08.2021, 18.30 Uhr (neues Datum) Praxisabend, Onychocryptose mit massiver Hypergranulation 9.9.2021

Sommernachtsznacht: Geselligkeitsanlass

9.–13.09.2021

Berufsmesse BAM

28.10.2021

Praxisabend

25.11.2021

Chlausenhöck

23.6.2021, 19.00 Uhr

Praxisabend

27.8.2021

Geselligkeitsanlass (Ausflug)

20.10.2021, 19.00 Uhr

Praxisabend

Wil

03.12.2021, 19.00 Uhr

Chlaushöck

Wil

25.08.2021, 19.00 Uhr

DV-Vorbesprechung

Zoom

25.9.2021, ca. 9.30 Uhr

«Ergonomisches Arbeiten – Rückenschmerzen, was nun?» – GRAF tut gut

Luzern

25.9.2021, 15.30 Uhr

Geselligkeitsanlass Adventure Room

Emmen­brücke

11.-14.11.2021

Berufsmesse ZEBI

Luzern

10.09.2021, 18.00 Uhr

Infoabend: Thema Spiraldynamik

ZH oder Zoom

17.09.2021, 11.00 Uhr

DV-Vorbesprechung

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30.11.2021, 19.30 Uhr

Weihnachtsanlass

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Verband

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Claudicatio intermittens bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit Teil

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PD Dr. med. Aljoscha Rastan*, Dr. med. Jörn Dopheide**, Prof. Dr. med. Iris Baumgartner**

In Fortsetzung des ersten Teils dieser Übersicht, die die Prävalenz, die Klinik, die Möglichkeiten der Diagnostik und der konservativ-medikamentösen Therapie zum Inhalt hatte, fokussiert der vorliegende zweite Teil auf die invasiven therapeutischen Optionen und die Prävention bei Patienten mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit mit Claudicatio intermittens. Perkutan interventionelle- und offene chirurgische Therapie Bei der Claudicatio intermittens muss die Indikation zur interventionellen oder chirurgischen Therapie deutlich strenger gestellt werden als bei Patienten mit kritischer Extremitätenischämie (Amputationsgefahr), da bei Patienten mit Claudicatio intermittens «lediglich» eine Verbesserung der Lebensqualität erreicht werden soll. Basis einer erfolgreichen interventionellen Therapie ist die Kenntnis klassischer und moderner Behandlungsverfahren und die Beherrschung unterschiedlicher Rekanalisationstechniken sowie eine grosse Expertise im Komplikationsmanagement. Dem folgend sollte eine ausreichende Auswahl an Material wie Ballonkathetern (einschliesslich medikamentenbeschichteter Ballons), Stents (einschliesslich nitinol- und medikamentenbeschichteter Stents) und Endoprothesen sowie Thrombektomie- und Atherektomiesystemen zur Verfügung stehen, um je nach Läsionsmorphologie die optimale Therapiemassnahme anbieten zu können. Die Möglichkeit einer CO2-gestützten Intervention bei Patienten mit Niereninsuffizienz als Alternative zur intraarteriellen Angiographie mit Kontrastmittel sollte gegeben sein. Die interventionelle und offene gefässchirurgische Therapie sind sich ergänzende Behandlungsstrategien. Idealerweise werden Patienten in gefässmedizinischen Zentren und im interdisziplinären Konsens eine der

Therapieoptionen zugeführt. Die meisten Zentren können hierbei auch auf sogenannte «Hybrideingriffe» als Kombination von operativen und interventionellen Massnahmen zurückgreifen. Bei Patienten mit Beckenarterienläsionen sind die Ergebnisse der konservativ-medikamentösen Therapie und eines Gehtrainings oft überschaubar. In den meisten Fällen kann hier eine perkutane, interventionelle Behandlung angeboten werden. Dabei liegen die 1-Jahres-Offenheitsraten nach interventioneller Behandlung von Beckenarterien (Stentimplantation) bei 85– 90%. Erste Studienergebnisse belegen, dass mit der Implantation von Endoprothesen die guten Ergebnisse der Stents nochmals verbessert werden können. Allerdings müssen die Ergebnisse noch laufender Studien abgewartet werden, bevor hier eine klare Therapieindikation abgeleitet werden kann [1–4]. Bei langstreckigen uni- oder bilateralen Verschlussprozessen weisen gefässchirurgische Rekonstruktionen, bei entsprechend höherem perioperativen Risiko, langfristig die besseren Offenheitsraten im Vergleich zur interventionellen Behandlung auf [5, 6]. Wie auch immer, diese Patienten sollten nach Abwägung der Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Therapiemöglichkeiten im gefässmedizinischen Konsens und unter Berücksichtigung des Patientenwunschs behandelt werden. Der Goldstandard der Arteria-femoralis-communis- (AFC-)Behandlung bleibt vorerst die

