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Wichtige Neuerungen in arbeitsrechtlicher Sicht
17. Februar
Ortstaxe Bezahlung der Ortstaxe.
F24 – einheitlicher Zahlungsvordruck für Steuern und Beiträge • Mehrwertsteuer – Betriebe mit monatlicher Abrechnung – Januar 2020 • Lohnsteuer – Januar 2020 • Steuereinbehalt auf Provisionen, Honorare an Freiberufler, Verwalter und freie Mitarbeiter –Januar 2020 • NISF/INPS – Sozialbeiträge für das Personal –Januar 2020 • NISF/INPS – Sozialbeiträge für Verwalter und freie Mitarbeiter – Januar 2020 • NISF/INPS – Rentenversicherung der Hoteliers und Gastwirte – Beiträge im festen Ausmaß –4. Rate 2019
Elektronische Überweisung
29. Februar
Druck der Buchhaltungsunterlagen Druck des Journal-, Haupt- und Inventarbuches, des MwSt.-Eingangs- und -Ausgangsregisters und des Abschreiberegisters für das Jahr 2018.
SIAE-Abonnement Bezahlung der jährlichen Gebühr für die Erneuerung des SIAE-Abonnements für TV, CD, Radio usw.
2. März
Mitteilung der Mehrwertsteuerabrechnung Telematische Versendung der Mehrwertsteuerabrechnung für das 4. Trimester, bzw. für die Monate Oktober, November, Dezember 2019.
9. März
Modell CU 2020 Telematische Übermittlung des Modell CU für die Steuerperiode 2019 an die Agentur der Einnahmen. Telematisch, Agentur der Einnahmen
16. März
Ortstaxe Bezahlung der Ortstaxe.
F24 – einheitlicher Zahlungsvordruck für Steuern und Beiträge • Mehrwertsteuer – alle Betriebe: Bezahlung der eventuellen Restschuld aus der Mehrwertsteuererklärung für das Jahr 2019 • Mehrwertsteuer – Betriebe mit monatlicher Abrechnung – Februar 2019 • Lohnsteuer – Februar 2019 • Steuereinbehalt auf Provisionen, Honorare an Frei - berufler, Verwalter und freie Mitarbeiter –Februar 2019
Personal: Was das staatliche Haushaltsgesetz vorsieht Wichtige Neuerungen
Von Mag.iur. Roman Tumler
Ende Dezember wurde das sog. Steuerdekret in ein Gesetz umgewandelt. Am 1. Januar ist das staatliche Haushaltsgesetz 2020 in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich einige Neuerungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, die für Arbeitgeber und Mitarbeiter von Bedeutung sind.
Im Folgenden die wichtigsten Neuerungen:
Steuerbegünstigung für Rückkehrer
Mit dem sogenannten Wachstumsdekret wurde die Steuerbegünstigung für Rückkehrer ausgeweitet. In den Genuss der steuerlichen Begünstigung kommen Personen, die in den zwei vorhergehenden Jahren ihren steuerlichen Wohnsitz im Ausland hatten und nun wieder in Italien steuerlich ansässig sind. Die Bestimmung besagt, dass im Falle der Rückkehr im jeweiligen Steuerjahr und den darauffolgenden vier Steuerjahren lediglich 30 Prozent ihres Einkommens besteuert werdenmüssen. Zudem muss man sich verpflichten, für mindestens zwei Jahre den steuerlichen Wohnsitz in Italien beizubehalten. Ursprünglich hätte diese Neuerung mit 1. Januar 2020 in Kraft treten sollen. Mit dem jetzigen Steuerdekret wurde die rückwirkende Anwendung dieser Begünstigung nun für das Jahr 2019 festgelegt, sofern der Rückkehrer ab dem 30. April 2019 den Wohnsitz nach Italien verlegt hat. Reduzierung Sozialbeiträge für Lehrlinge
Bei Einstellung von Lehrlingen im Jahr 2020 entfallen inBetrieben bis zu neunMitarbeitern die Sozialbeiträge zulasten des Arbeitgebers für die ersten drei Lehrjahre. Für diese Betriebe waren bereits reduzierte Beitragssätze (1,5 Prozent, 3 Prozent und 10 Prozent jeweils für das erste, zweite und dritte Lehrjahr) vorgesehen. Diese Begünstigung wird im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährt und muss in den entsprechenden Erklärungen berücksichtigt werden.
