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Verband
Podologie Schweiz 4 | 2021
Die Berufstätigkeit von Podologinnen und Podologen EFZ Stellun gnahm e Zentralvorstand SPV
Stellungnahme des Zentralvorstandes des SPV zu den Aktivitäten des «Podologie EFZ Vereins Schweiz»
Der Zentralvorstand des SPV hat von verschiedenen Mitgliedern ein am 22. März 2021 vom «Podologie EFZ Verein Schweiz» veröffentlichtes Memorandum zugestellt erhalten. In diesem Memorandum werden diverse Punkte festgehalten, weshalb Podologinnen und Podologen EFZ den altrechtlich ausgebildeten Podologinnen und Podologen SPV gleichgestellt sein sollen und somit auch zur selbständigen Berufsausübung und zur selbständigen Behandlung von Risikopatienten zugelassen werden sollen. Der Zentralvorstand hat aufgrund dieses Memorandums erkannt, dass in diesem Bereich offenbar noch immer viel Missverständnis und Unwissen besteht. Die Verbandsführung ist daran interessiert, in Bezug auf die verschiedenen Ausbildungen im Bereich der Podologie Aufklärungsarbeit zu leisten sowie falsche Aussagen und unhaltbare Vorwürfe richtigzustellen. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Verein war für den Zentralvorstand leider nicht möglich, da ihm keine Ansprechperson mit Kontaktdaten bekannt ist. Gleichwertigkeit der beiden Ausbildungsprofile Der Verein bringt immer wieder vor, dass die Ausbildung zur Podologin EFZ/zum Podologen EFZ zu jener als Podologin/Podologe SPV gleichwertig sei. Er bezieht sich dabei auf verschiedene Grundlagen. Dabei fällt auf, dass der Verein in diesen Belangen zwei Dinge vermischt: Aus dem Fakt, dass sowohl die Ausbildung zum Podologen EFZ/zur Podologin EFZ als auch die altrechtliche Ausbildung zur Podologin SPV/zum Podologen SPV auf Sekundarstufe II angesiedelt ist, kann nicht gleichzeitig geschlossen werden, dass in diesen beiden Ausbildungen auch identische
Bildungsinhalte vermittelt wurden. Das wäre überspitzt gesagt dasselbe, wie wenn man behaupten würde, dass Maurer EFZ in ihrer Ausbildung dieselben Kompetenzen erwerben wie Plattenleger EFZ, nur weil sie beide auf Sekundarstufe II angesiedelt sind. So argumentiert der Verein, dass die beiden Ausbildungen hinsichtlich der Berufsausübung gleichbehandelt werden müssten, weil sie auch zu denselben Weiterbildungen Zugang haben. Selbstverständlich haben sowohl Podologinnen/Podologen EFZ als auch Podologinnen/Podologen SPV bildungssystematisch Zugang zu den gleichen Weiterbildungsmöglichkeiten, da beide Ausbildungsprofile auf Sekundarstufe II angesiedelt sind. Bereits von Gesetzes wegen stehen ihnen daher dieselben Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten offen. Genau das (und allein das) wird sowohl in den alten Bildungsverordnungen von 2005 und 2012 als auch in der neuen Bildungsverordnung vom 29. September 2020 sowie auch in Ziff. 4.4 des Rahmenlehrplans Podologie Höhere Fachschule geregelt und festgehalten. Mit dieser Niveaubestätigung wird sichergestellt, dass den altrechtlichen Ausbildungen der Zugang zu den entsprechenden Aus- und Weiterbildungen erhalten bleibt. Die Einordnung auf Sekundarstufe II sagt somit nichts darüber aus, welche konkreten Kompetenzen im Rahmen der Ausbildung tatsächlich erworben werden. Der Unterschied zwischen den beiden Ausbildungen Podologin/Podologe EFZ und Podologin/Podologe SPV liegt nicht in der Bildungsstufe, sondern in den Bildungsinhalten. Podologinnen/ Podologen SPV haben damals im Rahmen ih-
rer Ausbildung in Bezug auf die Behandlung von Risikopatienten zusätzliche bzw. andere Kompetenzen erworben als die heutigen Podologinnen/Podologen EFZ. Deshalb sind die Podologinnen und Podologen SPV weiterhin berechtigt, die Behandlung von Risikopatienten eigenständig durchzuführen. Dies im Gegensatz zu den Podologinnen/Podologen EFZ, welche diese Kompetenzen sowohl gemäss den alten Bildungsverordnungen als auch gemäss der heute gültigen Bildungsverordnung gar nie erworben haben. Zwar konnten und können auch Podologinnen/ Podologen EFZ Risikopatienten behandeln, allerdings nur unter Verantwortung einer dipl. Podologin HF/eines dipl. Podologen HF, einer Person mit einem gleichwertigen Abschluss oder einer Podologin SPV/eines Podologen SPV. Es ist daher durchaus sinnvoll, dass sich auch Podologinnen/ Podologen EFZ in diesem Bereich weiterbilden und zu den Weiterbildungen (z. B. Diabetesseminar) zugelassen werden. Risikogruppen-Definition des SPV Im Hinblick darauf, dass Podologinnen/Podologen EFZ gemäss Bildungsverordnung nicht eigenständig Risikopatienten behandeln dürfen, argumentiert der Verein, dass die Risikogruppen-Definition des SPV bzw. der Organisatin Podologie Schweiz OPS in keinem bundesrechtlichen Erlass aufgenommen (gewesen) sei, weshalb dies keine genügende Rechtsgrundlage für Einschränkungen darstelle. Zudem würden die Kantone seit Jahrzehnten die Behandlung von Risikopatienten durch EFZ-Podologinnen und -Podologen tolerieren. Sowohl die bisherigen als auch die neue Bildungsverordnung verweisen im Zusammen-