November-Ausgabe der HGV-Zeitung

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16 HGV-Zeitung November 2021

BETRIEBSFÜHRUNG

Terminkalender 15. November Ortstaxe

Bezahlung der Ortstaxe.

Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen (Aufschubtermin)

Termin für die Abfassung der beeidigten Schätzung und Bezahlung der Ersatzsteuer bei Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen, die von Privatpersonen gehalten werden. Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz.

16. November F24 — einheitlicher Zahlungsvordruck für Steuern und Beiträge

• Mehrwertsteuer – Betriebe mit monatlicher Abrechnung – Oktober 2021 • Mehrwertsteuer – Betriebe mit trimestraler Abrechnung 3. Trimester 2021 (Juli bis September) • Lohnsteuer – Oktober 2021 • Steuereinbehalt auf Provisionen, Honorare an Frei berufler, Verwalter und freie Mitarbeiter – Oktober 2021 • NISF/INPS – Sozialbeiträge für das Personal – Oktober 2021 • NISF/INPS – Sozialbeiträge für Verwalter und freie Mitarbeiter – Oktober 2021 • NISF/INPS – Rentenversicherung der Hoteliers und Gastwirte – Beiträge im festen Ausmaß – 3. Rate 2021 Elektronische Überweisung

30. November F24 — einheitlicher Zahlungsvordruck für Einkommensteuern und Pensionsbeiträge — IRPEF/IRES/IRAP/ INPS/Ersatzsteuern auf Mieteinnahmen Bezahlung des zweiten oder einzigen Akontos für 2021.

Mitteilung der Mehrwertsteuerabrechnung

Telematische Versendung der Mehrwertsteuerabrechnung für das 3. Trimester bzw. der Monate Juli, August, September 2021.

Einkommensteuererklärung

Telematische Versendung der Einkommensteuererklärung für 2020 von natürlichen Personen, Personenund Kapitalgesellschaften mit Geschäftsjahr gleich dem Kalenderjahr.

IRAP-Erklärung

Telematische Versendung der IRAP-Erklärung für 2020 von Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften mit Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr.

15. Dezember Ortstaxe

Bezahlung der Ortstaxe.

16. Dezember F24 — einheitlicher Zahlungsvordruck für Steuern und Beiträge • Mehrwertsteuer – Betriebe mit monatlicher Abrechnung – November 2021 Weitere Termine unter www.hgv.it

Foto: momius/ stock.adobe.com

Recht: Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Risikobewertung zur Arbeitssicherheit Von David Winkler

Alle Betriebe, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, müssen eine Risikoanalyse hinsichtlich der Arbeitssicherheit durchführen. Diese muss in einer schriftlichen Risikobewertung festgehalten werden. Die Bestimmungen im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sehen vor, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die gesetzliche Pflicht haben, im Betrieb eine sogenannte Risikoanalyse durchzuführen und dadurch die vorliegenden Risiken, das heißt Gefahrenquellen am Arbeitsplatz, zu erfassen, diese zu beseitigen oder zu reduzieren. Dabei muss auch das biologische Risiko in Bezug auf die Ansteckung und Verbreitung des Coronavirus bewertet werden. Die Analyse muss in einer schriftlichen Risikobewertung festgehalten werden. Dabei wird zwischen einer standardisierten Risikobewertung, die für Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitenden möglich ist, und der ausführlichen Risikobewertung, welche für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitenden vorgeschrieben ist, unterschieden. Bei Änderungen im Betrieb

(beispielsweise neue Tätigkeiten, neue Risiken, neue Arbeitsmittel, Umbau etc.) muss die Risikobewertung den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Der „Mobile Rechtsdienst“ berät HGV-Mitglieder direkt vor Ort in deren Betrieb und ist beim Verfassen der betriebsspezifischen Risikobewertung auf Wunsch gern behilflich. Für die spezifischen Risikobewertung des biologischen Risikos in Bezug auf die Ansteckung und Verbreitung des Coronavirus gibt es auf der HGV-Website eine Vorlage, welche der betrieblichen Situation anzupassen und der allgemeinen Risikobewertung zur Arbeitssicherheit beizulegen ist.

Ausbildung von Mitarbeitern Die Bestimmungen im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sehen zudem Ausbildungspflichten vor. Jeder Arbeitgeber muss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einen 16-stündigen Arbeitssicherheitskurs für Arbeitgeber besuchen, welcher innerhalb von fünf Jahren ab Kursbesuch im Ausmaß von sechs Stunden aufgefrischt werden muss. Zudem müssen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Arbeits-

antritt (oder spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Arbeitsbeginn) eine mindestens achtstündige Ausbildung im Bereich Arbeitssicherheit absolvieren, unabhängig davon, ob die Anstellung in Vollzeit oder in Teilzeit erfolgt, und auch unabhängig davon, ob sie auf unbestimmte Zeit oder nur saisonal vorgesehen ist. Auch für Arbeitnehmer besteht die Auffrischungspflicht im Ausmaß von sechs Stunden alle fünf Jahre.

Vorteil durch E-Learning-Methode Für die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Grundausbildung, spezifische Ausbildung und Auffrischung) kann zusätzlich zum klassischen Kursbesuch auch die Online-Methode E-Learning verwendet werden. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden über die HGV-Website anzumelden. Die E-Learning-Methode ermöglicht es den Mitarbeitern, die Kurse bequem vom PC aus bzw. am Tablet oder Smartphone zu absolvieren. Weitere Informationen erteilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der HGV-Rechtsabteilung. Tel. 0471 317 760 recht@hgv.it


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