Thrombendarteriektomie (TEA), wobei erste Studienergebnisse die vermeintlich klare Überlegenheit der chirurgischen Sanierung zur interventionellen Therapie zumindest als diskussionswürdig erscheinen lassen [7, 8]. Es gibt Zentren, die bei bestimmten Läsionscharakteristik eine Strategie «erst interventionelle Therapie» bei der Behandlung der AFC favorisieren. Die Ergebnisse der interventionellen Therapie der Arteria femoralis superficialis und der Arteria poplitea konnten in den letzten Jahren, insbesondere aufgrund der Entwicklung medikamentenbeschichteter Ballons («drug-coated balloons» [DCB]) und Stents («drug-eluting stents» [DES]), signifikant verbessert werden. Mit diesen neuen Technologien können heute 1- und 3-Jahres-Offenheitsraten von 90% respektive 75% erwartet werden [9–11]. In letzter Zeit werden diese beeindruckenden Ergebnisse durch Daten getrübt, die einen möglichen Zusammenhang zwischen der Verwendung von DCB/ DES und einer erhöhten Mortalität aufzeigen [12]. Allerdings werden sowohl die Qualität als auch die Interpretation der Studiendaten sehr kontroversen Diskussionen unterworfen, sodass zurzeit eine abschliessende Beurteilung bezüglich des Nutzen-Risiko-Profils dieser Therapie nicht möglich ist [13]. Gemäss den Richtlinien der amerikanischen «Food and Drug Administration» (FDA) als auch der Swissmedic können DCB und DES explizit weiterhin verwendet werden. Aller-

* Angiologie, Medizinische Universitätsklinik, Kantonsspital Aarau; ** Universitätsklinik für Angiologie, Inselspital, Universitätsspital, Bern


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• Die periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) gehört zu den häufigsten Erkrankungen des höheren Alters. • Die Messung des Knöchel-Arm-Indexes («ankle-brachial index») spielt bei der Weichenstellung zur PAVK-Diagnose eine Schlüsselrolle. • Die Duplexsonographie ist die bildgebende Methode der Wahl. • Die konservative Therapie zur Verbesserung der Gehstrecke basiert auf Gehtraining. • Eine thrombozytenaggregationshemmende Therapie ist bei Patienten mit symptomatischer PAVK obligat.

Symbolbild Istock.com

dings sollten die Patienten über die derzeit unklare Datenlage einer erhöhten Mortalität nach Verwendung dieser Produkte aufgeklärt werden. Darüber hinaus wird von beiden Instituten eine kritische Abwägung bei der Indikationsstellung zur Verwendung von DCB und DES empfohlen. Bei langstreckigen Okklusionen der femoropoplitealen Arterien ist die Bypass-Chirurgie weiterhin als eine der Therapieoptionen der ersten Wahl etabliert. Allerdings sollte bei hohem Operationsrisiko und/oder nicht vorhandenem Venenmaterial der endovaskulären Therapie der Vorzug gegeben werden [1]. Wie auch immer, aktuell gibt es keine ausreichende Evidenz, die eine Überlegenheit einer der Therapieverfahren (Intervention vs. Bypass) aufzeigt. Weiterhin deutlich verbesserungswürdig sind die Resultate der interventionellen Therapie bei Unterschenkelarteriopathie. Die Ergebnisse der alleinigen Ballonangioplastie (PTA) weisen auf eine zu erwartende 1-Jahres-Offenheitsrate (je nach behandelter Läsionslänge) von lediglich 20–65% hin. Obwohl einige Studien eine signifikante Verbesserung der Offenheitsraten nach dem Einsatz von DCB nachweisen konnten wurden diese Ergebnisse in grossen prospektiven, randomisierten Studien nicht bestätigt, sodass es aktuell keine Indikation für die Verwendung von DCB zur Behandlung von arteriosklerotischen Läsionen der Unterschenkelarterien gibt [14, 15]. Bei fokalen, kurzstreckigen Läsionen der Unterschenkelarterien ist der DES sowohl der PTA als auch dem nicht beschichteten Stent

