GYMlive 5/2020 - Deutsch

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Urheber- und Bildrechte

Aufgepasst bei der Verwendung Wer hat nicht schon mindestens einmal im ­Internet nach einem geeigneten Foto für einen Flyer oder für seine Website gesucht? Der allgemeine Gedanke ist oft, dass man das, was man auf Facebook oder sonst im Netz findet, frei verwenden kann. Dem ist aber nicht so. Es gibt nämlich zwei ­A spekte, die man genau beachten muss:

Foto: ETF2019/Martin Schmid

Die GYMlive-Redaktion hat erfahren, dass einige Turnvereine kürzlich eine gesalzene Rechnung für Lizenzgebühren wegen Verwendung von unautorisierten Fotos aus dem Internet erhalten haben. Ausserdem wurden sie aufgefordert, die Fotos sofort zu entfernen. Um solche bösen Überraschungen zu vermeiden, möchte die Redaktion Vereinsfunktionäre für das Thema sensibilisieren.

Urheberrecht des Fotografen

Am 1. April 2020 trat das neue Urheberrechtsgesetz in Kraft, welches den Schutz von Fotografien auf solche ausdehnt, die nicht als Kunstwerke gelten. Daher gilt der Grundsatz, dass die Verwendung eines Fotos einer a nderen Person genehmigungspflichtig ist ­ und dass auch Fotos von nichtprofessionellen Fotografen geschützt sind. Der Urheberrechtsinhaber ist die Person, die das Foto gemacht hat. Diese entscheidet über die Nutzung und kann das Recht auf Entschädigung geltend machen. Welche Auswirkungen hat diese neue Regel auf die Nutzung von Social Media? Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) beruhigt: Benutzerinnen und Benutzer von ­Facebook und Instagram können weiterhin schriftliche Inhalte und Bilder hochladen und mit anderen teilen. Um die Inhalte anderer Personen hochladen zu können, müssen Sie ­jedoch die Zustimmung des Copyright-Inhabers haben. Vorsicht beim Teilen: Wenn der geteilte Link auf den ursprünglichen Inhalt verweist, ist das in Ordnung. Im Falle einer Weiterveröffentlichung wird der Inhalt jedoch technisch gesehen heruntergeladen und dann erneut geladen, so dass die Zustimmung des Autors erforderlich ist. Diese Regeln gelten nun für alle Fotos. Das Recht am eigenen Bild

Der andere Aspekt, dem höchste Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, ist das Recht auf das eigene Bild. Die abgebildete Person entscheidet, ob ein Foto von ihr aufgenommen oder veröffentlicht werden darf. Vor allem die Veröffentlichung eines nicht rein zufälligen Bildes, ohne Einwilligung der auf dem Bild erkennbaren Person, verstösst gegen das Persönlichkeitsrecht.

Vor der Veröffentlichung eines Bildes das Einverständnis einzuholen, erspart viel Ärger.

Diese Zustimmung ist nicht erforderlich bei Vorliegen eines überwiegend öffentlichen oder privaten Interesses (z. B. bei Sportveranstaltungen, Demonstrationen usw.), dessen Vorliegen jedoch restriktiv angenommen wird. Im Zweifelsfall ist es daher immer am besten, die Zustimmung der betroffenen Personen einzuholen und sie über die Art der Publikation zu informieren. Werden Fotos an öffentlichen Orten aufgenommen und eine Person dort versehentlich porträtiert, reicht es aus, sie auf Wunsch zu löschen oder die Veröffentlichung rückgängig zu machen. Bei bekannten Persönlichkeiten, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit fotografieren lassen (Politiker, Sportler usw.), wird die Einverständniserklärung hingegen herabgesetzt und kann als stillschweigend vorausgesetzt werden.

für die Vernichtung von Papierprodukten (Flugblätter, Plakate usw.) und Gerichtskosten sein. Ein letzter Ratschlag: Bevor im Internet gefundene Fotos verwendet werden, vergewissert euch, dass diese nicht urheberrechtlich geschützt sind. Wenn ja, bittet den Fotografen um seine Zustimmung oder zahlt die Lizenzgebühren. Vermeidet es, Fotos zu veröffentlichen, worauf Personen erkennbar sind, deren Zustimmung nicht vorausgesetzt werden kann. Wenn überhaupt, dann wird ein Antrag auf ausdrückliche Zustimmung zur Veröffentlichung wenig Zeit in Anspruch nehmen und Probleme vermeiden. Renata Loss Campana/ahv

Auf Nummer sicher gehen

Über ein rechtliches Problem zu stolpern, kann unangenehm sein. Es besteht das Risiko, dass man die Aufforderung zur Entfernung der Bilder erhält. Vielleicht droht gar ein Anspruch auf Schadenersatz und/oder Genugtuung. Weitere finanzielle Folgen können die Kosten

Weitere Informationen www.edoeb.admin.ch www.ige.ch


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