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KURZARBEIT UND WIEDERERÖFFNUNG

KURZARBEIT

Kurzarbeit und Wiedereröffnung: Darauf sollten Sie achten

Abhängig davon, wie sich Ihre Mitarbeitersituation darstellt, sind im Rahmen der Wiedereröffnung heikle Fragen zu beantworten und Entscheidungen zu treffen. Arbeitsrechtsexperte Dr. Günter Steinlechner hat für uns verschiedene Szenarien ausgearbeitet.

Hotels, die in den Wochen ab Mitte Mai öffnen möchten, befinden sich – je nachdem, welche Maßnahmen im Mitarbeiterbereich bisher gesetzt wurden – in unterschiedlichen Situationen mit unterschiedlichem Handlungsbedarf.

1. Hotels in Kurzarbeit mit passender Arbeitszeit

Solche Hotels haben die in der Sozialpartnervereinbarung vorgesehene wöchentliche Arbeitszeit so festgelegt, dass sie Arbeitsleistungen in einem höheren Ausmaß ab Mitte Mai oder ab einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, ohne dass sie im Durchschnitt überschritten wird. Diese Betriebe haben bis zum Ablauf der Kurzarbeit keinen Handlungsbedarf.

BEISPIEL 1 (Öffnung Mitte Mai):

Kurzarbeit 12 Wochen April bis Juni, Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit um 70 % auf 30 %, Wiedereröffnung nach 6 Wochen Mitte Mai.

6 Wochen lang beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 0 %, weitere 6 Wochen lang beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 60 %, im Schnitt der 12 Wochen ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 %. 60 % der ursprünglichen wöchentlichen Arbeitszeit sind für den Betrieb ab Mitte Mai gerade richtig.

BEISPIEL 2 (Öffnung Mitte Juni):

Kurzarbeit 12 Wochen April bis Juni, Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit um 90 % auf 10 %, Wiedereröffnung nach 10 Wochen Mitte Juni.

10 Wochen lang beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 0 %, weitere 2 Wochen lang beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 60 %, im Schnitt der 12 Wochen ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 %. 60 % der ursprünglichen wöchentlichen Arbeitszeit sind für den Betrieb ab Mitte Juni gerade richtig.

HINWEIS!

Die obigen Beispiele zeigen, dass die wöchentliche Arbeitszeit umso höher sein kann, je später die Öffnung des Hotels im Rahmen des Kurzarbeitszeitraumes erfolgt.

2. Hotels, die aufgrund der Wiedereröffnung die Arbeitszeit in der Kurzarbeit erhöhen möchten

Solche Hotels müssen die in der Sozialpartnervereinbarung vorgesehene durchschnittliche Arbeitszeit während der Kurzarbeit ändern, d. h. beispielsweise von 10 % auf 40 % anheben. Dies kann für den ganzen Betrieb, aber auch nur für einzelne Abteilungen oder sogar für einzelne Mitarbeiter erfolgen. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des Betriebsrates bzw. der betroffenen Mitarbeiter.

BEISPIEL:

Kurzarbeit 12 Wochen April bis Juni, Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit um 90 % auf 10 %, Wiedereröffnung nach 6 Wochen Mitte Mai.

6 Wochen lang beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 0 %, weitere 6 Wochen lang beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 20 %, im Schnitt der 12 Wochen ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 %. Sind 20 % der ursprünglichen wöchentlichen Arbeitszeit dem Betrieb ab Mitte Mai zu wenig, muss er die durchschnittliche Arbeitszeit während der Kurzarbeit anheben.

ACHTUNG!

Die Änderungen der durchschnittlichen Arbeitszeit während der Kurzarbeit sind verpflichtend 5 Tage im Voraus an die Sozialpartner, insbesondere an die Gewerkschaft, zu melden, und zwar • für Arbeiter an die Gewerkschaft Vida, Arbeitsmarkt@vida.at, • für Angestellte an die Gewerkschaft GPA-djp, Kurzarbeit@gpa-djp.at.

Nach herrschender Rechtsmeinung führt eine solche Erhöhung der durchschnittlichen Arbeitszeit während der Kurzarbeit zu keinen Mehrstunden.

3. Hotels, die aufgrund der Wiedereröffnung die Kurzarbeit beenden möchten

Jedes Hotel kann die Kurzarbeit vorzeitig beenden, muss dies aber den Sozialpartnern, also insbesondere den Gewerkschaften, und dem Arbeitsmarktservice unverzüglich schriftlich mitteilen. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine solche Mitteilung auch vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterschreiben.

Die schriftliche Mitteilung an die Gewerkschaft hat wiederum • für Arbeiter an die Gewerkschaft Vida, Arbeitsmarkt@vida.at, • für Angestellte an die Gewerkschaft GPA-djp, Kurzarbeit@gpa-djp.at, zu erfolgen.

Außerdem sind die Mitarbeiter über das Ende der Kurzarbeit so früh als möglich zu informieren, damit sie sich auf die Wiederaufnahme der vollen Arbeit einstellen können.

ACHTUNG!

Das Arbeitsmarktservice kann eine bereits bezahlte Kurzarbeitsunterstützung zurückfordern oder deren Auszahlung verweigern, wenn im Zuge der Kurzarbeit der Arbeitsausfall, sei es auch nur von einzelnen Beschäftigten, mehr als 90 % beträgt. Sinnvoll ist es daher, die Kurzarbeit so lange weiterlaufen zu lassen, bis die in der Sozialpartnervereinbarung vorgesehene durchschnittliche Arbeitszeit erreicht ist.

BEISPIEL:

Kurzarbeit 12 Wochen April bis Juni, Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit um 90 % auf 10 %, Wiedereröffnung nach 9 Wochen Anfang Juni.

