Öffentliche Finanzen - Einnahmen & Ausgaben in Balance bringen

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FINANZAUSGLEICH

Finanzausgleich 2017 Eine Sammlung der wichtigsten Neuerungen für Gemeinden.

Das neue Finanzausgleichsgesetz 2017 bringt zwar eine Vielzahl an Änderungen, an der grundsätzlichen Ausrichtung wird aber nichts umgestellt. Für die Gemeinden ergibt sich vor allem eine einfachere Ertragsanteilsberechnung, eine stärkere Stellung der ­Länder in Bezug auf Gemeindefinanzen und zusätzliche Mittel für strukturschwache Gemeinden und den Integrationsbereich. Nach neun Jahren gibt es nun endlich ein neues Finanzausgleichsgesetz. In die Verhandlungen wurden hohe Erwartungen gesetzt. Vom „Großen Wurf“ wurde gesprochen, von einer gänzlichen Neuausrichtung des Finanzausgleichs (FAG). Nach fast zweijährigen Verhandlungen ist von diesem Enthusiasmus nicht viel übrig geblieben. Die neuen Regelungen bringen ­viele kleine Änderungen, in Summe wurde die Fahrtrichtung jedoch beibehalten. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen für Gemeinden dargestellt. Einen Überblick finden Sie in der Tabelle auf Seite 5.

Technische Vereinfachung

Deutliche Veränderungen wird es bei der gemeindeweisen Verteilung der Ertragsanteile geben. So entfallen in Zukunft mehrere Regelungen wie der Getränkesteuerausgleich, die Werbeabgabe oder der Finanzkraft-Finanz­ bedarf-Ausgleich. In Zukunft gelten nur mehr drei Verteilungsschlüssel (Vgl. Abb. 1/S. 6). Die neuen Vorausanteile der Gemeinden über 10.000 EW wurden je nach Bundesland und Einwohnerklasse so gestaltet, dass die Verluste gegenüber den bisherigen Regelungen möglichst gering sind. Für die Gemeinden unter 10.000 EW gelten neben dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel nur mehr

von Drin Karoline Mitterer

die Nächtigungszahlen. In den ersten Jahren bestehen Übergangsregelungen. Der Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich bei den Ertragsanteilen sowie die bundeseinheitliche Verteilung im Rahmen des Gemeindekopfquotenausgleichs (§ 21 FAG 2008) auf die einzelnen Gemeinden entfällt. Der landesinterne Finanzkraftausgleich zwischen den Gemeinden wird damit in Zukunft ausschließlich nach landesrechtlichen Regeln erfolgen.

Aufgabenorientierung im Miniformat

Ein Teil der Mittel soll in Zukunft lastenabhängig verteilt werden. Wer also mehr Aufgaben hat, der soll auch mehr Mittel bekommen. ­Dazu wurden die Bereiche Kinderbetreuung (ab 2018) und Pflichtschule (ab 2019) als ­Pilotprojekte festgelegt. Nach erfolgreicher Umsetzung sollen weitere Bereiche folgen. Die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Gemeinden ist dabei jedoch noch weitgehend offen. Es wird nur von quantitativen und qualitativen Parametern gesprochen. Ebenfalls ungeklärt ist die zu verteilende Summe.

„Etwas mehr“ für Gemeinden

Die Bedarfszuweisungsmittel (um die bisherigen § 21-Mittel) werden aufgestockt und um einige Verwendungszwecke erweitert: Interkommunale Zusammenarbeit, Gemeinde­­ zusammenlegungen, strukturschwache ­Ge­biete, landesinterner Finanzkraftausgleich. Neu eingerichtet– und ebenfalls nach landeseigenen Regeln verteilt – wurden länderweise Fonds für Eisenbahnkreuzungen in den Jahren 2017 bis 2029 (9,62 Mio. Euro pro Jahr).

Neugestaltung der Finanzzuweisungen für ÖPNV

Ein Teil der bisherigen Finanzzuweisung an Gemeinden für den Öffentlichen

#2 2016 KDZ FORUM PUBLIC MANAGEMENT

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