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Dienstwagensteuer

Dienstwagensteuer: Gut zu wissen

Gemeinsam mit den Kollegen des Bundesverbandes Fuhrparkmanagement (Deutschland) und des Fuhrparkverbandes Austria (Österreich) nahm der Schweizer Mobilitätsverband sffv die Dienstwagensteuer während eines Online-Seminars unter die Lupe. aboutFLEET hat dem Schweizer Referat beigewohnt.

Text: Rafael Künzle

Während Gerhard Nolle (Fachreferent Dienstwagensteuer des Bundesverbandes Fuhrparkmanagement) und Henning Heise (Obmann des Fuhrparkverbandes Austria) die Grundlagen und Kniffe der Dienstwagensteuer in Deutschland respektive der Alpenrepublik erläuterten, übernahm Michelle Bruni den Schweizer Part.

Ausgangslage

Die Rechtsanwältin und diplomierte Steuerexpertin erörterte zunächst die Ausgangslage: Art. 17 des Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer besagt, dass alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis zu versteuern sind.

Bei Vorhandensein eines Geschäftsfahrzeugs ist im Lohnausweis das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) anzukreuzen, sofern der Arbeitnehmer für den Arbeitsweg nicht mindestens 70 Rappen oder die Selbstkosten pro Kilometer bezahlen muss.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Beispielsweise ist keine Aufrechnung eines Privatanteils nötig, wenn der Privatgebrauch erheblich eingeschränkt ist, zum Beispiel durch fest installierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen sowie in Fällen, in denen der Geschäftswagen nur für den Arbeitsweg, nicht aber für andere Privatfahrten verwendet werden darf.

Die Auswirkungen von FABI

Aufgrund von FABI (Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur) traten 2016 zahlreiche Anpassungen in Kraft, die auch Fahrer/-innen eines Dienstwagens betreffen. Beispielsweise wird seither der Fahrkostenabzug auf 3000 Franken beschränkt. Für Arbeitnehmer mit Geschäftswagen musste zudem die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg, soweit dieser geldwerte Vorteil 3000 Franken überstieg, neu vom Arbeitgeber als zusätzlicher Lohn aufgerechnet werden. Bei Bescheinigung der prozentualen Aussendiensttage im Lohnausweis entfiel jedoch für diese Tage die Aufrechnung für den Arbeitsweg.

Neuerungen 2022

Neu beträgt seit 1. Januar 2022 die Aufrechnung in Ziffer 2.2 des Lohnausweises 0,9 % des Anschaffungspreises pro Monat (= 10,8 % pro Jahr), mindestens jedoch CHF 150 pro Monat. Dafür entfallen die durch FABI eingeführte Deklaration des Aussendienstanteils und die Aufrechnung für den Arbeitsweg in der Steuererklärung des Arbeitnehmers. Als Anschaffungspreis gilt nach wie vor der Kaufpreis inklusive sämtlicher Sonderausstattungen, aber exklusive Mehrwertsteuer. Bei Leasingfahrzeugen wird mit dem im Leasingvertrag erwähnten Barkaufpreis gerechnet. Dasselbe gilt, wenn dem Arbeitnehmer ein Mietfahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Grenzgänger mit Dienstwagen

Auch des Themas Grenzgänger nahm sich Bruni an. Denn wenn ein/-e Arbeitnehmer/-in mit Wohnsitz in einem EU-Land ein Schweizer Geschäftsfahrzeug privat benutzen darf, muss dieses hierzulande verzollt und für Umsatzsteuerzwecke versteuert werden. Verzollung und Versteuerung können in Ausnahmefällen unterbleiben. Beispielsweise wenn die private Nutzung beschränkt wird auf Fahren ohne Unterbruch zwischen Arbeitsort und Wohnsitz. Sofern diese beschränkte Privatnutzung pauschal ermittelt wird, muss ebenfalls mit 0,9 % pro Monat gerechnet werden. Allenfalls könnte die effektive Abrechnung der privat gefahrenen Kilometer (zu CHF 0.70 pro km) für den Mitarbeiter jedoch günstiger sein.

Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen

Wird dem Arbeitnehmenden ein Elektrofahrzeug zur Verfügung gestellt, kann eine monatliche Pauschalentschädigung von maximal CHF 60 für das Laden des Fahrzeuges am Wohnort des Arbeitnehmers ausbezahlt werden. Mit dieser Pauschale sind sämtliche Kosten für den privaten Stromverbrauch in Verbindung mit dem Elektrofahrzeug abgegolten. Der ausbezahlte Pauschalbetrag wird im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.3 mit dem Vermerk «Stromvergütung E-Fahrzeug» ausgewiesen. Gut zu wissen: Die Kosten für die Bereitstellung einer Wallbox für PHEV und BEV müssen nicht in den Anschaffungspreis für die Privatanteilspauschale eingerechnet werden.

Regelungen im Spesenreglement

Bruni wies darauf hin, dass der Erlass und die Genehmigung eines Spesenreglements generell empfohlen werden. Dieses sollte anhand des Musterspesenreglements der SSK oder des jeweiligen Kantons erstellt werden. Eine Genehmigung des Spesenreglements ist zwingend erforderlich, falls Pauschalspesen ausbezahlt werden. Dies gilt zum Beispiel auch, wenn Pauschalspesen für den Stromverbrauch von Elektrofahrzeugen bezahlt werden.

Die Genehmigung muss grundsätzlich beim Sitzkanton der jeweiligen Gesellschaft eingeholt werden. Konzerne können mit einem einheitlichen Spesenreglement arbeiten, dieses ist aber vom Sitzkanton jeder Gesellschaft zu genehmigen.

Steuerverwaltungen proaktiv angehen

In der Schweiz sind die kantonalen Behörden für die Genehmigung der Spesenreglemente verantwortlich. Entsprechend kann je nach Kanton der Verhandlungsspielraum unterschiedlich ausfallen. Abschliessend empfahl die Expertin, dass bei geplanten Änderungen im Spesenreglement die Steuerverwaltungen proaktiv angegangen werden sollten, um möglichst früh im Prozess die Erfolgschancen auszuloten.

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