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Unlautere Handelspraktiken verboten

Recht: Neue Regeln fĂĽr die Agrar- und Lebensmittelversorgungskette Unlautere Handelspraktiken verboten

Von Dr. Silvia Winkler

Neue gesetzliche Bestimmungen schĂĽtzen vor allem Landwirte und kleine und mittlere Lieferanten vor unlauteren Handelspraktiken.

Mit der EU-Richtlinie 2019/633 des europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union wurden sogenannte unlautere Handelspraktiken festgelegt, die in den Beziehungen zwischen Lieferanten und Käufern in der Agrarund Lebensmittelversorgungskette verboten sind. Dadurch soll ein Ungleichgewicht in Bezug auf die Verhandlungsmacht von Lieferanten und Käufern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen vermieden werden.

Mit dem Legislativdekret Nr. 198 vom 8. November 2021 hat inzwischen auch Italien die EU-Richtlinie umgesetzt. In Italien sind nun alle Lieferanten und Käufer von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen von den neuen Bestimmungen betroffen und somit auch gastgewerbliche Betriebe, und zwar unabhängig davon, welchen Umsatz die Unternehmen erzielen. Verträge zwischen Lieferanten und Konsumenten sind hingegen nicht von dieser Bestimmung geregelt.

Merkmale der Lieferverträge

Die Verträge zwischen Lieferanten und Käufern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen müssen gemäß den Grundsätzen der Transparenz, Richtigkeit, Verhältnismäßigkeit und Gegenseitigkeit der Leistungen abgeschlossen werden.

Die Lieferverträge müssen in schriftlicher Form vor Lieferung der Ware abgeschlossen werden. Außerdem müssen die Dauer, die Menge, die Eigenschaften des Produktes, der Preis sowie die Liefer- und Zahlungsbedingungen festgelegt werden. Die schriftliche Formpflicht ist auch dann erfüllt, wenn ein schriftlicher Rahmenvertrag abgeschlossen wird und anschließend Transport- und Lieferpapiere sowie Rechnungen und Bestellungen erstellt werden.

Grundsätzlich ist für diese Lieferverträge eine Mindestdauer von einem Jahr vorgesehen. Die Vertragsparteien können jedoch zum Beispiel aufgrund der Saisonalität der verkauften Produkte auch eine kürzere Dauer vereinbaren. Schankund Speisebetriebe sind von dieser Regel ausgenommen und dürfen Lieferverträge mit einer kürzeren Dauer abschließen.

Verbotene Handelspraktiken

Zu den Handelspraktiken, die absolut verboten sind, gehören unter anderem: • Der Käufer hält die Zahlungsfristen nicht ein (höchstens 30 Tage für verderbliche Agrar- und

Lebensmittelerzeugnisse). • Der Käufer storniert die

Bestellung verderblicher

Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse zu kurzfristig (weniger als 30 Tage vorher). • Der Käufer ändert einseitig die Bedingungen einer

Liefervereinbarung in

Bezug auf Häufigkeit, Methode, Ort, Zeitpunkt oder

Umfang der Lieferung,

Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen oder

Preise. • Die Auferlegung von übermäßig belastenden Vertragsbedingungen für den

Lieferanten, einschließlich des Verkaufs von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln zu Preisen unterhalb der Produktionskosten. • Die Lieferung von Erzeugnissen mit einem zu kurzen Verfallsdatum im

Verhältnis zur generellen

Haltbarkeit des Erzeugnisses.

Zu den Handelspraktiken, die verboten sind, falls diese nicht vorher zwischen dem Lieferanten und dem Käufer klar und eindeutig vereinbart worden sind, gehören unter anderem: • Der Käufer schickt nicht verkaufte Erzeugnisse an den Lieferanten zurück, ohne für die nicht verkauften Erzeugnisse oder für die Beseitigung zu bezahlen. • Der Käufer verlangt eine

Zahlung vom Lieferanten, dass die Erzeugnisse gelagert, zum Verkauf angeboten, gelistet oder auf dem Markt bereitgestellt werden. • Der Käufer verlangt vom

Lieferanten, dass dieser für die Vermarktung von den Erzeugnissen durch den Käufer zahlt.

Wer die Verbote ĂĽberwacht

Das sogenannte „Ispettorato centrale della tutela della qualità e della repressione frodi dei prodotti agroalimentari (ICQRF)“ des Ministeriums für Landwirtschafts-, Ernährungsund Forstpolitik ist als Behörde für die Untersuchung von Verstößen gegen die Bestimmungen und die Verhängung der entsprechenden Verwaltungssanktionen zuständig.

Die neuen Bestimmungen sind am 15. Dezember 2021 in Kraft getreten und gelten für Lieferverträge von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, die ab diesem Datum abgeschlossen werden.

Laufende Verträge müssen innerhalb von sechs Monaten mit diesen Bestimmungen in Einklang gebracht werden.

Weitere Informationen erteilt die HGV-Rechtsabteilung.

