Februar-Ausgabe der HGV-Zeitung

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12 HGV-Zeitung Februar 2020

Terminkalender 17. Februar Ortstaxe

BETRIEBSFÜHRUNG

Personal: Was das staatliche Haushaltsgesetz vorsieht

Wichtige Neuerungen

Bezahlung der Ortstaxe.

Von Mag.iur. Roman Tumler

F24 – einheitlicher Zahlungsvordruck für Steuern und Beiträge

Ende Dezember wurde das sog. Steuerdekret in ein Gesetz umgewandelt. Am 1. Januar ist das staatliche Haushaltsgesetz 2020 in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich einige Neuerungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, die für Arbeitgeber und Mitarbeiter von Bedeutung sind.

• Mehrwertsteuer – Betriebe mit monatlicher Abrechnung – Januar 2020 • Lohnsteuer – Januar 2020 • Steuereinbehalt auf Provisionen, Honorare an Freiberufler, Verwalter und freie Mitarbeiter – Januar 2020 • NISF/INPS – Sozialbeiträge für das Personal – Januar 2020 • NISF/INPS – Sozialbeiträge für Verwalter und freie Mitarbeiter – Januar 2020 • NISF/INPS – Rentenversicherung der Hoteliers und Gastwirte – Beiträge im festen Ausmaß – 4. Rate 2019 Elektronische Überweisung

29. Februar Druck der Buchhaltungsunterlagen

Druck des Journal-, Haupt- und Inventarbuches, des MwSt.-Eingangs- und -Ausgangsregisters und des Abschreiberegisters für das Jahr 2018.

SIAE-Abonnement

Bezahlung der jährlichen Gebühr für die Erneuerung des SIAE-Abonnements für TV, CD, Radio usw.

2. März Mitteilung der Mehrwertsteuerabrechnung

Telematische Versendung der Mehrwertsteuerabrechnung für das 4. Trimester, bzw. für die Monate Oktober, November, Dezember 2019.

9. März Modell CU 2020

Telematische Übermittlung des Modell CU für die Steuerperiode 2019 an die Agentur der Einnahmen. Telematisch, Agentur der Einnahmen

16. März Ortstaxe

Bezahlung der Ortstaxe.

F24 – einheitlicher Zahlungsvordruck für Steuern und Beiträge

• Mehrwertsteuer – alle Betriebe: Bezahlung der eventuellen Restschuld aus der Mehrwertsteuererklärung für das Jahr 2019 • Mehrwertsteuer – Betriebe mit monatlicher Abrechnung – Februar 2019 • Lohnsteuer – Februar 2019 • Steuereinbehalt auf Provisionen, Honorare an Frei berufler, Verwalter und freie Mitarbeiter – Februar 2019 Weitere Termine unter www.hgv.it

Im Folgenden die wichtigsten Neuerungen:

Steuerbegünstigung für Rückkehrer Mit dem sogenannten Wachstumsdekret wurde die Steuerbegünstigung für Rückkehrer ausgeweitet. In den Genuss der steuerlichen Begünstigung kommen Personen, die in den zwei vorhergehenden Jahren ihren steuerlichen Wohnsitz im Ausland hatten und nun wieder in Italien steuerlich ansässig sind. Die Bestimmung besagt, dass im Falle der Rückkehr im jeweiligen Steuerjahr und den darauffolgenden vier Steuerjahren lediglich 30 Prozent ihres Einkommens besteuert werden müssen. Zudem muss man sich verpflichten, für mindestens zwei Jahre den steuerlichen Wohnsitz in Italien beizubehalten. Ursprünglich hätte diese Neuerung mit 1. Januar 2020 in Kraft treten sollen. Mit dem jetzigen Steuerdekret wurde die rückwirkende Anwendung dieser Begünstigung nun für das Jahr 2019 festgelegt, sofern der Rückkehrer ab dem 30. April 2019 den Wohnsitz nach Italien verlegt hat.

