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GIS: Kriterien wurden festgelegt
Gemeindeimmobiliensteuer: Befreiungen und Reduzierungen für 2020 Kriterien wurden festgelegt
Von Stefan Amplatz
Mit dem Landesgesetz Nr. 1 vom 11. Januar 2021 wurden einige Klarstellungen in Bezug auf die GISBegünstigung für 2020 bekannt gegeben. Der HGV hat sich gemeinsam mit dem Landtagsabgeordneten Helmut Tauber dafür eingesetzt.
Es wurde ein weiteres Zeitfenster bis Ende Januar für die Abgabe der nicht fristgerecht eingereichten Eigenbescheinigungen vorgesehen. Zudem wurde geklärt, dass die Begünstigung bei gegebenen Voraussetzungen für das gesamte Jahr zusteht, unabhängig davon, ob die Immobilie laut Lizenz nur für bestimmte Monate im Jahr für die gastgewerbliche Tätigkeit bestimmt war. Das gilt allerdings nicht, wenn die Immobilie für eine gewisse Zeit im Jahr 2020 zweckentfremdet (so z. B. im Falle von Bauvorhaben) wurde.
Mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 43 vom 26. Januar 2021 sind nun weitere Klarstellungen erfolgt. Es wurde in erster Linie nochmals bestätigt, dass die Begünstigung für die Beherbergungs- und gastgewerblichen Betriebe je nach Umsatzentwicklung im Jahr 2020 gestaffelt ist.
Bei einem Umsatzrückgang im Jahr 2020 von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Vorjahr 2019 ist die GIS für die betrieblich genutzten Gebäudeeinheiten nicht geschuldet. Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 20 Prozent im Jahr 2020 sind 50 Prozent der ursprünglich geschuldeten GIS zu bezahlen. Fand im Jahr 2020 kein Umsatzrückgang statt oder konnte Zur Berechnung der GIS für 2020 konnte der HGV wichtige Details klären.
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der Umsatz sogar gesteigert werden, dann ist die GIS für 2020 in vollem Ausmaß laut den ordentlichen Kriterien geschuldet.
Im Beschluss wurde auch festgelegt, dass für die Bewertung des Umsatzrückganges der Gesamtgeschäftsumsatz aller Tätigkeiten laut jährlicher Mehrwertsteuererklärung (VE50) herangezogen werden muss. Betriebe, die ab dem 1. Januar 2019 die Tätigkeit (Eröffnung MwSt.-Position) begonnen haben, werden jenen gleichgestellt, die im Jahr 2020 einen Gesamtumsatzrückgang von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Jahr 2019 aufweisen, und sind somit von der GIS 2020 befreit. Betriebe, die im Jahr 2019 oder 2020 eingegliedert, ausgegliedert oder umgewandelt wurden oder von sonstigen außerordentlichen Geschäftsoperationen betroffen waren, müssen bei der Gemeinde eine Erklärung vorlegen, in der anhand entsprechender Eckdaten der Rückgang des Umsatzes sowie das Ausmaß aufgezeigt wird. Das ist notwendig, damit die Gemeinde den Umsatzrückgang problemlos nachvollziehen kann.
Grundvoraussetzung für die GIS-Begünstigung für betriebliche Gebäudeeinheiten ist aber auf jeden Fall immer eine fristgerechte und korrekte Abgabe der Eigenbescheinigung.
Sind die Voraussetzungen für die Befreiung bzw. Begünstigung schlussendlich nicht gegeben, verfällt das Anrecht auf diese Begünstigung. Der für 2020 geschuldete GIS-Betrag muss ohne Anwendung von Strafen und Zinsen bis zum 30. Juli 2021 eingezahlt werden.
Die Gemeinden werden Stichproben an mindestens acht Prozent der eingereichten Eigenbescheinigungen durchführen.
Steuer: Die steuerrechtlichen Neuerungen im Überblick Das staatliche Haushaltsgesetz 2021
Von Stefan Amplatz
Das Haushaltsgesetz 2021 ist mit 1. Januar in Kraft getreten. Nachstehend die wichtigsten steuerlichen Neuerungen.
