Position | Steuerpolitik | Steuerrecht Das Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung
Möglichkeiten zur Nutzung des Optionsmodells
1. Das Optionsmodell als klassisches Instrument für Start-ups – rechtliche und steuerliche Aspekte
kommen weitere Kosten, etwa in Form von Notargebühren für die Gründung. Der Finanzierungsaufwand kann zwar durch die Gründung einer Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung (UG) anstelle einer GmbH deutlich reduziert werden, jedoch hat eine UG im Markt aufgrund des sehr geringen Haftungskapitals immer noch eine vergleichsweise schlechte Kredibilität und kommt daher für viele Gründer nicht als Rechtsform in Betracht.
1.1. Einleitung Zu Beginn eines jeden Gründungsprozesses stellt sich die Frage nach der Rechtsformwahl. Die meisten Startups werden dabei – bewusst oder unbewusst – zunächst als GbR organisiert sein. Neben der GbR als Grundform der Personengesellschaft stehen Start-ups aber eine ganze Reihe anderer Gesellschaftsformen zur Verfügung, die jeweils Vor- und Nachteile mit sich bringen. Bisher spielten steuerliche Überlegungen bei der Rechtsformwahl oft eine entscheidende Rolle. Durch das Optionsmodell nach dem KöMoG sollen künftig Nachteile bei der Besteuerung von Personengesellschaften beseitigt werden und gewerbliche Personenhandelsgesellschaften zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren können. Dadurch gewinnen die gesellschaftsrechtlichen Vorteile, die die Wahl einer Personengesellschaft bietet, gerade auch für junge Unternehmen an Bedeutung.
1.2. Gesellschaftsrechtliche Vorteile der Personengesellschaften für Start-ups Für die meisten Gründer sind bei der Rechtsformwahl zunächst folgende Themen von zentraler Bedeutung: Kapitalaufbringung und -erhaltung, Vermeidung von Haftungsrisiken und möglichst überschaubarer Verwaltungsaufwand. Mit zunehmender Größe des Start-ups und der Erweiterung des Gesellschafterkreises durch die Aufnahme von Investoren kommen dann weitere Themen, wie z. B. das Maß der Flexibilität in der gesellschaftsrechtlichen Nutzung und die Reichweite der Registerpublizität hinzu. Die Wahl einer Kapitalgesellschaft hat zweifelsfrei den Charme der auf die jeweilige Einlage beschränkten Gesellschafterhaftung (vgl. etwa § 1 Absatz 1 Satz 2 AktG, § 13 Absatz 2 GmbHG), der gerade in der Anfangsphase, in der es noch um den Proof of Concept für das eigene Geschäftsmodell geht und die Gesellschaft in der Regel nicht profitabel ist, einen hohen Stellenwert hat. Demgegenüber stehen jedoch die Mindestkapitalanforderungen für die Gründung einer AG mit 50.000 Euro (§ 7 AktG) bzw. einer GmbH mit 25.000 Euro (§ 5 AktG), die jeweils mit strengen Regelungen zur Kapitalerhaltung einhergehen. Hinzu
Mit steigender Anzahl der Gesellschafter rückt dann die Frage nach der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsfreiheit innerhalb der jeweiligen Rechtsform in den Fokus. Die AG scheidet häufig bereits aufgrund der im Aktienrecht geltenden Satzungsstrenge (vgl. § 23 Absatz 5 AktG) und der vielen Formvorschriften als geeignete Rechtsform für Start-ups aus. Daher fällt die Wahl der Gründer häufig auf die GmbH, die – in gewissen Grenzen – eine recht flexible Nutzung ermöglicht und mit einem überschaubaren Verwaltungsaufwand einher geht. Häufig unberücksichtigt bleibt dabei, dass Personengesellschaften noch wesentlich flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten zur Regelung des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft bieten. Weitere Vorteile einer Personengesellschaft liegen in ihrer vergleichsweise unkomplizierten und schnellen Gründung und den fehlenden Mindestkapitalanforderungen, die auch nicht durch besondere Vorgaben an die Kapitalerhaltung flankiert werden. So ist die Gründung von GbR, OHG und KG im Unterschied etwa zur GmbH (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 GmbHG) und AG (vgl. § 23 Absatz 1 Satz 1 AktG) formfrei möglich. Zudem sparen die Gesellschafter auch im weiteren Verlauf – insbesondere im Hinblick auf spätere Finanzierungsrunden – erhebliche Notarkosten, da die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften und auch die Aufnahme neuer Gesellschafter weitestgehend formfrei erfolgen kann. Schließlich unterliegen Personengesellschaften nicht der Registerpublizität, müssen also ihren Gesellschaftsvertrag nicht zum Handelsregister einreichen. Dies hat in Finanzierungsrunden den Vorteil, dass man den Umfang der Beteiligungsdokumentation erheblich reduzieren kann. Bei der GmbH ist es insoweit Standard, dass nur die notwendigen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, der zum Handelsregister eingereicht wird und der Rest, insbesondere 59