Das Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung

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Option zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG

3. Optionsausübung in 2021 – Steuerund gesellschaftsrechtliche Schritte im Kurzüberblick

Zusammenfassend kann dies dann u. a. folgende Schritte notwendig machen:

Soll erstmals mit Wirkung für das Wirtschaftsjahr 2022 zur Körperschaftsteuer optiert werden, muss der Optionsantrag zwingend bis zum 30.11.2021 beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Welche steuer- und gesellschaftsrechtlichen Vorbereitungsmaßnahmen bis dahin erforderlich sind, hängt stark vom individuellen Einzelfall ab. Auch eine allgemeingültige Aussage über den notwendigen zeitlichen Vorlauf für die optionswillige Gesellschaft lässt sich folglich nicht treffen. Festzuhalten ist aber, dass mit allen Überlegungen und Vorkehrungen so früh wie möglich begonnen werden sollte, insbesondere wenn die Option noch in diesem Jahr ausgeübt werden soll.

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Beurteilung der individuellen Steuerwirkung der Option (Steuerbelastungsvergleich auf Gesellschafts-/ Gesellschafterebene); ggf. Umwandlung in optionsbegünstigte Gesellschaft. Beurteilung und Aufnahme aller optionsrelevanter Steueraspekte (z. B. mit Blick auf Sonderbetriebsvermögen und Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter) und ggf. Umsetzung entsprechend weiterer Vorbereitungsmaßnahmen. Parallele Inventur/Ausrichtung der jeweiligen statutarischen Voraussetzungen – Anpassung um optionsspezifische Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Ladung zum Gesellschaftsbeschluss über den Optionsantrag (abhängig vom Einzelfall i. d. R. mit ein- bis vierwöchiger Ladungsfrist. Einreichen des Antrags beim zuständigen Finanzamt bis spätestens 30.11.2021.

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