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Das neue LSD-BG 2021 – Leitfaden für die Praxis

• Auch wenn eine lohnperiodenübergreifende Betrachtung nicht zum Wegfall des Delikts einer lohnperiodenbezogenen Unterentlohnung führen kann, kann strafmindernde leichte Fahrlässigkeit angenommen werden, wenn sich periodenübergreifend keine Unterentlohnung ergibt.39) Nach den Gesetzesmaterialien zur erstmaligen Kodifizierung des LSD-BG tritt die Fälligkeit allfällig noch abzugeltender Überstunden aus Pauschalentgeltvereinbarungen (zB Überstundenpauschale, All-in-Vereinbarungen) nicht während des Durchrechnungszeitraums ein.40) Eine allfällige Unterentlohnung ist daher erst am Ende des Betrachtungszeitraums (im Zweifel: Kalenderjahr) feststellbar. 4. Arbeitszeitrechtliche Aspekte 4.1. Grundsätzliches zur Arbeitszeit 4.1.1. Rechtsgrundlagen Vorschriften betreffend die Gestaltung bzw Verteilung der Normalarbeitszeit, die zulässige Tages- und Wochenhöchstarbeitszeit, die erforderlichen Ruhepausen und die damit verbundenen Entgeltansprüche finden sich im Arbeitszeitgesetz (AZG), im Arbeitsruhegesetz (ARG), in der diesbezüglichen Verordnung (ARG-VO) sowie in den anwendbaren KV oder Mindestlohntarifen (MLT), BV und Einzelvereinbarungen. In den erstgenannten Vorschriften wurde die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG umgesetzt. Das AZG ist grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, anzuwenden. Ausgenommen vom AZG sind ua leitende Angestellte iSd § 1 Abs 2 Z 8 AZG, Lehr- und Erziehungskräfte und Heimarbeiter. Im Rahmen einer Novellierung des AZG ab 1. 9. 201841) sind auch gewisse nahe Angehörige des Arbeitgebers ausgenommen, sofern deren gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder von ihnen hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann. In ähnlicher Hinsicht wurde auch der Begriff des „leitenden Angestellten iSd AZG“ modifiziert. Wurde vor dem 1. 9. 2018 maßgebliche selbstverantwortlich übertragene Führungsverantwortung verlangt, wird nun „maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis“ und ausdrückliche Arbeitszeitautonomie (wie iZm den Angehörigen genannt) gefordert. Das Arbeitszeitrecht ist für die Thematik des Lohndumpings vor allem auch deshalb wichtig, weil es die Zuschlagspflicht für Mehr- und Überstunden regelt. Für die vom AZG ausgenommenen leitenden Angestellten kann sich ein Zuschlagsanspruch nur dann ergeben, wenn ein Zuschlag im anzuwendenden KV vorgesehen ist. Sondervorschriften sind ua zu beachten für Hausgehilfen- und Hausangestellte (HausgG), Bäckereiarbeiter (BäckAG), Landarbeiter (LAG), Krankenanstalten-Arbeitnehmer (KA-AZG), schwangere Arbeitnehmer (MSchG), Kinder- und Jugendliche (KJBG) oder Lenker (VO [EWG] 3821/85 und VO [EG] 561/2006). 4.1.2. Arbeitszeitbegriffe Terminologisch sind zu unterscheiden:

• Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden. Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag. 39

) Pkt 10.4 LSDB-RL 2015. Siehe auch Pkt 6.2. ) ErlRV 1111 BlgNR 25. GP, 11 und 20. BGBl I 2018/53.

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