Die reduzierten Sozialbeiträge imAusmaß von 10 Prozent zulasten des Arbeitgebers bei der Einstellung von Lehrlingen in Betrieben mit mehr als neun Mitarbeitern bleiben weiterhin aufrecht.
Beitragsbegünstigungen für unter 30-Jährige und unter 35-Jährige
2018 wurde eine Begünstigung für die erste unbefristete Einstellung von Personen unter 30 Jahren eingeführt. Gleichzeitig wurde das Höchstalter für die Beanspruchung dieser Beitragsreduzierung ausschließlich für das Jahr 2018 auf 35 Jahre angehoben. Nun wurde das vorgesehene Höchstalter von 30 Jahren für die Beanspruchung der Begünstigung für Einstellungen im Jahr 2020 und rückwirkend für das Jahr 2019 auf 35 Jahre angehoben. Diese Beitragserleichterung sieht eine Reduzierung der Sozialbeiträge zulasten des Arbeitgebers von 50 Prozent (max. 3.000 Euro/Jahr) für 36 Monate vor. Baby-Bonus wird ausgeweitet
Für die im Jahr 2020 geborenen Kinder wird der im Jahr 2014 eingeführte Baby-Bonus auf alle Einkommensschichten ausgeweitet. Der Bonus wird im ersten Lebensjahr des Kindes auf Antrag des Berechtigten monatlich direkt vom NISF/INPS ausbezahlt und zählt nicht zum Gesamteinkommen. Die Patronate können beim Stellen des Antrages behilflich sein. Ein monatlicher Bonus von 160 Euro ist bei einem jährlichen Einkommen laut ISEE-Erklärung von unter 7.000 Euro vorgesehen. 120 Euro sind bei einem jährlichen Einkommen laut ISEE-Erklärung zwischen 7.000 Euro und 40.000 Euro vorgesehen. Ab 40.000 Euro jährlichem Einkommen laut ISEE-Erklärung ist ein Beitrag von 80 Euro vorgesehen. Der Bonus erhöht sich um 20 Prozent, falls es sich um ein weiteres Kind nach dem erstgeborenen handelt.
Obligatorische Vaterschaftsfreistellung
Die obligatorische Vaterschaftsfreistellung im Ausmaß von fünf Tagen erhöht sich 2020 auf sieben Tage. Die Freistellung muss innerhalb von fünf Monaten ab Geburt beansprucht werden und geht voll zulasten des NISF/INPS. Für die Inanspruchnahme der Freistellungstage muss der Vater mit einer Vorankündigungsfrist von 15 Tagen einen schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber richten. Die Verrechnung mit dem NISF/INPS erfolgt über die UNIEMENS-Meldung.
STK: Antrag um Rückvergütung
Hoteliers und Gastwirte, die Mitglied bei der Südtiroler Tourismuskasse (STK) sind und dort regulär ihre Beiträge einzahlen, können um Rückvergütung des Schul- und Krankengeldes für Lehrlinge ansuchen. Voraussetzung ist, dass die Betriebe Lehrlinge beschäftigen.
Der Antrag um Rückvergütung für das Jahr 2019 ist innerhalb 31. März 2020 in den HGV-Büros einzureichen. Die Rückvergütung beträgt 55 Prozent beim Schulgeld und 100 Prozent beim Krankengeld.
Die Vordrucke für die Rückvergütung finden sich auf derWebsite der STK. Sie sind auch im Büro der STK im HGV-Bozen erhältlich.
Preisgestaltung: Fachtagung der HGV-Unternehmensberatung am 26. März in Bozen Attraktives Produkt, gerechter Preis
Von Dr. Edith Oberhofer
Über Preise wird in der Hotellerie und Gastronomie viel diskutiert. Auch die Preise der Mitbewerber werden dabei in Betracht gezogen. Dabei gilt es zunächst, einen Blick auf das eigene Produkt zu werfen.
