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Online-Business

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Kommentar

Kommentar

für sich als Trainer ist trotz des Verbots von Heilversprechen nicht unmöglich.

GRENZEN UND EINSCHRÄNKUNGEN BEI WERBUNG

Die Vorgaben und Einschränkungen ergeben sich aus dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Jeder, der mit gesundheitsbezogenen Aussagen wirbt, muss das HWG beachten. Dabei ist es egal, ob derjenige Personal Trainer oder Sportmediziner ist. Es kommt allein auf die konkrete Aussage an. Richten sich die Angebote und Aussagen an Verbraucher, so ist das Gesetz noch mal deutlich strenger, als wenn man sich an ein medizinisches Fachpublikum wenden würde. Da deine Kunden meistens Verbraucher sein dürften, ist es wichtig, dass du darauf achtest, keine Erfolgs- oder Heilversprechen abzugeben.

IRREFÜHRUNG VON KUNDEN NICHT ERLAUBT

Das HWG lässt nur in sehr engen Grenzen Werbeaussagen über die Wirksamkeit von Produkten und Dienstleistungen zu. Bei der Kursbeschreibung muss daher unbedingt darauf geachtet werden, dass keine „Irreführung“ der Kunden erfolgt. Konkret ist es verboten, Therapien und Übungen mit Wirkungen und Erfolgen zu bewerben, die nicht wissenschaftlich nachweisbar sind. Das bedeutet für dich als Trainer, dass du für dein Programm bzw. deine Übungen mit einer bestimmten Wirkung oder einem konkreten Erfolg nur dann werben darfst, wenn du einen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit erbringen kannst, z. B. durch eine klinische Studie.

FALLSTRICKE IN BEZUG AUF WIRKUNGSVERSPRECHEN

Folgende und ähnliche Aussagen auf der Website bzw. in der Kursbeschreibung ohne Nachweis solltest du daher vermeiden: • „Dies ist ein umfassendes Übungsprogramm, mit dem Sie Ihre Beweglichkeit Schritt für

Schritt zurückgewinnen und Ihre Schmerzen dauerhaft loswerden.“ • „Nach nur wenigen Tagen werden Sie erste

Erfolge verzeichnen können und in ein paar

Monaten beschwerdefrei sein.“ Bei der Kursbeschreibung ist es also wichtig, darauf zu achten, keine sichere Wirkung zu suggerieren. Andernfalls musst du dafür einstehen, dass die Behauptungen aus deiner Werbung auch nachweisbar sind. Im Extremfall musst du vor Gericht einen konkreten wissenschaftlichen Nachweis vorlegen. Der Nachweis muss in Form einer methodischen Langzeitstudie und klinischen Untersuchungen erfolgen, und zwar von einem anerkannten Labor oder Klinikum.

PRAKTISCHE TIPPS FÜR DIE UMSETZUNG

Denke wie ein unwissender, durchschnittlich gebildeter Verbraucher. Was würde jemand glauben, der sich noch nie bzw. nur wenig mit dem Thema beschäftigt hat, das du anbietest? Wäre er von der Wirksamkeit überzeugt? Wenn ja, formuliere die Aussage um.

Denke wie ein Betroffener. Würde er sich von den Wirkungsversprechen zum Kauf verleiten lassen? Auch wenn du gerade das erreichen willst: Formuliere die Aussage um, denn das Verleiten zum Kauf ist verboten.

Wenn du nicht auf Werbung verzichten möchtest, musst du in aller Deutlichkeit immer wieder darauf hinweisen, dass es sich um von dir gemachte Erfahrungen handelt und die Wirkung vermutet wird, aber nicht gesichert ist.

GEFAHRENABWENDUNG AUCH BEI ONLINE-KURSEN

Als Trainer bist du dafür verantwortlich, alle Gefahren, die durch dein Training beim Kunden entstehen können, von diesem abzuwenden. Dies gilt auch bei Online-Kursen. Ein Unterlassen kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Aufgrund des fehlenden persönlichen Kontakts und der fehlenden Möglichkeit, direkt einzugreifen, solltest du dich durch Hinweistexte absichern. Durch diese minimierst du deine Haftung und die Mitverantwortung des Kunden steigt. Im Ernstfall bedeutet dies, dass du nur für einen geringen prozentualen Anteil haftest, wenn sich ein Kunde während des Online-Trainings verletzt.

In dem Text solltest du neben der Angabe deines Namens, deiner Anschrift, deiner E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer darauf hinweisen, dass die Trainingsanleitung und die Hinweise, die du zu Gesundheit, Fitness und Wohlbefinden gibst, keine Untersuchung oder Diagnose durch einen Arzt ersetzen. Wichtig ist auch zu erwähnen, dass eine Behandlung von Bewegungseinschränkungen und Krankheiten im medizinischen Sinn nicht stattfindet. Bitte vergiss auch nicht zu erwähnen, dass du keine Heil- oder Erfolgszusagen machst.

