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EU Durchsetzungsverordnung (Enforcement Regulation

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Exportkontrolle

Exportkontrolle

▪ Die Verfügbarkeit von Informationen ist zur Gestaltung und Inbetriebnahme eines reaktiven

Anti-Coercion Instrumentes zentral. Hier ist Anonymität notwendige Voraussetzung, damit

Wirtschaftsbeteiligte sensible Informationen teilen. Vor diesem Hintergrund sollte überlegt werden, wie diese Vertraulichkeit rechtssicher gestaltet werden kann. Eine Trennung von den Anforderungen der Blockadeverordnung ist in diesem Zusammenhang sicherlich eine der hinreichenden Bedingungen. Es stellt sich daher die Frage, ob eine zentrale europäische Stelle – ein EU Resilience Office – Informationen zur Betroffenheit von extraterritorialen Sanktionen sammeln und Daten zum Schutz der Wirtschaftsbeteiligten für europäische Maßnahmen aufbereiten sollte?

Maßnahmen zum Schutz vor extraterritorialen Wirtschaftszwängen und zur Durchsetzung geoökonomischer Interessen sind größtenteils Neuland für Europa. Binnenmarkt und Außenhandel florieren auf der Grundlage von Offenheit und Handel. Ordnungspolitische Selbstdisziplin ist einer der Grundpfeiler für unseren gesellschaftlichen Wohlstand und sollte nicht dem Trend geopolitischer Auseinandersetzungen geopfert werden. Umso wichtiger ist es, dass die EU eine sinnvolle Balance aus Anreiz, Hebel, Abschreckung und Unternehmensschutz für eine strategische Interdependenz Europas mit der Welt findet.

EU-Durchsetzungsverordnung (Enforcement Regulation)

Die EU-Durchsetzungsverordnung (Enforcement Regulation) besteht in ihrer bisherigen Form seit Mai 2014. Diese erlaubt es der Europäischen Union unter bestimmten Bedingungen, in internationalen Handelsabkommen gemachte Zugeständnisse zurückzuziehen oder auszusetzen oder auch neue Restriktionen (beispielsweise Zölle oder Quoten) einzuführen, um die Handelsinteressen der Union zu schützen. Voraussetzung für solche Maßnahmen war ursprünglich unter anderem ein abgeschlossenes WTO-Streitschlichtungsverfahren: Ohne eine finale WTO-Entscheidung durften keine Maßnahmen ergriffen werden.12

Status quo

Aufgrund der Blockade des WTO-Berufungsgremiums13 hat die Europäische Kommission am 12. Dezember 2019 eine Änderung der EU-Durchsetzungsverordnung vorgelegt, die den EU-Rechtsrahmen dafür schaffen soll, EU-Rechte unter dem WTO-Übereinkommen auch dann durchzusetzen, wenn der Interim-Revisionsmechanismus14 (Multi-party interim appeal arbitration arrangement, MPIA) nicht zur Verfügung steht und die blockierte Revisionsinstanz den Abschluss der WTO-Streitschlichtung verhindert. So soll vermieden werden, dass Handelspartner der EU die Lähmung des Berufungsgremiums nutzen, um das internationale, regelbasierte Handelssystem zu unterlaufen. Darüber hinaus sollen

12 European Parliamentary Research Service, Review of EU Enforcement Regulation for Trade Disputes, 20. Juli 2020, <https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2020/652021/EPRS_BRI(2020)652021_EN.pdf>. 13 Seit dem 11. Dezember 2019 ist die Berufungsinstanz des Streitschlichtungsmechanismus der Welthandelsorganisation (Appellate Body, AB) nicht mehr handlungsfähig, da die USA die notwendige Nachbesetzung von AB-Mitgliedern verhindern. WTOStreitschlichtungsfälle können damit nicht abschließend zu Ende geführt werden. Auch mit der Wahl Joe Bidens zum neuen USPräsidenten ist nicht abzusehen, ob und wann die USA diese Blockade aufgeben werden. 14 Der MPIA ist ein auf WTO-Recht basierendes, unabhängiges, zweistufiges System zur Streitbeilegung, das im Zuge der Blockade des WTO-Berufungsgremiums geschaffen wurde. Neben der EU sind mehr als 20 weitere WTO-Mitglieder beigetreten. Der MPIA soll so lange zur Verfügung stehen, bis das WTO-Berufungsgremium wieder funktionsfähig ist.