In der Praxis schaut es vielfach so aus: Man nimmt die Preisliste vom Vorjahr und erhöht für das bevorstehende Jahr nach der Formel „Pi mal Daumen“ seine Preise um einige wenige Euros. Der Mut für größere Preissteigerungen verlässt einen beim Gedanken an den Stammgast, der auf Veränderungen sensibel reagiert, oder an den Nachbarn, der seine Zimmer günstiger verkauft. Man will nichts „ris
HGV-Fachtagung
Smarte Preise –Hotelumsatz steigern durch dynamische Preisgestaltung
Datum: Donnerstag, 26. März Uhrzeit: 9.30 Uhr Ort: Parkhotel
Laurin, Bozen
Eigene Einladung folgt! kieren“. Dabei würden die heutigen technischen Hilfsmittel – sprich Hotelprogramme – eine eingehendere Analyse erlauben, indem man sich beispielsweise die Auslastung nach Monaten und Zimmertypen etwas genauer anschaut und erkennt, dass in manchen Bereichen und Zeiträumen ein höherer Preis erlaubt ist und in anderen vielleicht nicht. Allein auf die Preisliste bezogen lohnt sich der Blick zum Mitbewerber nicht. Wenn, dann sollte das gesamte Produkt im Fokus stehen.
Attraktive Leistungen
Ziel muss zunächst sein, das eigene Hotelprodukt so attraktiv zu gestalten, dass der Gast nur dieses will –auch wenn der Aufenthalt teurer als anderswo ist. Dieser Weg bedarf Zeit und Muße und geht weit über die schnelle Gestaltung einer Preisliste hinaus. Es benötigt eine längere Auseinandersetzung mit dem Angebot, dem Betrieb, den Stammgästen und vielem mehr. Ein Hotelkonzept entwickelt man nicht von heute auf morgen. Ein begehrliches Produkt zu schaffen bedeutet, sich auf einen langfristigen Prozess einzulassen, Zeit und Geld zu investieren und Bestehendes immer wieder zu hinterfragen. Ein externerModerator bzw. Berater hilft dabei, die Betriebsblindheit zu überwinden und neue Sichtweisen zu vermitteln.
Erfolgreiche Betriebe investieren nicht nur in die Produktentwicklung. Sie legen auch Wert auf die Kommunikation und Darstellung ihres Hauses. Bild, Text und ein grafisch ansprechendes Erscheinungsbild zeigen, wer man ist und was man bietet. Bereits in der Inspi
Vor der Preiskalkulation sollte die Leistung des Betriebes genau unter die Lupe genommen werden. Foto: Adobe Stock
rationsphasemacht sich der Gast ein Bild vom Haus und bestmöglich erahnt er, welche Emotion er im Urlaub erleben wird. Wenn Emotionen im Spiel sind, dann spielt der Preis keine Rolle mehr.
Tagung und Beratung durch den HGV
In den nächsten Monaten widmet sich die HGV-Unternehmensberatung intensiv dem Thema Preis. Dazu folgt ein weiterer Fachartikel in der HGV-Zeitung. Zudem wird gemeinsam mit der Firma RateBoard eine Fachtagung am Donnerstag, 26. März, in Bozen organisiert.
Für eine auf den eigenen Betrieb zugeschnittene Beratung zum Thema Preis steht die HGV-Unternehmensberatung gerne zur Verfügung.
Tel. 0471 317 780 unternehmensberatung@hgv.it
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Steuer: Das neue Haushaltsgesetz und die Begleitverordnung – ein Überblick Das ändert sich im Steuerjahr 2020
Von Stefan Amplatz
Das staatliche Haushaltsgesetz 2020 als auch die Begleitverordnung dazu enthalten eine Reihe von steuerrechtlichen Neuerungen. Die HGV-Steuerberatung verfasste folgende Übersicht.
Der steuerliche Abzug der Gebäudeimmobiliensteuer auf gewerbliche Einheiten für Unternehmen wurde rückwirkend für 2019 auf 50 Prozent angehoben. Dieser Abzug soll im Jahr 2020 und 2021 auf 60 Prozent angehoben werden, ab dem Jahr 2022 soll die Gebäudeimmobiliensteuer voll abziehbar sein. Voraussetzung ist hierbei, dass die Steuer auch im betreffenden Jahr bezahlt wird.