Tel. 0471 317 760 recht@hgv.it

Recht: Was sich ab 14. Januar 2022 ändert — Lagerbestände weiterhin verwendbar Produkte aus Einwegplastik sind nicht mehr erlaubt

Von Dr. Astrid De Zordo

Mit 14. Januar 2022 treten, in Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie, die neuen Regeln zur Reduzierung von PlastikmĂĽll und zum Schutz der Gesundheit, der Umwelt und der Meere in Kraft.

Die Bestimmung sieht vor, dass ab 14. Januar 2022 Einwegplastikprodukte wie Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Becher und Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol und Oxo abbaubarem Plastik nicht mehr auf den Markt gebracht werden dürfen. Die Lagerbestände dieser Einwegplastikprodukte dürfen aufgebraucht werden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass diese erstmals vor dem 14. Januar 2022 auf dem Markt gebracht wurden. In der Praxis ist es daher ratsam, sich vom Lieferanten einen Nachweis aushändigen zu lassen, wenn Lagerbestände aufgebraucht werden.

Vom Verbot der Verwendung ausgenommen sind biologisch abbaubare und kompostierbare Einwegprodukte, die laut UNI EN 13432 oder UNI EN 14995 zertifiziert sind und einen Anteil an erneuerbarem Rohmaterial von gleich oder höher als 40 Prozent (ab 1. Januar 2024 ab 60 Prozent) haben, für jene Fälle, wo es nicht möglich ist, wiederverwendbare Produkte zu benutzen.

Tassen und Becher, die aus weiterhin zugelassenem Einwegplastik bestehen, müssen ab 14. Januar 2022 die gesetzlich vorgesehene CE-Markierung tragen. Auch in diesem Fall gilt, dass Lagerbestände aufgebraucht werden können. Für die Verletzung dieser gesetzlichen Bestimmungen sind Geldstrafen zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro vorgesehen.

Steuerguthaben

Um das angestrebte Ziel, die Reduzierung des PlastikmĂĽlls zu erreichen, fĂĽhrt der Gesetzgeber ein Steuerguthaben fĂĽr den Kauf von wiederverwendbaren Trinkhalme aus Plastik dĂĽrfen nicht mehr verwendet werden.

Foto: pixabay

oder biologisch abbaubaren oder kompostierbaren Produkten wie Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Tassen, Becher und Lebensmittelbehälter ein, die mit UNI EN 13432:2002 zertifiziert sind. Das Steuerguthaben ist für die Jahre 2022, 2023 und 2024 vorgesehen, und zwar im Ausmaß von bis zu 20 Prozent der getragenen Kosten und bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro pro Empfänger. Die Details für die Inanspruchnahme dieses Steuerguthabens sind vom Gesetzgeber noch zu definieren.

Weitere Infos erteilt die HGV-Rechtsabteilung.

Aktuelle HGV/STK-Kurse

Innovation & Lehrgänge

Freitag, 21. Januar

Webinar: Szenarioplanung: Bereiten Sie sich auf die neue Zukunft des Tourismus vor Referent: Colin Fernando, Spezialist für Markenanalysen, BrandTrust, Nürnberg Gebühren: 150 € – STK: 75 €

Management & Leadership

Donnerstag, 27. Januar

Investitionskosten in der Hotelerrichtung richtig kalkulieren Referent: Klaus Kostner, Bereichsleiter Baumanagement, HGVUnternehmensberatung Ort: Hotel Grüner Baum, Brixen Gebühren: 140 € – STK: 47 €

Rezeption & Korrespondenz

Montag, 24. Januar

Webinar: Aktiver Verkauf an der Rezeption Referentin: Elisabeth Brenner, Trainerin, spezialisiert auf Rezeption und Verkauf, Oberösterreich Gebühren: 80 € – STK: 40 €

Housekeeping

Mittwoch, 19. Januar

Ikebana – die Kunst des Blumenarrangierens Referentin: Patrizia Ferrari, Ikebana-Meisterin, Meran Ort: Bildungshaus Kloster Neustift, Neustift Gebühren: 157 € – STK: 51 €

Marketing & Kommunikation

Dienstag, 18. Januar

Marketing kompakt: Trends und Instrumente Referentin: Barbara Theiner, Hochschuldozentin am MCI, Innsbruck Ort: Parkhotel Laurin, Bozen Gebühren: 270 € – STK: 99 €

Dienstag, 15. Februar

Holistic Branding: Ganzheitlich starke Marken schaffen

Referentin: Lisa Sinn, Marketing und BrandStrategist, Meran Ort: Parkhotel Laurin, Bozen Gebühren: 270 € – STK: 99 €

Service & Beverage

Dienstag, 18. Januar

Webinar: Die gekonnte Wein-Speisen-Anpassung Referent: Hubert Kastlunger, Experte der Südtiroler Weinakademie, Kaltern Gebühren: 95 € – STK: 48 €