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auch vergleichbare Probleme unter bilateralen und regionalen Handelsabkommen angegangen werden. Die aktualisierte Durchsetzungsverordnung ist Mitte Februar 2021 in Kraft getreten.

Gegenmaßnahmen werden damit möglich, wenn das Streitschlichtungspanel der WTO oder eines bilateralen oder auch regionalen Freihandelsabkommens der EU Recht zugesprochen hat, aber die andere Partei den weiteren Schlichtungsprozess blockiert. Mit dieser Einigung wird der Anwendungsbereich der Verordnung auch auf den Dienstleistungshandel und bestimmte Handelsaspekte des Geistigen Eigentums (Handelsmarken, Design, geographische Herkunftsbezeichnungen) erweitert und ermöglicht so den Einsatz handelspolitischer Maßnahmen in diesen Bereichen. Die Verordnung sieht auch vor, dass die Kommission Vertragsverstößen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung genauso nachgeht wie Verstößen bezüglich des Marktzugangs und gegebenenfalls Durchsetzungsmaßnahmen ergreift, wenn die grundlegenden Handelsabkommen dies zulassen.15

Empfehlungen

Für die deutsche Industrie hat der offene und regelbasierte Welthandel oberste Priorität. Der bevorzugte Rahmen dafür ist und bleibt die Welthandelsorganisation. Wir begrüßen es daher, dass sich die Europäische Kommission mit Nachdruck für eine Reform der WTO sowie eine unabhängige und verbindliche Streitschlichtung einsetzt. Nur wenn internationale Regeln auch durchgesetzt werden, können wir das Recht des Stärkeren verhindern. Nur wenn es für die Regeldurchsetzung geordnete Verfahren gibt, können eskalierende Handelskonflikte vermieden werden. Wenn Handelspartner vereinbarte Regeln und unabhängige Schlichtungsverfahren blockieren, muss die EU im Sinne multilateraler Regeln und Prinzipien reagieren können. Dabei muss das Unionsinteresse ausgewogen berücksichtigt werden und zum Ziel haben, Protektionismus zuhause und in der Welt zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund unterstützt der BDI grundsätzlich die Anpassung der EU-Durchsetzungsverordnung.

▪ Die Änderungen stellen in den EU-internen Regelungen und im Einklang mit internationalem Recht sicher, dass die EU trotz der Blockade der WTO-Streitschlichtung und möglicher Blockaden der

Streitschlichtung in anderen Handelsabkommen effektive Maßnahmen gegen den Rechtsbruch von

Drittstaaten ergreifen kann.

▪ Die EU muss in der Lage sein, schnell und verhältnismäßig zu reagieren, wenn europäische Unternehmen von eindeutigen Verstößen gegen internationale Abkommen durch ein Drittland betroffen sind.

▪ Mit dem auf Dienstleistungen und geistige Eigentumsrechte ausgeweiteten Anwendungsbereich der

Durchsetzungsverordnung schließt die EU eigene Rechtslücken und erhöht die Fähigkeit, auf Regelverstöße Dritter angemessen zu reagieren. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Maßnahmen im Unionsinteresse stehen, keine unnötige Bürokratie verursachen und gerade im Bereich des geistigen Eigentums zur Stärkung des internationalen Rechts beitragen.

▪ Vereinbarungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung in Handelsabkommen sollten, wo möglich, verbindlich sein und durchgesetzt werden. Der BDI unterstützt den bisherigen Ansatz der EU, der bei der Durchsetzung auf Anreize (inklusive Konsultationsverfahren, Transparenz, Beteiligung

15 Europäisches Parlament, Stronger EU powers in trade disputes, 11. November 2020, <https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20201105IPR90923/stronger-eu-powers-in-trade-disputes-trade-meps-back-rule-revision> (eingesehen am 25.11.2020).

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