Februar-Ausgabe der HGV-Zeitung

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Februar 2021 HGV-Zeitung

BETRIEBSFÜHRUNG

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Gemeindeimmobiliensteuer: Befreiungen und Reduzierungen für 2020

Kriterien wurden festgelegt Von Stefan Amplatz

Mit dem Landesgesetz Nr. 1 vom 11. Januar 2021 wurden einige Klarstel­ lungen in Bezug auf die GIS-Begünstigung für 2020 bekannt gegeben. Der HGV hat sich gemein­ sam mit dem Landtags­ abgeordneten Helmut Tauber dafür eingesetzt. Es wurde ein weiteres Zeitfenster bis Ende Januar für die Abgabe der nicht fristgerecht eingereichten Eigenbescheinigungen vorgesehen. Zudem wurde geklärt, dass die Begünstigung bei gegebenen Voraussetzungen für das gesamte Jahr zusteht, unabhängig davon, ob die Immobilie laut Lizenz nur für bestimmte Monate im Jahr für die gastgewerbliche Tätigkeit bestimmt war. Das gilt allerdings nicht, wenn die Im-

mobilie für eine gewisse Zeit im Jahr 2020 zweckentfremdet (so z. B. im Falle von Bauvorhaben) wurde. Mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 43 vom 26. Januar 2021 sind nun weitere Klarstellungen erfolgt. Es wurde in erster Linie nochmals bestätigt, dass die Begünstigung für die Beherbergungs- und gastgewerblichen Betriebe je nach Umsatzentwicklung im Jahr 2020 gestaffelt ist. Bei einem Umsatzrückgang im Jahr 2020 von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Vorjahr 2019 ist die GIS für die betrieblich genutzten Gebäudeeinheiten nicht geschuldet. Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 20 Prozent im Jahr 2020 sind 50 Prozent der ursprünglich geschuldeten GIS zu bezahlen. Fand im Jahr 2020 kein Umsatzrückgang statt oder konnte

Zur Berechnung der GIS für 2020 konnte der HGV wichtige ­Details ­klären. Foto: Adobe Stock

der Umsatz sogar gesteigert werden, dann ist die GIS für 2020 in vollem Ausmaß laut den ordentlichen Kriterien geschuldet. Im Beschluss wurde auch festgelegt, dass für die Bewertung des Umsatzrückganges der Gesamtgeschäftsumsatz aller Tätigkeiten laut jährlicher Mehrwertsteuererklärung (VE50) herangezogen werden muss. Betriebe, die ab dem 1. Januar 2019 die Tätigkeit (Eröffnung MwSt.-Position) begonnen

haben, werden jenen gleichgestellt, die im Jahr 2020 einen Gesamtumsatzrückgang von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Jahr 2019 aufweisen, und sind somit von der GIS 2020 befreit. Betriebe, die im Jahr 2019 oder 2020 eingegliedert, ausgegliedert oder umgewandelt wurden oder von sonstigen außerordentlichen Geschäftsoperationen betroffen waren, müssen bei der Gemeinde eine Erklärung vorlegen, in der anhand ent-

sprechender Eckdaten der Rückgang des Umsatzes sowie das Ausmaß aufgezeigt wird. Das ist notwendig, damit die Gemeinde den Umsatzrückgang pro­blemlos nachvollziehen kann. Grundvoraussetzung für die GIS-Begünstigung für betriebliche Gebäudeeinheiten ist aber auf jeden Fall immer eine fristgerechte und korrekte Abgabe der Eigenbescheinigung. Sind die Voraussetzungen für die Befreiung bzw. Begünstigung schlussendlich nicht gegeben, verfällt das Anrecht auf diese Begünstigung. Der für 2020 geschuldete GIS-Betrag muss ohne Anwendung von Strafen und Zinsen bis zum 30. Juli 2021 eingezahlt werden. Die Gemeinden werden Stichproben an mindestens acht Prozent der eingereichten Eigenbescheinigungen durchführen.


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