Bei Online-Kursen ist der Hinweis ratsam, dass der Kunde auf geeignete Übungsbedingungen mit ausreichend Platz und einem rutschfesten Untergrund achten soll und dass bei einer Erkältung und allgemeinem Unwohlsein kein

Training absolviert werden soll, auch wenn der Trainingsplan dies vorsieht. Der Hinweistext sollte auf deiner Website und zusätzlich vor dem Kauf/Vertragsabschluss dem Kunden angezeigt werden.

EXTRASEITE FÜR HINWEISE

Zudem solltest du auf deiner Website neben dem Datenschutz und dem Impressum eine Seite „Hinweise für Bewegungsvideos/Haftungsausschluss“ einrichten und dort den Text hinterlegen. Auf der Verkaufsseite kannst du dann darauf verlinken. Um dich abzusichern, wäre es am besten, wenn du die Informationspflichten zusätzlich noch einmal zusammen mit den Videos veröffentlichst bzw. ebenfalls eine Verlinkung einbaust.

Die Hinweispflichten musst du im Übrigen auch erfüllen, wenn du kostenlosen Content anbietest, z. B. Videos auf Youtube veröffentlichst.

BEWERTUNGEN UND KUNDENMEINUNGEN

Neben den ganzen Verboten sind im HWG aber auch Werbemaßnahmen aufgezählt, die zulässig sind. Voraussetzung dabei ist aber immer, dass diese nicht „missbräuchlich, abstoßend oder irreführend“ sind. So dürfen Kundenmeinungen und Dankesbotschaften nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person tatsächlich mit der Methode behandelt wurde und der Kunde für die Bewertung nicht bezahlt oder anderweitig entlohnt wurde, also hinter der Bewertung kein wirtschaftliches Interesse steht. Ebenso darf der Behandlungs- bzw. Trainingserfolg auch nicht übertrieben und undifferenziert dargestellt werden. Es muss immer deutlich gemacht werden, dass sich diese Bewertung auf den Einzelfall dieses Kunden bezieht und kein allgemeines Wirkversprechen für deine Trainingsmethoden ist. Unproblematisch sind zusammenfassende Aussagen mehrerer Kunden, vorausgesetzt, sie entsprechen auch der Wahrheit. Beispiel: „Rund zwei Drittel meiner Kunden berichten nach nur drei Einheiten über mehr Beweglichkeit im Nacken- und Schulterbereich.“ Auch nicht von den Verboten des HWG erfasst sind Bewertungen, die sich auf die Art und Weise des Trainings beziehen. Beispiel: „Coach Daniel hat das Training immer wieder an meine berufliche Situation angepasst, was erheblich zum Erfolg meiner Abnahme beigetragen hat.“

JULIA RUCH Die Anwältin und Inhaberin der aktivKANZLEI verfügt über langjährige Erfahrungen in den Bereichen Vertragsgestaltung, Arbeitsrecht und Verhandlungsführung. Ein Schwerpunkt ihrer Kanzlei liegt u. a. auf der Beratung von Fitnessstudios und Trainern. www.aktivkanzlei.de

WICHTIG ZU WISSEN

Wer kann Schadensersatzansprüche nach Unfällen im Studio geltend machen? Oftmals ist es gar nicht der Kunde selbst, der nach einer Verletzung Ansprüche an dich stellt. Vielmehr sind es die Krankenkassen, die die Kosten z. B. für eine Krankengymnastik zurückfordern wollen, wenn sich ein Kunde in deinem Studio oder Fitnesskurs verletzt hat.

NEUTRALE SAMMLUNG VON BEWERTUNGEN

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat 2013 entschieden, dass es irreführend ist, wenn man nur positive Kundenmeinungen freischaltet. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Kunden eine neutrale, nicht geschönte Sammlung von Bewertungen erwarteten. Das Urteil bezog sich jedoch auf Bewertungsportale im Internet. Auf der eigenen Website ist es durchaus zulässig, eine Auswahl an ausschließlich positiven Testimonials zu veröffentlichen. Neben dem Heilmittelwerbegesetz muss auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) beachtet werden. Das UWG hat als Anlage eine sogenannte „schwarze Liste“. Sie enthält 30 Tatbestände unlauteren Verhaltens, für die du von der Konkurrenz abgemahnt werden kannst. Darunter fällt auch, wenn du unwahre Angaben dazu machst, dass deine Ware oder Dienstleistung Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen kann.

FAZIT: WERBUNG IST EINE HEIKLE ANGELEGENHEIT

Werbung im Bereich Sport und Gesundheit ist aus rechtlicher Sicht eine heikle Angelegenheit, aber nicht unmöglich. Prüfe deine Website, deine Social-Media-Posts und -Anzeigen auf verbotene Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und erstelle einen entsprechenden Hinweistext zu deinen Bewegungsvideos. Wenn du außerdem den Datenschutz beachtest, steht deinem erfolgreichen Online-Business rechtlich nichts mehr im Wege. W

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