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Risikobewertung zur Arbeitssicherheit

Terminkalender

15. November

Ortstaxe Bezahlung der Ortstaxe.

Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen (Aufschubtermin) Termin für die Abfassung der beeidigten Schätzung und Bezahlung der Ersatzsteuer bei Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen, die von Privatpersonen gehalten werden.

16. November

F24 — einheitlicher Zahlungsvordruck für Steuern und Beiträge • Mehrwertsteuer – Betriebe mit monatlicher

Abrechnung – Oktober 2021 • Mehrwertsteuer – Betriebe mit trimestraler Abrechnung 3. Trimester 2021 (Juli bis September) • Lohnsteuer – Oktober 2021 • Steuereinbehalt auf Provisionen, Honorare an Frei berufler, Verwalter und freie Mitarbeiter –

Oktober 2021 • NISF/INPS – Sozialbeiträge für das Personal –

Oktober 2021 • NISF/INPS – Sozialbeiträge für Verwalter und freie

Mitarbeiter – Oktober 2021 • NISF/INPS – Rentenversicherung der Hoteliers und

Gastwirte – Beiträge im festen Ausmaß –3. Rate 2021

Elektronische Überweisung

30. November

F24 — einheitlicher Zahlungsvordruck für Einkommensteuern und Pensionsbeiträge — IRPEF/IRES/IRAP/ INPS/Ersatzsteuern auf Mieteinnahmen Bezahlung des zweiten oder einzigen Akontos für 2021.

Mitteilung der Mehrwertsteuerabrechnung Telematische Versendung der Mehrwertsteuerabrechnung für das 3. Trimester bzw. der Monate Juli, August, September 2021.

Einkommensteuererklärung Telematische Versendung der Einkommensteuererklärung für 2020 von natürlichen Personen, Personenund Kapitalgesellschaften mit Geschäftsjahr gleich dem Kalenderjahr.

IRAP-Erklärung Telematische Versendung der IRAP-Erklärung für 2020 von Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften mit Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr.

15. Dezember

Ortstaxe Bezahlung der Ortstaxe.

16. Dezember

F24 — einheitlicher Zahlungsvordruck für Steuern und Beiträge • Mehrwertsteuer – Betriebe mit monatlicher

Abrechnung – November 2021 Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz.

Foto: momius/ stock.adobe.com

Recht: Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz Risikobewertung zur Arbeitssicherheit

Von David Winkler

Alle Betriebe, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, müssen eine Risikoanalyse hinsichtlich der Arbeitssicherheit durchführen. Diese muss in einer schriftlichen Risikobewertung festgehalten werden.

Die Bestimmungen im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sehen vor, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die gesetzliche Pflicht haben, im Betrieb eine sogenannte Risikoanalyse durchzuführen und dadurch die vorliegenden Risiken, das heißt Gefahrenquellen am Arbeitsplatz, zu erfassen, diese zu beseitigen oder zu reduzieren. Dabei muss auch das biologische Risiko in Bezug auf die Ansteckung und Verbreitung des Coronavirus bewertet werden.

Die Analyse muss in einer schriftlichen Risikobewertung festgehalten werden. Dabei wird zwischen einer standardisierten Risikobewertung, die für Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitenden möglich ist, und der ausführlichen Risikobewertung, welche für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitenden vorgeschrieben ist, unterschieden. Bei Änderungen im Betrieb (beispielsweise neue Tätigkeiten, neue Risiken, neue Arbeitsmittel, Umbau etc.) muss die Risikobewertung den neuen Gegebenheiten angepasst werden.

Der „Mobile Rechtsdienst“ berät HGV-Mitglieder direkt vor Ort in deren Betrieb und ist beim Verfassen der betriebsspezifischen Risikobewertung auf Wunsch gern behilflich.

Für die spezifischen Risikobewertung des biologischen Risikos in Bezug auf die Ansteckung und Verbreitung des Coronavirus gibt es auf der HGV-Website eine Vorlage, welche der betrieblichen Situation anzupassen und der allgemeinen Risikobewertung zur Arbeitssicherheit beizulegen ist.

Ausbildung von Mitarbeitern

Die Bestimmungen im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sehen zudem Ausbildungspflichten vor. Jeder Arbeitgeber muss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einen 16-stündigen Arbeitssicherheitskurs für Arbeitgeber besuchen, welcher innerhalb von fünf Jahren ab Kursbesuch im Ausmaß von sechs Stunden aufgefrischt werden muss.