(«bare-metal stent» [BMS]) überlegen. In drei prospektiven, multizentrischen, randomisierten Studien konnten eine signifikante Verbesserung der 1-Jahres-Offenheitsraten und eine Reduzierung der Reintervention an der Zielläsion («targetlesion revascularisation» [TLR]) dokumentiert werden [16, 17]. Einschränkend muss erwähnt werden, dass diese Studienergebnisse in Patientenkohorten mit vorwiegend kritischer Extremitätenischämie beobachte wurden. Die Übertragbarkeit der Ergebnisse auf Patienten mit Claudicatio intermittens ist somit limitiert. Aktuell ist die Indikation zur interventionellen Therapie einer Claudicatio intermittens auf dem Boden einer alleinigen Unterschenkelarteriopathie streng zu stellen. In Einzelfällen mit sorgfältiger Nutzen-Risiko-Analyse sowie eingehender Aufklärung des Patienten kann diese Therapie erwogen werden. Postinterventionelles/-chirurgisches Management Je nach Art (interventionell versus chirurgisch) und Umfang (z.B. Mehretageneingriffe) der Intervention und des verwendeten Materials (DCB, Stent/DES, Endoprothese, Atherektomie, Kunststoff- oder Venenbypass) kann die Indikation für eine TAH und/oder eine OAK gegeben sein. Aufgrund des Umfangs dieses Themas möchten wir an dieser Stelle auf die entsprechenden Leitlinien (z.B. ESC) verweisen. Grundsätzlich gilt: Patienten nach interventioneller Sanierung erhalten in einem Zeitraum von ein (z.B. nach PTA, Stent, Atherektomie) bis zu sechs Monaten

(z.B. nach Endoprothesen oder DES im Unterschenkel) eine duale TAH mit Aspirin ® 100 mg 1×/Tag und Clopidogrel 75 mg 1×/Tag, gefolgt von einer dauerhaften Monotherapie mit Aspirin® oder Clopidogrel. Bei vorbestehender Indikation zur Antikoagulation erfolgt nach Abwägung des Blutungsrisikos entweder eine Kombinationstherapie mit einem TAH und der OAK für einen Monat (niedriges Blutungsrisiko) oder die alleinige OAK (hohes Blutungsrisiko). Bei Patienten nach Bypassanlage, unabhängig vom verwendeten Bypassmaterial, wird die häufig bereits etablierte TAH mit Aspirin® 100 mg 1×/Tag oder Clopidogrel 75 mg 1×/ Tag fortgesetzt. Bei vorbestehender Indikation zur OAK wird diese ohne zusätzliche TAH beibehalten [5]. Zur Evaluation des klinischen Verlaufs und Dokumentation des Interventionserfolgs sind Nachsorgeuntersuchungen unerlässlich. In der Regel beinhalten diese «Basis»-Untersuchungen die ABI-Messung (einschliesslich post Belastung), die Oszillographie (optional) und Duplexsonographie in einem Zeitraum von 3–6 Monaten und 12 Monaten nach dem Eingriff. Grundsätzlich sollten bei der Wahl der Therapiemassnahme das Stadium der PAVK, die Läsionsmorphologie, das Nutzen-Risiko-Verhältnis, die Einschränkung der Lebensqualität und der Behandlungswunsch des Patienten berücksichtigt werden. Bei den invasiven Therapiemassnahmen (Intervention oder Chirurgie) ist darüber hinaus die Verfügbarkeit und die vorhandene Expertise vor Ort in den


