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MITARBEITERMANAGEMENT
MITARBEITERMANAGEMENT & KRISE
Wie können Sie den Mitarbeiteraufwand an die Nachfrage anpassen?
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Wie können Sie reagieren, wenn Ihre Auslastung (z.B. wegen Corona) relativ plötzlich und unvorhergesehen zurückgeht und Umsatzeinbußen drohen? Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen liegt das Risiko beim Arbeitgeber und kann nicht auf Mitarbeiter übergewälzt werden. Aber welche Möglichkeiten bestehen, um in dieser Situation die Mitarbeiterkosten zu minimieren? Arbeitsrechtsexperte Dr. Günter Steinlechner mit einem Überblick.
Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber bei Arbeitsmangel vorrangig versucht, im Einvernehmen mit seinen Mitarbeitern Lösungen zu finden. Einseitige Maßnahmen sind nämlich nur äußerst eingeschränkt möglich.
Einvernehmliche Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit
Mit Mitarbeitern in Vollzeit kann vereinbart werden, dass diese nicht mehr 40 Stunden in der Woche, sondern – je nach Bedarf – weniger als 40 Stunden in der Woche im Hotel beschäftigt werden. Mit Mitarbeitern in Teilzeit kann vereinbart werden, dass diese nicht mehr im Ausmaß ihrer ursprünglichen Teilzeitbeschäftigung, sondern weniger als bisher im Hotel beschäftigt werden.
Widerruf von Überstunden-Pauschalien
Haben Sie mit einem Mitarbeiter ein echtes Überstunden-Pauschale vereinbart, das gesondert am Lohn- bzw. Gehaltszettel ausgewiesen ist und das widerrufen werden kann? Wenn Sie diese Frage mit „ja“ beantworten, dann ist bei Einbruch der Nachfrage die Gelegenheit, das vereinbarte Widerrufsrecht zu nutzen. Der Mitarbeiter muss keine Überstunden mehr leisten, Sie müssen das Überstunden-Pauschale nicht mehr bezahlen.
Abbau von Urlauben sowie Zeitguthaben
Sind bei einem Mitarbeiter Urlaubsansprüche offen, können diese einvernehmlich verbraucht und dadurch abgebaut werden. Sind bei einem Mitarbeiter in Teilzeit Mehrstunden und/oder Überstunden, bei einem Mitarbeiter in Vollzeit Überstunden offen, können diese einvernehmlich in Zeitausgleich konsumiert und dadurch abgegolten werden. Beachten Sie, dass es (außer bei Betretungsverboten im Zuge der Covid-Maßnahmen) nicht zulässig ist, einen Mitarbeiter einseitig auf Urlaub oder Zeitausgleich zu schicken.
Unterbrechung von Arbeitsverträgen
Sie haben die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter dessen Arbeitsvertrag zu beenden und ihm gleichzeitig eine Wiedereinstellungszusage zu einem konkreten späteren Zeitpunkt zu machen. In dieser Wiedereinstellungszusage sollte geregelt sein, dass dem Mitarbeiter im künftigen Arbeitsvertrag alle Dienstzeiten aus dem einvernehmlich beendeten Arbeitsvertrag für die Einstufung, den Urlaub und alle anderen dienstzeitabhängigen Ansprüche, wie zum Beispiel das Jubiläumsgeld, in vollem Ausmaß angerechnet werden. Beachten Sie außerdem, dass der Mitarbeiter anlässlich der Beendigung des Arbeitsvertrages alle offenen Ansprüche, wie zum Beispiel auf Lohn, Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen, Überstunden, ausbezahlt erhalten muss.
Unbezahlter Urlaub Weniger zu empfehlen ist die Karenzierung von Arbeitsverträgen, der sogenannte „unbezahlte Urlaub.“ Dabei werden einvernehmlich die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, nämlich die Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, ruhend gestellt. Der Arbeitsvertrag bleibt bestehen. Bei einer solchen Vereinbarung über einen unbezahlten Urlaub erhält der Mitarbeiter vom Arbeitsmarktservice kein Arbeitslosengeld. Dazu kommt, dass er bei einem unbezahlten Urlaub bis zu einem Monat zwar weiter sozialversichert bleibt, aber seine Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahlen muss. Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als einem Monat endet die Sozialversicherungspflicht hingegen bereits mit dem ersten Tag.
Einvernehmliche Auflösung von Arbeitsverträgen
Im Einvernehmen mit Ihren Mitarbeitern können Sie Arbeitsverträge immer auflösen. Sie müssen dabei weder Frist noch Termin einhalten. Entscheidend ist nur, dass Sie sich mit dem einzelnen Mitarbeiter über den letzten Tag seines Arbeitsvertrages einigen. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag unbefristet oder befristet abgeschlossen wurde. Und das gilt auch für Saisonbetriebe. Endet die Saison früher als geplant, können Sie die Arbeitsverträge mit Ihren Mitarbeitern durch einvernehmliche Auflösung zu einem früheren Zeitpunkt beenden.
Kündigung von Arbeitsverträgen Sie können einen jeden Arbeitsvertrag unter Einhaltung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin auflösen. Die Kündigungsfristen und Kündigungstermine hängen davon ab, ob der Mitarbeiter Arbeiter oder Angestellter ist. Kündigungseinschränkungen unterliegen besonders geschützte Personen, wie werdende Mütter, Präsenzdiener, begünstigte Behinderte und Betriebsräte.
Beabsichtigen Hotels, eine größere Anzahl an Mitarbeitern freizusetzen, müssen sie das sogenannte Frühwarnsystem gemäß Arbeitsmarktförderungsgesetz beachten. Halten Sie diese Anzeigepflichten nicht ein, sind alle ausgesprochenen Kündigungen rechtsunwirksam. Dieses Frühwarnsystem gilt dann nicht, wenn die Auflösung der Arbeitsverträge ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist. Kleinbetriebe sind nur eingeschränkt davon betroffen.
Arbeitgeber haben das Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen
● in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten Arbeitsverträge von mindestens fünf Arbeitnehmern,
● in Betrieben mit 100-600 Beschäftigten Arbeitsverträge von mindestens 5 % der Arbeitnehmer,
● in Betrieben mit mehr als 600 Beschäftigten von mindestens 30 Arbeitnehmern
aufzulösen.
Eine gesonderte Anzeigepflicht für Arbeitgeber, auch für Kleinbetriebe mit weniger als 20 Beschäftigten, besteht, wenn sie beabsichtigen, sich von mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, zu trennen.
Die Anzeige ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten.
Enthält ein befristeter Arbeitsvertrag keine Kündigungsklausel, dann kann er nicht gekündigt werden und läuft bis zu seinem vereinbarten Endtermin.
DER AUTOR: Dr. Günter Steinlechner ist Jurist und Unternehmensberater, sein Spezialgebiet ist Arbeitsrecht.
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