ARBEITSRECHTLICHES
Krankes Kind – was steht mir zu? Schon wieder liegt Amelie mit hohem Fieber im Bett. Was tun? Noch mal im Büro fehlen? Der Heiligenhauser Rechtsanwalt Andreas Rüther ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und klärt auf. solchen Anspruch nicht. Auch dann, wenn zum Beispiel die Mutter gesetzlich, das Kind allerdings privat krankenversichert ist, besteht für die Mutter kein Anspruch auf Krankengeld bei der Betreuung des Kindes.
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Was kann ich tun, wenn mein Kind längere Zeit krank ist? Das Pflegezeitgesetz regelt die Möglichkeit, Kinder länger zu Hause zu pflegen. Nach dem Pflegezeitgesetz kann eine vollständige H – P ET K C oder teilweise Befreiung von der Arbeit bei ArA RO POL beitgebern mit mindestens 15 Arbeitnehmern von bis zu sechs Monaten in Anspruch genommen werden. Das gilt auch, wenn Kinder stationär untergebracht sind, aber von einem Angehörigen mitbetreut werden. OT
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Wie viele Tage im Jahr darf ich fehlen, weil ich ein krankes Kind betreue? Wer sich um ein krankes Kind kümmern muss, darf bis zu zehn Arbeitstage fehlen. Der Chef muss darüber und über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung sofort informiert werden. Ärztliche Bescheinigungen über Erkrankung und Erforderlichkeit des Fernbleibens von der Arbeit sollten vorgelegt werden. Wie wird die Zeit bezahlt? Gesetzlich Versicherte mit gesetzlich versichertem Kind, das noch keine zwölf Jahre alt ist, haben Anspruch auf Krankengeld für höchstens zehn Arbeitstage pro Jahr. Alleinerziehenden können bis zu 20 Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Kindern geht der Anspruch nicht über 25 Arbeitstage beziehungsweise 50 Arbeitstage für Alleinerziehende hinaus. Gibt es Ausnahmen? Ja, wenn eine andere Person im Haushalt das Kind betreuen kann. Und: Beschäftigte in der privaten Krankenversicherung haben einen
Kann ich auch in Teilzeit weiterarbeiten? Hier gilt das Familienpflegegesetz: Beschäftigte bei Arbeitgebern mit mindestens 25 Arbeitnehmern können für höchstens zwei Jahre die Arbeitszeit reduzieren, um das Kind zu Hause zu pflegen; gleichzeitig können sie bei reduzierter Arbeitszeit – mindestens 15 Wochenstunden – tätig bleiben, um den Lebensunterhalt zu verdienen.
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