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Entscheidungsprozess mit einzubeziehen. Patienten mit PAVK sind chronisch krank und können nicht abschliessend geheilt werden. Deshalb ist eine regelmässige Kontrolle und Nachsorge notwendig. Dies gilt insbesondere auch für den Verlauf nach konservativ-medikamentösen und/oder interventionellchirurgischen Therapiemassnahmen. Prävention bei Patienten mit PAVK Patienten mit PAVK leiden an einer generalisierten Form der Atherosklerose. Sie sind somit einem hohen Risiko ausgesetzt, innerhalb der nächsten zehn Jahre ein tödliches kardiovaskuläres Ereignis (Herzinfarkt, Schlaganfall) zu erleiden [5]. Erschwerend kommt hinzu, dass Patienten mit einer PAVK oft unter Komorbiditäten leiden, die für sich selbst genommen ebenfalls mit einem sehr hohen kardiovaskulären Risiko vergesellschaftet sind,

wie zum Beispiel Diabetes mellitus oder chronische Nierenerkrankungen. Somit kommt der sekundären Prävention bei PAVK Patienten ein besonderer Stellenwert zu. Die allgemeine kardiovaskuläre Prävention sollte multidisziplinär erfolgen. Neben der bestmöglichen medikamentösen Behandlung («best medical therapy» [BMT]) beinhaltet die Behandlung der kardiovaskulären Risikofaktoren auch nicht pharmakologische Massnahmen wie Rauchstopp, eine gesunde Diät, Gewichtsreduzierung und regelmässige körperliche Bewegung [18, 19]. Auf die Bedeutung eines strukturierten Gehtrainings kann in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen werden. Die pharmakologische Behandlung beinhaltet antihypertensive, lipidsenkende und antithrombotische Medikamente. Bei Patienten mit Diabetes sollte darüber hinaus ein optimaler Glukosewert angestrebt werden.

Rauchstopp Es sollte kein Zweifel mehr daran bestehen, dass ein konsequenter Rauchstopp eine Reduktion der kardiovaskulären Ereignisraten und Mortalität insbesondere bei Patienten mit PAVK begünstigt [20, 21]. Das Management und die therapeutische Unterstützung mit nicht pharmakologischen oder pharmakologischen Massnahmen ist zu komplex, um hier entsprechend gewürdigt zu werden. Hier möchten wir auf die aktuellen Leitlinien der ESC verweisen [5]. Arterielle Hypertonie Eine Senkung des systolischen Blutdrucks reduziert die kardiovaskuläre Eventrate signifikant [22]. Gemäss den Leitlinien der Task Force der ESC mit der Europäischen Gesellschaft für Hypertonie sollte der Zielblutdruck unter 140/90 mm Hg liegen, ausser bei Pati-


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enten mit Diabetes mellitus als Komorbidität, bei denen ein diastolischer Blutdruck unter 85 mm Hg als sicher eingestuft wird [23–25]. Bei PAVK-Patienten sollte beachtet werden, dass der systolische Blutdruck nicht unter Werte von 110–120 mm Hg gesenkt wird, da zwischen systolischem Blutdruck und kardiovaskulären Ereignissen eine J-kurvenartige Beziehung besteht, die gemäss der INVESTStudie (INternational VErapamil-SR/Trandolapril) besonders PAVK-Patienten betrifft [26]. Medikamentös sind im Allgemeinen alle Klassen an Antihypertensiva (Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer, Angiotensin-RezeptorBlocker), entweder als Monotherapie oder in Kombination, geeignet. Je nach Komorbiditäten werden manche Wirkstoffgruppen anderen bevorzugt. Betablocker sind bei PAVK-Patienten in den Fontaine-Stadien I und II nicht kontraindiziert, da sie die Gehstrecke nicht negativ beeinflussen, sondern das Auftreten kardiovaskulärer Ergebnisse sogar verringern können [27]. Auch in den Stadien III oder IV ist bei entsprechender Indikation eine Betablockertherapie möglich. Diabetes mellitus Die Entwicklung einer PAVK ist eine häufige Komplikation bei Patienten mit Diabetes mellitus. Darüber hinaus führt die Koexistenz von PAVK und Diabetes mellitus nicht nur zu einer signifikanten Verschlechterung der Lebenserwartung (unabhängig vom PAVK-Stadium), sondern erhöht ebenfalls das Risiko einer kritischen Beinischämie und damit einer Amputation [28]. Die PAVK-Behandlung mit oder ohne Diabetes mellitus unterscheidet sich jedoch nicht im Prinzip. Allgemein sind die Behandlungsziele in Bezug auf die Glykämie

