Das Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung

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Optierende Gesellschaft im Steuer- und Gesellschaftsrecht

4. Leistungsvergütungen zwischen optierender Gesellschaft und Gesellschafter 4.1. Leistungsvergütungen für Geschäftsführungstätigkeit Unter der transparenten Mitunternehmerbesteuerung werden auf schuldrechtlicher Basis an den Gesellschafter gezahlte Leistungsvergütungen – also für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft, wie Geschäftsführungsleistungen, Überlassung von Wirtschaftsgütern und die Darlehenshingabe – über das Instrument der Sondervergütung den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet. Mit Option zur Körperschaftsteuer entfällt diese Sonderregelung für Mitunternehmerschaften. Vielmehr werden die Leistungsvergütungen steuerlich in vollem Umfang anerkannt:

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Auf Ebene der optierenden Gesellschaft mindern diese als Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn und damit die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Beim Gesellschafter liegen je nach Leistungsbeziehung vor – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bspw. bei einer Geschäftsführungstätigkeit, – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern und – Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Hingabe von Gesellschafterdarlehen.

Stets stehen diese Leistungsvergütungen bei der optierenden Gesellschaft unter dem Vorbehalt der Fremdüblichkeit. Soweit die Leistungsvergütung das fremdübliche Maß übersteigt, wird diese steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung erfasst, mindert also das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft nicht und führt beim Gesellschafter zum Ansatz einer Gewinnausschüttung.

Torben Schlitt Senior Manager Tax, WKGT

„Zur Vermeidung von unerwünschten Steuerfolgen bedarf es im Vorfeld der Optionsausübung einer sorgfältigen Prüfung und ggf. Anpassung der bestehenden Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter“

Hinsichtlich von Geschäftsführungsleistungen des Gesellschafters ist zu beachten:

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Es liegen steuerlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vor. Die optierende Personengesellschaft gilt insoweit als lohnsteuerliche Arbeitgeberin, hat also die lohnsteuerlichen Pflichten zu erfüllen (Führung eines Lohnkontos und Einbehalt und Abführung der Lohnsteuer). Alle lohnsteuerlichen Besonderheiten bspw. zur Erfassung des Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmenwagens sind zu berücksichtigen. Von der lohnsteuerlichen Einstufung ist die Frage nach der Sozialversicherungspflicht zu unterscheiden.

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Aus steuerlicher Sicht ist zu beachten, dass bei der ansonsten thesaurierenden Gesellschaft Leistungsvergütungen vielfach nachteilig sind, da Besteuerungssubstrat verlagert wird von der vergleichsweise günstigen Belastung der Gesellschaft (ca. 30 Prozent im Thesaurierungsfall) auf die Gesellschafterebene mit einer Einkommensteuerbelastung bis zu 45 Prozent (ggf. zzgl. 37


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