Zudem müssen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt (oder spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Arbeitsbeginn) eine mindestens achtstündige Ausbildung im Bereich Arbeitssicherheit absolvieren, unabhängig davon, ob die Anstellung in Vollzeit oder in Teilzeit erfolgt, und auch unabhängig davon, ob sie auf unbestimmte Zeit oder nur saisonal vorgesehen ist. Auch für Arbeitnehmer besteht die Auffrischungspflicht im Ausmaß von sechs Stunden alle fünf Jahre.

Vorteil durch E-Learning-Methode

Für die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Grundausbildung, spezifische Ausbildung und Auffrischung) kann zusätzlich zum klassischen Kursbesuch auch die Online-Methode E-Learning verwendet werden. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden über die HGV-Website anzumelden. Die E-Learning-Methode ermöglicht es den Mitarbeitern, die Kurse bequem vom PC aus bzw. am Tablet oder Smartphone zu absolvieren.

Weitere Informationen erteilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der HGV-Rechtsabteilung.

Recht: Erneuerung des „Patentino“ mit Fälligkeit Ende 2021 — neue Vorlage verfügbar Verkauf von Zigaretten

Von Dr. Marlies Klotz

Mit Jahresende verfallen zahlreiche Ermächtigungen zum Zigarettenverkauf „Patentino“ und müssen entsprechend erneuert werden.

Alle Inhaber eines am 31. Dezember 2021 auslaufenden „Patentino“ müssen innerhalb 30. November 2021 den Antrag auf Erneuerung desselben an das Amt für Monopole Trentino-Südtirol auf dem Postweg (Einschreiben mit Rückantwort) übermitteln.

Dem mit einer Stempelmarke zu 16 Euro versehenen Antrag muss eine Ersatzerklärung beigelegt werden, welche Folgendes beinhalten muss: • der aus dem Register U88/

PAT hervorgehende Wert der im Jahr 2020 eingekauften Tabakwaren; • die Öffnungszeiten des Betriebes; • der Ruhetag; • die Art der Tätigkeit; • das Gesamteinkommen der letzten zwei Steuerjahre; • die Anzahl der Kassenzettel für die Jahre 2019 und 2020; • die Information darüber, ob bei der nächstgelegenen Tabaktrafik ein Zigarettenautomat installiert ist und ob Steuerstreitigkeiten behängen und/ oder Zahlungsverzug gegenüber der Staatskasse besteht.

Dem Antrag um Erneuerung ist zudem die Kopie eines gültigen Personalausweises des „Patentino“-Inhabers beizulegen und eine Kopie der Übersicht „RN“ der letzten zwei Steuererklärungen.

Wird der Antrag auf Erneuerung des „Patentino“ vom staatlichen MonopolBeim Verkauf von Zigaretten ist auf die Gültigkeit des „Patentino“ zu achten.

Foto: blende11/ stock.adobe.com

amt positiv behandelt, so erhält man eine schriftliche Mitteilung des Monopolamtes. Nach Erhalt dieser Mitteilung muss auf dem Original des „Patentino“ eine Stempelmarke zu 16 Euro angebracht werden.

Zu überprüfen gilt, ob die Gültigkeit des „Patentino“ tatsächlich mit Ende des Jahres ausläuft oder ob ein anderes Ablaufdatum auf der Ermächtigung angegeben ist.

Es ist nämlich durchaus möglich, dass das „Patentino“ auch erst im Laufe des Jahres 2022 verfällt. Die Fälligkeit des“ Patentino“ muss also nicht unbedingt mit Jahresende übereinstimmen. Sollte das „Patentino“ im Laufe des Jahres 2022 verfallen, so ist der Antrag auf Erneuerung 30 Tage vorher einzureichen.

Wird die Erneuerung des „Patentino“ nicht fristgerecht dem Monopolamt übermittelt, geht dieses davon aus, dass der Zigarettenverkauf eingestellt worden ist und entzieht das „Patentino“.

Die neue Vorlage für den Antrag auf Erneuerung des „Patentino“ sowie der Ersatzerklärung kann von der HGV-Website heruntergeladen werden.

Für weitere Informationen zu diesem Thema steht die HGV-Rechtsabteilung zur Verfügung.

Tel. 0471 317 760 recht@hgv.it www.hgv.it

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