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vergleichbar. Um die mikrovaskulären Komplikationen zu reduzieren wird ein HbA1c-Ziel von <7% (<53 mmol/mol) empfohlen. Bezüglich der Reduktion makrovaskulärer Risiken sind keine vergleichbar eindeutigen Daten vorhanden. Die HbA1c-Ziele sollten individuell angepasst werden und bei älteren, geschwächten Patienten mit weniger strengen Zielbereichen. HbA1c-Werte von <8% (64 mmol/mol) oder <9% (75 mmol/mol)] können hier als adäquat angesehen werden (bei limitierter Lebenserwartung, multiplen Komorbiditäten und häufigen hypoglykämischen Episoden). Dyslipidämie Die Behandlung des Lipidprofils, insbesondere des LDL-Cholesterins (LDL-C), bei Patienten mit arteriosklerotisch bedingten kardiovaskulären Erkrankungen ist von zentraler Bedeutung. Die Evidenz in Bezug auf die Rolle von LDL-C für die Entstehung respektive den Progress der kardiovaskulären Erkrankungen ist eindeutig. Neben genetischen Studien weisen pharmakologische randomisiert-kontrollierten Studien in dieselbe Richtung. Ein natürlich oder pharmakologisch erniedrigtes LDL-C ist mit einer entsprechend niedrigeren kardiovaskulären Ereignisrate und Mortalität vergesellschaftet [29]. Hier kann mittlerweile nicht mehr von der Cholesterin-Hypothese gesprochen werden, und jedwedes Leugnen («Cholesterin-Lüge») dieser Fakten muss als fahrlässig bezeichnet werden. Die aktualisierten Leitlinien der ESC zur Dyslipidämie empfehlen mittlerweile bei Patienten mit hohem Risiko für kardiovaskuläre Ereignisse (auch PAVK-Patienten) einen Ziel LDL-CWert von unter 1,4 mmol/l (55 mg/dl) (zuvor unter 1,8 mmol/l (70 mg/dl). Bei kardiovas-

Das Wichtigste für die Praxis •D ie invasiven Therapieoptionen bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK) gliedern sich in die perkutan interventionelle und die offen chirurgische Therapie. • Die Auswahl der Therapiestrategie bei Claudicatio intermittens richtet sich nach klinischer Symptomatik, Läsionscharakteristika, Nutzen-Risiko der jeweiligen Behandlungsstrategie und Patientenwunsch. Bei den invasiven Therapiemassnahmen sollte die Expertise vor Ort berücksichtigt werden. • Die engmaschige Kontrolle und stetige Therapieoptimierung bei kardiovaskulären Risikofaktoren ist eminent zur Prävention von kardiovaskulären Ereignissen.

kulären Ereignissen trotz Einhaltung des LDL-C-Zielwertes kann ein weiteres Senken auf unter 1 mmol/l (35 mg/dl) in Erwägung gezogen werden. Um diese «ambitionierten» Zielwerte zu erreichen, sind Statine mit hoher Wirksamkeit (z.B. Atorvastatin, Rosuvastatin) zu verschreiben. Bei Versagen dieser Medikation kann eine Kombinationstherapie mit Ezetimib erfolgen. Sollte durch diese Kombination eine Senkung in den Zielbereich nicht möglich sein, empfehlen die Leitlinien den Einsatz von PCSK-9-Hemmern (PCSK-9 = Proproteinkonvertase Subtilisin/Kexin Typ 9). Zum jetzigen Zeitpunkt ist dies nur mit Antikörpern (Alirocumab, Evolocumab), die gegen PCSK-9 gerichtet sind, möglich. In Zukunft wird es neben der bereits erprobten siRNA-Injektion («small-interfeering RNA; Inclisiran) auch eine orale Applikationsform (in Erprobung) geben [30]. Unabhängig von der Art der lipidsenkenden Therapie gilt es als gesichert, dass der LDL-C so tief wie möglich unter den Zielbereich von aktuell 1,4 mmol/l (55mg/dl) und um 50% des Ausgangswertes gesenkt werden sollte. Eine Plaqueregression für die Koronararterien ist ab einem LDL-Wert von <1,8 mmol/l (70 mg/ dl) gezeigt [31]. Ab welchem LDL-C-Wert eine Plaqueregression in den peripheren Arterien erfolgt, ist zurzeit nicht untersucht, es ist aber anzunehmen, dass es sich hier ähnlich verhält. Dass das Senken des LDL-C-Wertes um 1 mmol/l mit einer Risikoreduktion von fast 25% vergesellschaftet ist, wurde bereits vor fast 15 Jahren festgestellt, hat aber von seiner Aktualität nichts verloren. Die Aussichten, diese Ziele zu erreichen, sind mit den aktuellen Behandlungsmöglichkeiten durchaus günstig.

