So holen Sie Ihr Geld zurück Bei der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen fallen häufig Säumniszuschläge an, die in die Tausende gehen. Inzwischen können Sie die oft zurückfordern. DENNY GILLE
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leiner Fehler, große Wirkung. Wer schon mal für ein paar Monate Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen musste, der weiß, dass da unangenehme Summen zusammenkommen können. Dabei belasten nicht nur die Beiträge selbst die Finanzen des Unternehmens – die zusätzlich erhobenen Säumniszuschläge können die geschuldete Summe noch einmal deutlich in die Höhe treiben. Und zwar umso höher, je länger die Fälligkeit zurückliegt. „Da die Beitragsschuld häufig erst bei einer Betriebsprüfung auffällt und sich über ein paar Jahre angehäuft hat, betragen die Säumniszuschläge nicht selten über 20 Prozent von der eigentlichen Beitragsforderung“, erklärt der Oldenburger Fachanwalt für Sozialrecht Michael Klatt. Da kommen schnell mehrere Tausend Euro zusammen. Die gute Nachricht für Unternehmer: In vielen Fällen können Sie sich bereits gezahlte Säumniszuschläge zurückholen. Warum ist das jetzt möglich?
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„Wer in den vergangenen vier Jahren einen Beitragsbescheid mit Säumniszuschlägen erhalten hat, kann einen Überprüfungsantrag stellen.“ Michael Klatt, Rechtsanwalt
„Ende 2018 hat das Bundessozialgericht ein richtungsweisendes Urteil gefällt“, erklärt Klatt. Konkret habe das Bundessozialgericht entschieden, dass auf Beitragsschulden, die nicht vorsätzlich entstanden sind, keine Säumniszuschläge erhoben werden dürfen (Urteil vom 12. Dezember 2018, Az. B 12 R 15/18 R).
Säumniszuschläge: So war es bisher
Der Unterschied zur Rechtspraxis bis dahin: „Bei der Erhebung von Säumniszuschlägen war es zuvor Usus, davon auszugehen, dass der Unternehmer die Rückzahlung selbst verschuldet hat“, erklärt Rechtsanwalt Klatt. Grundlage für die Säumniszuschläge ist eine Bestimmung aus dem Vierten Sozialgesetzbuch. Darin besagt § 24 SGB IV verkürzt: „Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist ein Säumniszuschlag zu zahlen.“ Für Arbeitgeber interessant ist nun Absatz 2 des Paragrafen: „Wird eine Beitragsforderung durch
NDH 01/2021
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Gute Chancen auf eine Erstattung haben alle, die in den letzten vier Jahren einen Beitragsbescheid mit Säumniszuschlägen erhalten haben.