Ursprünglicher Plan: 9 Wochen beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 0 %, weitere 3 Wochen lang beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 %, im Schnitt der 12 Wochen ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 10%.

Neuer Plan: Der Betrieb beendet die Kurzarbeit nach 10 Wochen. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 8 Wochen lang 0 %, in der 9. Woche beträgt sie für Vorbereitungsarbeiten 20 %, in der 10. Woche, also in der Woche nach der Öffnung, beträgt sie bereits 80 %, im Schnitt der 10 Wochen ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 10%.

HINWEIS!

Sollte sich herausstellen, dass trotz Öffnung des Betriebes nach dem Wegfall der Kurzarbeit personelle Überkapazitäten vorhanden sind, besteht keine Möglichkeit mehr, die alte Kurzarbeit wieder zu aktivieren. Vielmehr muss eine neue Sozialpartnervereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. mit den einzelnen Mitarbeitern abgeschlossen und ein neuer Antrag auf Kurzarbeitsunterstützung beim Arbeitsmarktservice eingebracht werden.

4. Hotels, die trotz der Wiedereröffnung Mitarbeiter abbauen müssen

Hotels dürfen während der Kurzarbeit Mitarbeiter – auch solche, die nicht von der Kurzarbeit erfasst waren – nur dann kündigen, wenn das Arbeitsmarktservice diesen Kündigungen zugestimmt hat. Für Mitarbeiter, die von der Kurzarbeit erfasst waren, gilt dies sogar noch im Monat nach Ende der Kurzarbeit.

HINWEIS!

Der Betrieb sollte daher unbedingt rechtzeitig einen schriftlichen Antrag an das Arbeitsmarktservice mit einer entsprechenden wirtschaftlichen Begründung stellen. Eine solche Begründung wird primär den aktuellen Personalstand in Relation zur Buchungslage nach Ende der Kurzarbeit stellen. Unter Umständen empfiehlt es sich auch, mit der jeweils betroffenen Gewerkschaft, die zumeist auch im Regionalbeirat der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Sitz und Stimme hat, Rücksprache zu halten.

In Betrieben mit Betriebsrat muss der Betrieb den Betriebsrat schriftlich über die geplanten Kündigungen informieren. Dieser kann dann innerhalb von 7 Werktagen ein Veto dagegen einlegen. Tut er dies nicht, hat er sich verschwiegen. Er kann aber auch zustimmen.

5. Hotels, die eine bestehende Kurzarbeit verlängern möchten

Hotels können eine laufende Kurzarbeit um maximal drei Monate verlängern, sie muss aber spätestens am 30. September 2020 enden. Das bedeutet, dass auch Hotels, die mit der Kurzarbeit erst Anfang April begonnen haben, die Kurzarbeit über volle 6 Monate in Anspruch nehmen können. Diejenigen Hotels, die Kurzarbeit bereits rückwirkend seit 01. März in Anspruch genommen haben, sollten allerdings beachten, dass die Kurzarbeit nach einer Verlängerung spätestens am 31. August 2020 enden muss.

Derzeit ist davon auszugehen, dass auch für die Verlängerung von Kurzarbeit der Abschluss einer neuen Sozialpartnervereinbarung erforderlich ist. Diese wird üblicherweise dieselben Inhalte wie die alte Sozialpartnervereinbarung und nur eine neue Laufzeit enthalten. Sie kann aber auch, wenn dies gewünscht ist, weil ein Hotel wiedereröffnet wird, eine andere, im Regelfall höhere wöchentliche Arbeitszeit vorsehen.

BEISPIEL:

Kurzarbeit 12 Wochen März bis Mai, Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit um 90 % auf 10 %, Wiedereröffnung Anfang Juni. Verlängerung der Kurzarbeit von Juni bis August, Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit um 60 % auf 40 %.

Das an der Verlängerung von Kurzarbeit interessierte Hotel hat jedenfalls das Arbeitsmarktservice mindestens 4 Wochen vor Verlängerung der Kurzarbeit über die anhaltenden Beschäftigungsschwierigkeiten zu verständigen. Es ist sinnvoll, in diese Verständigung einen Hinweis auf den aktuellen Personalstand in Relation zur Buchungslage in den Monaten der geplanten Verlängerung der Kurzarbeit aufzunehmen.

HINWEIS!

Für Zeiträume, in denen für Hotels Betretungsverbote gegolten haben bzw. noch gelten, konnte bzw. kann der Arbeitgeber den Verbrauch von Urlaub und von Zeitausgleich einseitig anordnen. Die Mitarbeiter müssen Urlaubsansprüche aus alten Urlaubsjahren in vollem Ausmaß konsumieren, Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr nur im Ausmaß von maximal 2 Wochen. Insgesamt müssen die Mitarbeiter maximal 8 Wochen an Urlaubsansprüchen und Zeitguthaben konsumieren. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Hotels keinen Betretungsverboten mehr unterliegen und wiedereröffnet werden können, kann der Arbeitgeber den Verbrauch von Urlaub und von Zeitausgleich nicht mehr einseitig anordnen. Er muss dem Arbeitsmarktservice daher nur mehr bestätigen, dass er sich entsprechend bemüht hat, den Verbrauch von 3 Wochen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr mit den betroffenen Arbeitnehmern zu vereinbaren.

Was Sie beachten sollten, wenn Sie jetzt in die Kurzarbeit einsteigen möchten oder auch Wiedereinstellungszusagen bzw. bereits abgeschlossener Arbeitsverträge mit Saisonkräften haben, lesen Sie auf oehv.at/kurzarbeit-wiedereröffnung.

Alle Infos zur Corona-Kurzarbeit gibt´s auf oehv.at/kurzarbeit

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