Literatur: Die vollständige Literaturliste finden Sie in der Online-Version des Artikels unter https://doi.org/10.4414/smf.2020.08606. Erstabdruck: Swiss Med Forum. 2020;20(5152):778-781

Kontakt: PD Dr. med. Aljoscha Rastan Medizinische Universitätsklinik Kantonsspital Aarau Tellstrasse 25 CH-5001 Aarau aljoscha.rastan@ksa.ch

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Vorfussschmerzen in zehn Minuten klären

Diagnose mit Hand und Fuss Dr. Dorothea Ranft

Vorfussschmerzen und brennende Missempfindungen zwischen der dritten und vierten Zehe, die sich verschlimmern, wenn die Füsse in hochhackige Schuhe gequetscht werden: Hinter solchen Beschwerden können sich viele Ursachen verbergen. Für eine eindeutige Diagnose braucht es also noch ein paar mehr Infos. Wer die Genese von Vorfussschmerzen exakt und möglichst schnell erkennen will, muss genau wissen, was er in der Anamnese erfragt und welche Tests er in der Diagnose veranlasst. Wichtige Hinweise liefert oft schon die Lokalisation der Beschwerden. Patienten mit primärer Metatarsalgie verspüren Schmerzen unter den Köpfchen der betroffenen Mittelfussknochen. Hallux valgus und rigidus sowie die Sesamoiditis manifestieren sich am ersten Os metatarsale. Läsionen der Plantarplatte melden sich häufig am zweiten Caput, Morton-Neurome am dritten und vierten, schreiben Wissenschaftler aus London um Theo­ Pelly­, Kingston Hospital­.

Auch die Schmerzqualität verrät einiges über den Auslöser. Patienten mit Morton-Neurom fühlen sich, «als ob sie über Kiesel zu laufen». Gehen sie barfuss, nehmen die Beschwerden zu. Typisch sind in die Zehen ausstrahlende Parästhesien und neuropathische Schmerzen, die oft als brennend oder elektrisierend beschrieben werden. Stressfrakturen verursachen dagegen eher dumpfe Schmerzen. Beschwerdebeginn im Gangzyklus entscheidend Ausserdem sollten Sie immer fragen, wann die Symptome auftreten, raten die Autoren. Vorfussschmerzen verschiedener Genese ver-

stärken sich nach längerem Tragen hochhackiger Schuhe mit wenig Platz für die Zehen. Deshalb erlaubt die Fussbekleidung noch keinen Rückschluss auf die Ursache. Zur Differenzierung besser geeignet ist der Zeitpunkt des Auftauchens im Gangzyklus. Primäre Metatarsalgien machen sich bemerkbar, wenn der Patient den Vorfuss aufsetzt (Propulsion) und die Ferse anhebt. Sie werden oft durch anatomische Veränderungen mit verstärkter Plantarflexion im Metatarsophalangealgelenk (MTP) ausgelöst. Eine Entzündung im Bereich der Sesambeine schmerzt dagegen beim Aufsetzen der Ferse mit dor-


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Zehendeformitäten •H ammerzehe: exzessive Flexion des proximalen Interphalangealgelenks (PIP) •M alletzehe: fixierte Flexion des distalen Interphalangealgelenks (DIP), auch Endgelenkshammerzehe genannt •K rallenzehe: Hyperextension des Metatarsophalangealgelenks (MTP) und Hyperflexion im PIP-Gelenk

Kasten oben). Die Sesamoiditis macht sich eventuell mit einer lokalisierten Schwellung an der Fusssohle bemerkbar.

