Das Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung

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Möglichkeiten zur Nutzung des Optionsmodells

Vielmehr sind es gerade außersteuerliche Gründe, die neben den Wunsch nach der Beibehaltung des bisherigen Steuerregimes treten. Ein im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil entsteht dabei nicht, vielmehr bleibt alles „beim Alten“.

§ 1 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 UmwStG nicht erfüllt (dies gilt auch nach Änderung des UmwStG ab 2022). Als Folge sind stille Reserven quotal aufzudecken und von dem im Drittstaat ansässigen Gesellschafter zu versteuern. Sofern die im Drittstaat ansässigen Gesellschafter Kapitalgesellschaften sind oder als natürliche Personen mittelbar über eine gewerbliche Personengesellschaft beteiligt sind, fällt bei der optierenden Personengesellschaft auch Gewerbesteuer an.

Fazit Das KöMoG eröffnet für Kapitalgesellschaften, die die Rechtsform der Kapitalgesellschaft & Co. KG bisher aufgrund der steuerlichen Transparenz gemieden haben, neue Möglichkeiten. Durch einen doppelten Formwechsel können strukturelle Vorzüge der KG genutzt und kann zugleich zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft optiert werden. Der Weg aus der Kapitalgesellschaft in die Kapitalgesellschaft & Co. KG ist jedoch potenziell mit steuerlichen Stolpersteinen versehen, die es sorgsam zu analysieren und bestenfalls zu umgehen gilt. Wesentlich wäre hierfür die Möglichkeit, den Formwechsel in die Personengesellschaft und die anschließende Optionsausübung zeitgleich durchführen zu können. Die besseren Gründe sprechend dafür, dies zuzulassen. Ob die Finanzverwaltung sich dem anzuschließen vermag, ist sicherlich eine der interessantesten Fragen, die sich durch die neue Optionsmöglichkeit ergeben.

Abbildung 11: Internationale Anteilseignerstruktur einer optierenden Gesellschaft

A

B

C

Inc

Optierende Gesellschaft Quelle: BDI

5. Internationale Herausforderungen für Unternehmen und Gesellschafter 5.1. Steuerneutrale Option für Gesellschafter in EU/EWR-Staaten einer inländischen optierenden Gesellschaft Wie beim regulären Formwechsel einer Personengesellschaft mit der Geschäftsleitung im Inland ist die ertragsteuerliche Neutralität einer Optionsausübung an die steuerliche Ansässigkeit der Gesellschafter geknüpft. Für in Deutschland und in EU/EWR-Staaten ansässige Gesellschafter ist der Formwechsel auf Antrag zu steuerlichen Buchwerten oder Zwischenwerten möglich. Für in Drittstaaten ansässige Gesellschafter sind die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen nach

Da sich der Wechsel in die Optionsbesteuerung lediglich bei einzelnen Gesellschaftern steuerlich nachteilig auswirken und/oder zu einer Gewerbesteuerbelastung auf Gesellschaftsebene führen kann, ist die vorsorgliche Aufnahme von Regelungen im Gesellschaftsvertrag (bzw. einer Gesellschaftervereinbarung) zur Stimmrechtsausübung und zum Umgang mit Gewerbesteuer zu empfehlen. Dies gilt zumindest dann, wenn eine Konstellation mit im Drittstaat ansässigen Gesellschaftern nicht unwahrscheinlich ist (auch unter Berücksichtigung der Erbfolge) oder der Wechsel in die Optionsbesteuerung zu einer Konfliktsituation führen kann.

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