Yolo Ausgabe 29, Feb./März 2020

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Rechts-Eck Foto: Mag. Hacker

Was geschieht, wenn eine vertretene Person selbst ein Kind bekommt? Kann diese Person die Obsorge und Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung wahrnehmen? Trotz einer gewillkürten oder gesetzlichen Vertretung eines behinderten Menschen kommt es zu keinem automatischen Verlust der Handlungsfähigkeit der vertretenen Person. Das bedeutet nicht, dass einer Person Handlungsfähigkeit eingeräumt wird, wo de facto keine vorhanden ist. Demnach muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob die vertretene Person die in Frage kommende Rechtshandlung rechtswirksam vornehmen kann.

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Auch Menschen mit einer gesetzlichen Vertretung dürfen eine eigene Familie gründen

Obsorgeberechtigt kraft Gesetzes sind mit Geburt des Kindes die ehelichen Eltern und die außereheliche Mutter. Der Übergang der Obsorge bei Behinderung eines Elternsteiles erfolgt von selbst nur dann, wenn auch dem anderen Elternteil bereits die Obsorge zustand.

in eigenen Angelegenheiten benötigen würde. Fehlt einem Elternteil z.B. die Entscheidungsfähigkeit für Entscheidungen in medizinischen Angelegenheiten, so kann er in diesem Bereich auch nicht ein Kind vertreten. Fehlt ihm entgegen lediglich in Vermögensangelegenheiten die Geschäftsfähigkeit, so kann er in medizinischen Angelegenheiten wirksam für das Kind auftreten.

In allen anderen Fällen, in denen also die Obsorge einer Person nicht von Gesetzes wegen ab Geburt des Kindes zustand, ist ihre Übertragung mit Gerichtsbeschluss erforderlich nach Maßgabe des Kindeswohles. Auch die Vermögensverwaltung als Teil des Obsorgerechtes und die gesetzliche Vertretung nach außen setzt Geschäftsfähigkeit des Eltern- oder Großelternteiles voraus. Nach der neuen Rechtslage des § 158 Abs. 2 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) soll die gesetzliche Beschränkung der Obsorge nur noch für minderjährigen Eltern gelten. Im Falle eines minderjährigen Elternteils kommt daher weiterhin die automatische Vertretung des Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger zum Tragen. Ein volljähriger Elternteil muss jene Entscheidungsfähigkeit aufweisen, die er für ein Handeln

Es wird also auf das tatsächliche Vorhandensein der eigenen Entscheidungsfähigkeit für den konkreten Bereich abgestellt. Hat das Pflegschaftsgericht in einigen Bereichen die Obsorge zu entziehen, ist diese zu übertragen. 

Infobox Mag. Hacker Christian, Rechtsanwalt, beantwortet Fragen rund ums Thema Recht. Er ist seit 2002 eingetragener Rechtsanwalt und seit 2015 Partner bei der Kanzlei Reif & Partner. 11


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