Steuerbegünstigungen im Bauwesen
Die Steuerbegünstigung für die energetischen Sanierungsmaßnahmen wurde um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember verlängert. Um ein weiteres Jahr verlängert wurde auch die Steuerbegünstigung für Wiedergewinnungsarbeiten, ebenso auch die damit verbundene Steuerbegünstigung für die Anschaffung von Möbeln und Elektrogeräten. In letzterMinute wurde zudem auch der sog. „Gartenbonus“ um ein weiteres Jahr verlängert. Prozentsätze, Spesenhöchstbeträge und Verrechnungszeiträume wurden nicht geändert. Die Bestimmung, die bei energetischer Sanierung anstelle des Steuerguthabens einen Rabatt auf der Rechnung der Dienstleistungsfir
Stefan Amplatz Leiter der HGV-Steuerberatung ma vorsah, wurde stark abgeschwächt. Sie betrifft seit 1. Januar nun nurmehr Kondominien für umfangreiche Arbeitenmit einem Gesamtbetrag von 200.000 Euro und mehr.
Neu eingeführt wurde der sog. „Fassadenbonus“. Im Jahr 2020 werden bezahlte Ausgaben für die ordentliche Instandhaltung und Sanierung von Gebäudefassaden in Stadtzentren (Zone A – historischer Kern und Zone B – Auffüllzone) zu 90 Prozent begünstigt. Es handelt sich dabei in erster Linie um Maler- und Verputzarbeiten. Wenn die Verputzarbeitenmehr als zehn Prozent der Fassade betreffen, ist eine energetische Sanierung der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der vorgesehenen Wärmedurchgangskoeffizienten erforderlich. Laut derzeitiger Auslegung betrifft die Begünstigung auch die gewerblichen Immobilieneinheiten. Entgegen den Erwartungen wurde die Superabschreibung nicht verlängert. Dafür ist für dieselben Investitionen seit 1. Januar ein Steuerbonus in Höhe von sechs Prozent vorgesehen (siehe eigener Fachtext auf Seite 15 dieser HGV-Zeitung).
Die mit dem Haushaltsgesetz 2019 abgeschaffte Eigenkapitalförderung ACE wurde rückwirkend ab 2019 wieder eingeführt. Die Förderung beträgt 1,3 Prozent. Ebenfalls rückwirkend ab 2019 wurde die sog. MiniIRES wieder abgeschafft.
Ab 2020 dürfen in der persönlichen Steuererklärung REDDITI PF die privaten Spesen, wie Arztspesen, Versicherungen u. a., nur mehr in Abzug gebracht werden, wenn diese auf nachvollziehbarem Wege, also nicht in bar, bezahlt werden. Diese neue Regelung gilt nicht für den Kauf vonMedikamenten oder für fachärztliche Leistungen durch öffentliche Sanitätseinrichtungen. Die Voraussetzungen für die Beibehaltung bzw. für die Anwendung des Pauschalsystems wurden eingeschränkt. Das kann zur Folge haben, dass Betriebe, die im Jahr 2019 noch das Pauschalsystem angewandt haben, im Jahr 2020 wieder in das „Normalsystem“ wechseln müssen. Betragen die gesamten betrieblichen Lohnkosten mehr als 20.000 Euro oder hat der Unternehmer im Pauschalsystem zudem Einkommen aus abhängiger Arbeit oder eine Pension von mehr als 30.000 Euro, so kann die Pauschal besteuerung nicht mehr angewandt werden. Bereits seit 2019 gilt die Nichtvereinbarkeit fürmitarbeitende Familienmitglieder und Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften. Das Pauschalsystem ist zudem nicht möglich, wenn die vorwiegende Unternehmertätigkeit mit jenem Unternehmen durchgeführt wird, bei dem der Unternehmer zuvor zwei Jahre als Arbeitnehmer tätig war. Die Flat Tax für Einnahmen von 65.000 bis 100.000 Euro wurde definitiv abgeschafft.
