MITARBEITERMANAGEMENT & KRISE
Wie können Sie den Mitarbeiteraufwand an die Nachfrage anpassen? Wie können Sie reagieren, wenn Ihre Auslastung (z.B. wegen Corona) relativ plötzlich und unvorhergesehen zurückgeht und Umsatzeinbußen drohen? Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen liegt das Risiko beim Arbeitgeber und kann nicht auf Mitarbeiter übergewälzt werden. Aber welche Möglichkeiten bestehen, um in dieser Situation die Mitarbeiterkosten zu minimieren? Arbeitsrechtsexperte Dr. Günter Steinlechner mit einem Überblick. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber bei Arbeitsmangel vorrangig versucht, im Einvernehmen mit seinen Mitarbeitern Lösungen zu finden. Einseitige Maßnahmen sind nämlich nur äußerst eingeschränkt möglich.
Einvernehmliche Reduktion der wöchent lichen Arbeitszeit Mit Mitarbeitern in Vollzeit kann vereinbart werden, dass diese nicht mehr 40 Stunden in der Woche, sondern – je nach Bedarf – weniger als 40 Stunden in der Woche im Hotel beschäftigt werden. Mit Mitarbeitern in Teilzeit kann vereinbart werden, dass diese nicht mehr im Ausmaß ihrer ursprünglichen Teilzeitbeschäftigung, sondern weniger als bisher im Hotel beschäftigt werden.
Widerruf von Überstunden-Pauschalien Haben Sie mit einem Mitarbeiter ein echtes Überstunden-Pauschale vereinbart, das gesondert am Lohn- bzw. Gehaltszettel ausgewiesen ist und das widerrufen werden kann? Wenn Sie diese Frage mit „ja“ beantworten, dann ist bei Einbruch der Nachfrage die Gelegenheit, das vereinbarte Widerrufsrecht zu nutzen. Der Mitarbeiter muss keine Überstunden mehr leisten, Sie müssen das Überstunden-Pauschale nicht mehr bezahlen.
10 | die lobby
Abbau von Urlauben sowie Zeitguthaben Sind bei einem Mitarbeiter Urlaubsansprüche offen, können diese einvernehmlich verbraucht und dadurch abgebaut werden. Sind bei einem Mitarbeiter in Teilzeit Mehrstunden und/oder Überstunden, bei einem Mitarbeiter in Vollzeit Überstunden offen, können diese einvernehmlich in Zeitausgleich konsumiert und dadurch abgegolten werden. Beachten Sie, dass es (außer bei Betretungsverboten im Zuge der Covid-Maßnahmen) nicht zulässig ist, einen Mitarbeiter einseitig auf Urlaub oder Zeitausgleich zu schicken.
Unterbrechung von Arbeitsverträgen Sie haben die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter dessen Arbeitsvertrag zu beenden und ihm gleichzeitig eine Wiedereinstellungszusage zu einem konkreten späteren Zeitpunkt zu machen. In dieser Wiedereinstellungszusage sollte geregelt sein, dass dem Mitarbeiter im künftigen Arbeitsvertrag alle Dienstzeiten aus dem einvernehmlich beendeten Arbeitsvertrag für die Einstufung, den Urlaub und alle anderen dienstzeitabhängigen Ansprüche, wie zum Beispiel das Jubiläumsgeld, in vollem Ausmaß angerechnet werden. Beachten Sie außerdem, dass der Mitarbeiter anlässlich der Beendigung des Arbeitsvertrages alle offenen Ansprüche, wie zum Beispiel auf Lohn, Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen, Überstunden, ausbezahlt erhalten muss.