Dehnübungen für die Waden können den Schmerz reduzieren. Dafür stellt sich der Patient in Schrittstellung vor eine Wand und drückt mit beiden Händen dagegen. Das vordere Knie wird langsam gebeugt, während beide Füsse flach auf dem Boden stehen. Dehnung 15 Sekunden halten und zehnmal wiederholen. Symbolbild Istock.com

Eine Druckdolenz im zweiten oder dritten Intermetatarsalraum spricht für ein Morton-Neurom, das üblicherweise durch eine veränderte Druckverteilung im Vorfuss ausgelöst wird, schreiben die Autoren. Typisch für Stressfrakturen im Bereich der Metatarsalköpfchen ist eine reproduzierbare Druckpunktempfindlichkeit bei der Palpation. Allerdings entwickeln sich die Symptome oft schleichend. Eine weitere häufige Ursache für Vorfussschmerzen ist die Verkürzung des M. gastrocnemius – erkennbar an einer eingeschränkten Dorsalflexion im Sprunggelenk bei durchgestrecktem Knie. Sie verschwindet, wenn das Knie gebeugt wird (Silfverskiöld-Test). Stressfrakturen mithilfe des MRI diagnostizieren Eine bildgebende Diagnostik zum Frakturausschluss sollte bei schweren oder akut aufgetretenen Schmerzen frühzeitig veranlasst werden. Die Ausprägung einer Hallux-valgusDeformität lässt sich schon im einfachen Röntgenbild abschätzen. Zum Nachweis einer

siflektierten Zehen («toe-off»-Phase). Typisch für die Sesamoiditis: Die Schmerzen nehmen zum Ende des Tages hin zu, verschlimmern sich nach längerer Gewichtsbelastung und lassen im Sitzen nach. Stressfrakturen melden sich hingegen bei verstärktem körperlichem Training. Die klinische Untersuchung beginnt mit der Inspektion im Stehen, wobei besonders auf eine eventuell schmerzauslösende Abflachung der Fussgewölbe zu achten ist. Dorsale Schwielen können auf eine Hammer- oder Malletzehe hinweisen, plantare auf eine primäre Metatarsalgie oder Krallenzehe (s.

Entzündung im Bereich der Sesambeine sind spezielle Aufnahmen erforderlich. Die Detektion von Stressfrakturen gelingt am besten mithilfe der MRI. Besonders häufig betroffen sind die Sesambeine und das fünfte Os metatarsale. Röntgenaufnahmen haben bei dieser Indikation nur eine geringe Sensitivität. Die Morton-Neuralgie ist meist schon klinisch zu erkennen (s. Kasten unten), in Zweifelsfällen helfen Sonografie oder MRI weiter. Therapeutisch sollten Sie Patienten mit Vorfussschmerzen Schuhe mit breitem Zehenraum und gepols­ terter Sohle empfehlen, damit das Gewicht verteilt wird. Spezielle Pelotten, die direkt unter den betroffenen Metatarsalköpfchen plaziert werden, mindern die plantare Druckbelastung. Dehnübungen für die Wade können den Druck auf den Vorfuss mindern und so den Schmerz reduzieren (siehe Abb. links). Zur symptomatischen Therapie des Halux valgus eignen sich sog. Spacer, die die Grosszehe in Position halten. Wenn eine konservative Therapie mechanisch bedingter Fussschmerzen nicht den gewünschten Erfolg erzielt, sollte der Patient zu einem auf Fussoperationen spezialisierten Orthopäden überwiesen werden.

Spezielle Tests • Mulder-Klicktest: Vorfuss mit einer Hand von dorsal in den Zangengriff nehmen, sodass die Metatarsalköpfchen einen Bogen bilden. Mit dem Daumen der anderen Hand im Intermetatarsalraum 3/4 auf die Fusssohle drücken. Ein schmerzhafter und tastbarer Klick weist auf ein Morton-Neurom hin (cave: falsch positive Resultate möglich). • Drawer-Test: Das Metatarsalköpfen mit einer Hand stabilisieren, mit der anderen versuchen, die proximale Phalanx zu verschieben. Kommt es zu Schmerzen und einer vertikalen Displatzierung, ist eine Schädigung der Plantarplatte mit MTP-Instabilität hoch wahrscheinlich.