Die verschiedenen Steuerbegünstigungen im Bauwesen, die Steuerbegünstigung für Wiedergewinnungsarbeiten (50 %), der Möbelbonus (50 %), die Steuerbegünstigung für energetische Sanierungen (50 % bis 65 %), der Gartenbonus (36 %) sowie der Fassadenbonus (90 %) wurden um ein weiteres Jahr bis Ende 2021 verlängert. Die Voraussetzungen, die Höhe und der Sachverhalt der verschiedenen Steuerabzüge sind unverändert geblieben, lediglich der steuerlich relevante Spesenhöchstbetrag für den Möbelbonus wurde von 10.000 Euro auf 16.000 Euro angehoben. Auch der sogenannte Superbonus (110 %) für energetische Sanierungsmaßnahmen wurde bis 30. Juni 2022 verlängert.
Für Privatpersonen wurde ein neuer Steuerbonus in Höhe von 1.000 Euro für den Austausch von Bad- und Küchenarmaturen zur Wassereinsparung vorgesehen.
Bonus für Neuinvestitionen
Der aktuelle Steuerbonus für Neuinvestitionen wurde rückwirkend mit dem 16. November 2020 geändert. Der Bonus wurde für die Neuanschaffung materieller und nun auch immaterieller Anlagen mit einem Abschreibesatz von 6,5 Prozent und mehr ab dem 16. November 2020 und bis zum
Stefan Amplatz, Leiter der HGV-Steuerberatung 31. Dezember 2021 auf 10 Prozent angehoben. Vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Bonus dann wieder sechs Prozent der getätigten Investitionen. Autofahrzeuge sind weiterhin ausgeschlossen. Für den Steuerbonus dürfen die Investitionen in materielle Anlagen maximal zwei Millionen Euro betragen, für die Investitionen in immaterielle Anlagen maximal eine Million Euro.
In Bezug auf die steuerliche Aufwertung laut August-Dekret (104/2020) wurde nun auch die Möglichkeit vorgesehen, den Firmenwert und andere immaterielle Anlagen, die zum 31. Dezember 2019 in der Bilanz geführt wurden, mit einer Ersatzsteuer von drei Prozent bis zum Marktwert aufzuwerten. Für die gleichzeitige Freistellung der Aufwertungsreserve (10 %) gelten die bekannten Kriterien.
Die Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen ist für Privatpersonen und einfache Gesellschaften auch im Jahr 2021 möglich. Die Ersatzsteuer beträgt weiterhin elf Prozent. Der Schätzbericht und die Einzahlung der Ersatzsteuer haben innerhalb 30. Juni 2021 zu erfolgen.
Miet und Pachtbonus
Der Miet- und Pachtbonus wird für die Beherbergungsbetriebe nochmals verlängert, und zwar bis zum 30. April 2021. Das bedeutet somit, dass dieser Bonus für die Beherbergungsbetriebe durchgehend seit März 2020 (bzw. April bei saisonalen Betrieben) und bis April 2021 in Anspruch genommen werden kann. Mit dem August-Dekret wurde der Pachtbonus für die Beherbergungsbetriebe bekanntlich von 30 Prozent auf 50 Prozent angehoben.
Werbebonus
Der bereits bekannte Werbebonus wird auf die Jahre 2021 und 2022 ausgedehnt. Allerdings steht der Bonus in Höhe von 50 Prozent nur mehr für die Werbeinvestitionen in Zeitungen und ZeitDas staatliche Haushaltsgesetz 2021 enthält eine Vielzahl an steuerlichen Neuerungen.
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schriften zu. Die Ausgaben für Werbung im Radio und Fernsehen sind nicht mehr für den Antrag zugelassen.
Die Verrechnung des Steuerbonus für die Anpassung der Arbeitsplätze über das Modell F24 ist nur mehr bis 30. Juni 2021 möglich. Ursprünglich war diese Verrechnung bis Ende 2021 möglich. Die diesbezügliche Antragstellung wurde ebenfalls vorgezogen und hat nun innerhalb 31. Mai 2021 zu erfolgen.