Reduzierung Sozialbeiträge für Lehrlinge

Baby-Bonus wird ausgeweitet

Bei Einstellung von Lehrlingen im Jahr 2020 entfallen in Betrieben bis zu neun Mitarbeitern die Sozialbeiträge zulasten des Arbeitgebers für die ersten drei Lehrjahre. Für diese Betriebe waren bereits reduzierte Beitragssätze (1,5 Prozent, 3 Prozent und 10 Prozent jeweils für das erste, zweite und dritte Lehrjahr) vorgesehen. Diese Begünstigung wird im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährt und muss in den entsprechenden Erklärungen berücksichtigt werden. Die reduzierten Sozialbeiträge im Ausmaß von 10 Prozent zulasten des Arbeitgebers bei der Einstellung von Lehrlingen in Betrieben mit mehr als neun Mitarbeitern bleiben weiterhin aufrecht.

Für die im Jahr 2020 geborenen Kinder wird der im Jahr 2014 eingeführte Baby-Bonus auf alle Einkommensschichten ausgeweitet. Der Bonus wird im ersten Lebensjahr des Kindes auf Antrag des Berechtigten monatlich direkt vom NISF/INPS ausbezahlt und zählt nicht zum Gesamteinkommen. Die Patronate können beim Stellen des Antrages behilflich sein. Ein monatlicher Bonus von 160 Euro ist bei einem jährlichen Einkommen laut ISEE-Erklärung von unter 7.000 Euro vorgesehen. 120 Euro sind bei einem jährlichen Einkommen laut ISEE-Erklärung zwischen 7.000 Euro und 40.000 Euro vorgesehen. Ab 40.000 Euro jährlichem Einkommen laut ISEE-Erklärung ist ein Beitrag von 80 Euro vorgesehen. Der Bonus erhöht sich um 20 Prozent, falls es sich um ein weiteres Kind nach dem erstgeborenen handelt.

Beitragsbegünstigungen für unter 30-Jährige und unter 35-Jährige 2018 wurde eine Begünstigung für die erste unbefristete Einstellung von Personen unter 30 Jahren eingeführt. Gleichzeitig wurde das Höchstalter für die Beanspruchung dieser Beitragsreduzierung ausschließlich für das Jahr 2018 auf 35 Jahre angehoben. Nun wurde das vorgesehene Höchstalter von 30 Jahren für die Beanspruchung der Begünstigung für Einstellungen im Jahr 2020 und rückwirkend für das Jahr 2019 auf 35 Jahre angehoben. Diese Beitragserleichterung sieht eine Reduzierung der Sozialbeiträge zulasten des Arbeitgebers von 50 Prozent (max. 3.000 Euro/Jahr) für 36 Monate vor.

Obligatorische Vaterschaftsfreistellung Die obligatorische Vaterschaftsfreistellung im Ausmaß von fünf Tagen erhöht sich 2020 auf sieben Tage. Die Freistellung muss innerhalb von fünf Monaten ab Geburt beansprucht werden und geht voll zulasten des NISF/INPS. Für die Inanspruchnahme der Freistellungstage muss der Vater mit einer Vorankündigungsfrist von 15 Tagen einen schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber richten. Die Verrechnung mit dem NISF/INPS erfolgt über die UNIEMENS-Meldung.

STK: Antrag um Rückvergütung Hoteliers und Gastwirte, die Mitglied bei der Südtiroler Tourismuskasse (STK) sind und dort regulär ihre Beiträge einzahlen, können um Rückvergütung des Schul- und Krankengeldes für Lehrlinge ansuchen. Voraussetzung ist, dass die

Betriebe Lehrlinge beschäftigen. Der Antrag um Rückvergütung für das Jahr 2019 ist innerhalb 31. März 2020 in den HGV-Büros einzureichen. Die Rückvergütung beträgt 55 Prozent beim Schulgeld und 100 Prozent beim

Krankengeld. Die Vordrucke für die Rückvergütung finden sich auf der Website der STK. Sie sind auch im Büro der STK im HGV-Bozen erhältlich. Tel. 0471 317 700 www.stk-cta.it


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