Erste Publikation «Medical Tribune», Dez. 2020

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Weiterbildung

Neue berufliche Grundbildung Podologin EFZ/Podologe EFZ: Ausbildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Teil 2) Datum/Zeit:

Dienstag, 15. Juni 2021, 16.00 – 19.00 Uhr

Ort:

Berufs- und Weiterbildung Zofingen

Kosten: Gratis Kursleitung: Sonja Klein, Jocelyne Bühler, Regula Kuster (dipl. Podologinnen HF) Mario Malgaroli (dipl. Podologe HF) Themen: Ergänzung und Vertiefung der Informationen aus Teil 1 vom 23.10.2020 (integriert zugleich Berufsbildner-Treff vom Frühling): • Ausbildungsprogramm Betrieb • Qualifikationsverfahren • Klärung von offenen Fragen (spezifische Fragen zur neuen beruflichen Grundbildung können zur Vorbereitung der Kursleitung bis Ende Mai 2021 auch vorgängig an die Geschäftsstelle an sekretariat@podologie.ch zugesendet werden). Kursziele: Ausbildungsablauf und Inhalt der neuen Ausbildung sind bekannt. Den Berufsbildner/innen der Betriebe ist bewusst, was sie für Investitionen tätigen müssen, damit sie nach der neuen BiVo ausbilden können. Mitbringen: Schreibmaterial Anmeldeschluss:

25. Mai 2021

Anmeldung Ausbildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Teil 2) Name Vorname Firma Adresse PLZ/Ort Telefon Datum Unterschrift

Bitte einsenden an: Schweizerischer Podologen-Verband SPV, Bahnhofstrasse 7b, 6210 Sursee, Tel. 041 926 07 61, sekretariat@podologie.ch Oder online ausfüllen unter: www.podologie.swiss/agenda


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Weiterbildung Podologie Schweiz 4 | 2021

Podologie Schweiz 1 | 2021 Weiterbildung

Austausch «Runder Tisch Podologie» Datum/Zeit:

Dienstag, 15. Juni 2021, 19.00 – 21.00 Uhr (nach Berufsbildner-Info Teil 2)

Ort:

Berufs- und Weiterbildung Zofingen

Kosten:

Gratis

Leitung:

Mario Malgaroli (dipl. Podologe HF) Lea Kurmann, Sonja Klein, Jocelyne Bühler, Regula Kuster (dipl. Podologinnen HF)

Themen:

Austausch über fachliche und berufspolitische Themenbereiche sowie Plenumsdiskussionen

Ziele:

Immer wieder aufkommende Fragen und Unsicherheiten bei fachlichen oder berufspolitischen Themen können im Plenum und im Austausch mit Fachleuten besprochen und erläutert werden.

Mitbringen:

Anmeldeschluss:

25. Mai 2021

Anmeldung Austausch «Runder Tisch Podologie» Name

Vorname

Firma Adresse

PLZ/Ort

Telefon Datum

Unterschrift

Bitte einsenden an: Schweizerischer Podologen-Verband SPV, Bahnhofstrasse 7b, 6210 Sursee, Tel. 041 926 07 61, sekretariat@podologie.ch Oder online ausfüllen unter: www.podologie.swiss/agenda

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Weiterbildung

Weiterbildung Demenz Datum/Zeit:

Samstag, 21. August 2021, 9.00 – 13.00 Uhr

Ort:

Berufs- und Weiterbildung Zofingen

Kosten:

Fr. 190.– für Mitglieder, Fr. 380.– für Nichtmitglieder

Kursleitung:

Marianne Candreia, Geschäftsstellenleiterin Alzheimer Aargau

Themen:

Bei dieser Weiterbildung liegt der Fokus auf den im Alltag bezogenen Beispielen sowie dem Umgang und der Kommunikation mit an Demenz erkrankten Patienten.

Kursziele:

• Im theoretischen Teil die einzelnen, am verbreitetsten Formen von Demenz kennenlernen. • Die Voraussetzungen für eine gelingende Betreuung kennen. •W issen, worauf es bei der Kommunikation mit Menschen mit ­Demenz ankommt. Einige Herangehensweisen im Praxisalltag werden ­besprochen.

Mitbringen:

Schreibmaterial

Anmeldeschluss:

25. Juli 2021 Für die Kursteilnahme ist der Abschluss der dreijährigen Lehre als Podologin/Podologe erforderlich. Die Teilnehmerzahl ist beschränkt; die Anmeldungen werden nach Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Mitglieder des SPV haben Vorrang. Die Anmeldung gilt erst nach der Bezahlung der Seminarkosten als definitiv. Wer sich später als zwei Wochen vor Kursbeginn abmeldet, muss die gesamte Kursgebühr entrichten.

Anmeldung Weiterbildung Demenz Name Vorname Firma Adresse PLZ/Ort Telefon Datum Unterschrift

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