Rechnungen korrigieren? Endlich: Das Bundesfinanzministerium erlaubt rückwirkend die Korrektur von Rechnungen. Fünf Tipps, was Sie dabei für den Vorsteuerabzug beachten müssen.
JÖRG WIEBKING
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1. Unverzichtbare Pflichtangaben in der ursprünglichen Rechnung
Eine korrekte Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Entspricht die Rechnung nicht den umsatzsteuerrechtlichen Pflichten, hat ein Rech nungsempfänger in drei Fällen dennoch Anspruch: ɓ Er kann den Vorsteueranspruch anderweitig beweisen. ɓ Er legt dem Finanzamt eine berichtigte Rech nung vor. ɓ Er lässt den Auftragnehmer die Rechnung stornieren und neu ausstellen. Rückwirkend erkennt das Finanzamt die Berichtigung jedoch nur an, wenn die ursprüngliche Rechnung min destens folgende Informationen enthält: ɓ Angaben zum Rechnungsaussteller ɓ Angaben zum Leistungsempfänger ɓ Leistungsbeschreibung
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Entgelt Umsatzsteuerbetrag, gesondert ausgewiesen.
2. Ist die Leistungsbeschreibung konkret genug für eine Rechnungskorrektur?
Bei der rückwirkenden Rechnungskorrektur schaut das Finanzamt besonders genau auf die Angaben zum Entgelt und zur Umsatzsteuer.
Damit eine Rechnungskorrektur den rückwirkenden Vorsteuerabzug ermöglicht, muss die Leistungs beschreibung in der ursprünglichen Rechnung richtig und ausreichend konkret sein – jedenfalls so konkret, „dass die erbrachte Leistung und ein Bezug zum Unter nehmen des Leistungsempfängers erkennbar sind“. Was sich das Ministerium darunter vorstellt, macht es an einem Beispiel deutlich: So würde eine Angabe wie „Beratung“ in der Rechnung eines Rechtsanwalts oder „Bauarbeiten“ in der Rechnung eines Bauunternehmens ohne weitere Details zwar den Vorsteuerabzug nicht erlauben. Entspreche die Rechnung jedoch „den übrigen Voraussetzungen“, sei eine rückwirkende Korrektur möglich – was dann doch den Vorsteuerabzug sichert. Foto: ilcianotico - stock.adobe.com
ange Zeit galt aus Sicht der Finanzämter, dass Rechnungen nicht rückwirkend kor rigiert werden dürfen. Doch nachdem der Europäische Gerichtshof und der Bun desfinanzhof anders entschieden haben, zieht nun auch das Bundesfinanzministerium nach. In einem Schreiben stellt es klar, worauf Sie achten müssen (BMFSchreiben III C 2 S 7286a/19/10001:001 vom 9. September 2020).
3. Knifflig: Nettoentgelt, Bruttorechnungsbetrag und Umsatzsteuer
Bei der rückwirkenden Rechnungskorrektur schaut das Finanzamt besonders genau auf die Angaben zum Entgelt und zur Umsatzsteuer. ɓ Ausnahme beim Entgelt: Beim Entgelt kommt es nicht zwingend darauf an, dass die Originalrechnung umsatzsteuerlich korrekt
NDH 01/2021