Dienstag, 8., und Mittwoch, 9. Februar

Basiskurs für Barista Referent: Mate Kende, Barund Cocktailprofi, Innsbruck Ort: Gustelier – Atelier für Geschmackserfahrung Gebühren: 421 € – STK: 161 €

Kulinarik 360°

Montag, 7. Februar

Garmethoden Referent: Egon Heiss, Küchenchef, Castel Fragsburg, Meran Ort: Gustelier – Atelier für Geschmackserfahrung Gebühren: 275 € – STK: 83 €

Mittwoch, 9. Februar

Webinar: TrendRadar: Kostenkalkulation in der Küche³ Referent: Martin Mayerhofer, Kohl & Partner Hotel und Tourismus Consulting, Villach Gebühren: 80 € – STK: 40 €

Gesundheit & Wellness

Dienstag, 8. Februar

Erfolgsfaktoren Spa – vom Konzept zur Umsetzung Referentin: Michaela Hösch, Rizzato Spa Consulting, Tettnang Ort: Hotel My Abor, Brixen Gebühren: 303 € – STK: 109 €

Weitere Kurse und Anmeldung: Bereich Weiterbildung, Tel. 0471 317 790, weiterbildung@hgv.it oder unter www.hgv.it

Vegane Gastronomie

Seminar: Mit Veganismus neue Gäste ansprechen

Kurt Resch, Küchenchef und Hotelier, zeigt in diesem STK/HGV-Seminar auf, wie man vegane Gäste anspricht und was man dabei in der Küche beachten muss.

Was bedeutet Veganismus als Lebenseinstellung? Resch: Vegan zu leben bedeutet, dass keine tierischen Produkte gegessen oder verwendet werden. Zu diesen Produkten gehören neben Fleisch, Fisch und Milchprodukten auch Leder, Wolle oder Honig.

Die meisten Menschen entscheiden sich aus ethischen GrĂĽnden fĂĽr Veganismus, weil sie das Tierleid Kurt Resch, Biohotel Stein-

eggerhof. Foto: Stefan Glockner

nicht unterstĂĽtzen wollen.

Weitere GrĂĽnde sind die Verringerung der Umweltprobleme, die bei der Aufzucht der Tiere und beim Anbau der Futtermittel entstehen.

Infos zum Seminar

Kursnummer: 207 Titel: Vegan in der Gastronomie: eine neue Bereicherung für Ihren Betrieb Referent: Kurt Resch, Biohotel Steineggerhof, Steinegg Datum: Montag, 31. Januar 2022 Dauer: 9 Uhr bis 13 Uhr Ort: Gustelier – Atelier für Geschmackserfahrung Kursgebühr: 155 Euro + 22 % MwSt. STK-Gebühr: 47 Euro + 22 % MwSt.

Detailliertes Programm und Anmeldung:

Bereich Weiterbildung im HGV Bozen, Tel. 0471 317 790 oder www.hgv.it

Auch aus gesundheitlichen Gründen ernähren sich immer mehr Menschen vegan, denn das Risiko an Krebs, Fettleibigkeit, Diabetes und Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu erkranken, ist für Veganer geringer.

Warum sollen Betriebe ihr veganes Angebot in der Küche ausbauen? Viele Gastronomiebetriebe unterschätzen derzeit Veganer als Gäste. Der vegane Lebensmittelmarkt wächst um ca. 20 Prozent im Jahr. Bei der Urlaubsplanung suchen Veganer gezielt Hotels aus, wo vegane Küche auch angeboten wird.

Sehr interessant fĂĽr Gastbetriebe ist der geringere Wareneinsatz. Bei uns im Hotel konnten wir durch die Reduktion von tierischen Produkten die Wareneinkaufskosten senken.

Wie spricht man vegane Gäste am besten an? Mit abwechslungsreichen veganen Gerichten auf der Speisekarte. Solange die veganen Gerichte schmackhaft sind, braucht man keine Bedenken zu haben. Sobald die Gäste merken, wie vielfältig die pflanzliche Küche sein kann, hat man sie auf seiner Seite.

Foto: momius/stock.adobe.com

Webinar: Onlinemarketing

In diesem Webinar am Montag, 31. Januar, von 9 Uhr bis 12 Uhr, dreht sich alles um den günstigsten Vertriebskanal, den direkten Verkauf über die Website und um mögliche Maßnahmen, diesen zu stärken. Die Referentin Veronika Mair, Bereichsleiterin Online Marketing in der Abteilung IT / Online Marketing im HGV Bozen, gibt auch nützliche SEO-Tipps. Z. B. zeigt sie wichtige On- und Offpage-Faktoren auf, welche für eine bessere Präsenz in Suchmaschinen sorgen.

Weitere Informationen zum STK/HGVSeminar sowie zur Anmeldung beim Bereich Weiterbildung im HGV Bozen, Tel. 0471 317 790, weiterbildung@hgv.it oder unter www.hgv.it.

werbung@konkret.it +39 0471 919 115

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