Privatisierung und Aufwertung
Erfreulich ist die Wiederauflage der Privatisierung für Einzelunternehmen und Familienbetriebe. Diese haben heuer wieder die Möglichkeit, die zum 31. Oktober 2019 rein betrieblich genutzten Immobilien bis zum 31. Mai 2020 durch die Bezahlung einer Ersatzsteuer von acht Prozent begünstigt ins Privatvermögen zu überführen. Die Privatisierung gilt seit Januar 2020, die diesbezüglichen Kosten sind somit ab diesem Zeitpunkt als private Ausgaben zu betrachten. Die Ersatzsteuer ist in zwei Raten innerhalb 30. November 2020 und 30. Juni 2021 zu entrichten. Die Ermittlung der Grundlage kann wieder auf Basis des aufgewerteten Katasterwertes erfolgen. Unternehmen haben die Möglichkeit, Betriebsgüter, die zum 31. Dezember 2018 in der Bilanz angeführt waren, auf den Marktwert aufzuwerten. Die Ersatzsteuer beträgt jetzt 12 Prozent für abschreibbare Güter und zehn Prozent für nicht abschreibbare Güter. Für den Freikauf der AufwertungsBetrieblich genutzte Immobilien können wieder aufgewertet werden. Foto: Adobe Stock
rückstellung ist eine weitere Ersatzsteuer von zehn Prozent geschuldet. Auch diese Aufwertung hat eine verschobene steuerliche Wirksamkeit. So kann der aufgewertete Betrag erst ab dem dritten Jahr steuerlich in Abzug gebracht werden. Auch die Aufwertung der Baugrundstücke und Beteiligung ist im Jahr 2020 für Privatpersonen und nicht gewerbliche Körperschaften weiterhin möglich. Die zu entrichtende Ersatzsteuer beträgt elf Prozent. Innerhalb 30. Juni 2020 muss die Schätzung vorliegen und dieZahlung der Ersatzsteuer durchgeführt werden. Zudem wurde die Sabatini-Förderung für Kleinund Mittelbetriebe bis einschließlich 2025 verlängert. Es handelt sich hierbei um ein zinsbegünstigtes Darlehen fürden Ankauf von neuen beweglichen Gütern. Der Vordruck F24mit der Verrechnung von Steuerguthaben jeglicher Art muss nun zwingend über die Onlinekanäle der Agentur der Einnahmen versendet werden. Homebanking oder andere Onlinekanäle sind nicht mehr erlaubt, auch nicht für Privatpersonen. Diese neue Regelung gilt für alle ab der Steuerperiode2019 angereiften Steuerguthaben. Zudem dürfen Steuerguthaben von mehr als 5.000 Euro erst zehn Tage nach Abgabe der betreffenden Steuererklärung über den Vordruck F24 verrechnet werden. Der Unternehmer, der Arbeiten in Höhe von mehr als 200.000 Euro im Jahr an ein Unternehmen mittelsWerkoder Unterwerkvertrag ver gibt, muss sich seit Januar 2020 und innerhalb des 21. eines jeden Monats vergewissern, dass für die Arbeiter, die auf der Baustelle arbeiten, die Lohnsteuer korrekt einbezahlt wurde (siehe hierzu eigenen Text auf Seite 15 dieser HGV-Zeitung).
Die Bargeldgrenze wird wieder herabgesetzt. Bereits ab dem 1. Juli 2020 sind nur mehr Bargeldzahlungen bis 1.999 Euro erlaubt, ab 1. Januar 2022 nur mehr bis 999 Euro. Lohnzahlungen, unabhängig vom Betrag, dürfen bereits seit 1. Juli 2018 nicht mehr in bar erfolgen. Dasselbe gilt für den Erwerb von Treibstoff für Autofahrzeuge. Um diese Kosten und die ausgewieseneMehrwertsteuer steuerlich in Abzug bringen zu können, dürfen diese Beträge nur mehr mittels Kredit- oder Debitkarten beglichen werden. Keine Änderungen gab es bei den Bargeldzahlungen touristischer Güter und Dienstleistungen von EU- und Nicht-EU-Bürgern. Hier gilt weiterhin die Bargeldgrenze von 14.999 Euro unter Berücksichtigung der vorgesehenen Auflagen.