SabatiniFörderung
Die Sabatini-Förderung wird nun unabhängig von der Höhe der Finanzierung einmalig und nicht mehr in Raten ausbezahlt. Bisher galt diese Regelung nur bis zu einer Investitionsförderung von 200.000 Euro.
Die zivilrechtlichen Bestimmungen zur Wiederherstellung des Eigenkapitals bei einem Bilanzverlust im Jahr 2020 werden für fünf Jahre ausgesetzt.
Reduzierter Mehrwertsteuersatz
Es wurde klargestellt, dass der reduzierte MwSt.Satz von zehn Prozent auch für die zubereiteten Speisen gilt, welche für die Abholung oder Zustellung bestimmt sind.
Lotterie der Kassenbelege
Der Start der Lotterie der Kassenbelege wurde erneut aufgeschoben, und zwar auf den 1. Februar 2021. Für die Teilnahme von Privatpersonen an dieser Lotterie darf die Zahlung der Leistung nur bargeldlos erfolgen. Unternehmen bzw. Zahlungen, die die unternehmerische Tätigkeit betreffen, dürfen für die Lotterie nicht berücksichtigt werden. Es wurde zudem festgelegt, dass der Cashback (Prämie auf bargeldlose Zahlungen) nicht steuerpflichtig ist.
Es wurde auch klargestellt, dass auf Anfrage des Kunden der Kassenbeleg unmittelbar nach erfolgter Leistung auszuhändigen ist. Im Falle von Vergehen wurden hierfür die anzuwendenden Verwaltungsstrafen festgelegt.
Sonderregelung Kurzzeitmieten
Die steuerliche Sonderregelung (Ersatzsteuer von 21 %) für die Kurzmieten (locazioni brevi) steht nur mehr dann zu, wenn maximal vier Wohneinheiten vermietet werden. Ist die Anzahl der vermieteten Wohneinheiten höher, so handelt es sich bei den Mieteinnahmen zukünftig um unternehmerische Einkommen, die als solche auch zu besteuern sind.
Aufzeichnungsfrist Ausgangsrechnungen
Für Betriebe mit trimestraler MwSt.-Abrechnung wird die Aufzeichnungsfrist der Ausgangsrechnungen bis zum Folgemonat nach dem jeweiligen Trimester ausgedehnt. Die Einzahlungstermine bleiben unverändert. Ab 2022 wird zudem die Meldung der Auslandsumsätze (esterometro) abgeschafft. Die Informationen müssen zukünftig in elektronischer Form über SDI an die Agentur der Einnahmen übermittelt werden. Im Falle von Fehlern oder Verspätungen wurden die diesbezüglichen Verwaltungsstrafen festgelegt.
Bonus für Berufsköche
Sowohl für selbstständige als auch für lohnabhängige Berufsköche wurde für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 ein Steuerbonus in Höhe von 40 Prozent vorgesehen. Der Bonus steht für den Ankauf von Küchenmaschinen und -ausrüstung sowie für die Teilnahme an Fachkursen zu und kann max. 6.000 Euro betragen.
Mietbonus
Es wurde für 2021 ein Mietbonus für die Vermietung von Wohneinheiten vorgesehen, die sich in Gemeinden mit hoher Wohnungsdichte befinden und in denen der Mieter den steuerlichen Erstwohnsitz hat. Der Mietbonus steht dem Vermieter bis maximal 50 Prozent der reduzierten Miete zu, maximal kann der Bonus 1.200 Euro im Jahr betragen.
Weitere Bonusse
Bestätigt wurde wieder der Kinderbonus (Bonus Bebè), der Kulturbonus für Jugendliche, die den 18. Geburtstag feiern (Bonus Cultura 18enni) sowie der Bonus für den Kauf eines Fernsehgerätes mit einer 5-G-Technologie (Bonus TV 5G).