Wirtschaft in Ostwürttemberg - April 2020

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Betrieb und Praxis

BETRIEBSVERANSTALTUNGEN

DAS STARKE-FAMILIEN-GESETZ

Feiern ohne Lohnsteuer

Kindergeldzuschlag auch bei mittlerem Einkommen Seit Anfang des Jahres entfällt beim Kindergeldzuschlag – maximal 185 Euro pro Monat – die obere Einkommensgrenze. Konkret heißt das: Auch Haushalte mit einem mittleren Einkommen können seither einen – nach Einkommen gestaffelten – Zuschlag zum Kindergeld bekommen. Sie erhalten damit auch die Chance, unter anderem von Leistungen im Bildungs- und Teilhabe-Paket zu profitieren. Schon seit dem 1. Juli 2019 profitieren Alleinerziehende außerdem vom verminderten Abzug von Unterhaltszahlungen: Der Unterhalt wird seither nur zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet statt wie davor zu 100 Prozent. „Durch das Starke-Familien-Gesetz steigt die Zahl der Leistungsberechtigten deutlich“, erläutert Christian Rauch, Leiter der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit. „Die gestiegene Verdienstgrenze macht

es Erziehungsberechtigten mit geringem oder mittlerem Einkommen leichter, statt etwa eines Minijobs eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Denn der Kindergeldzuschlag fällt wegen der gestiegenen Einkommensgrenze nicht so schnell weg. So bleibt ihnen am Ende des Monats mehr vom Verdienst.“ Beispielweise darf bei einer Paarfamilie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von etwa 700 Euro das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.600 Euro bis etwa 3.300 Euro betragen. Liegt die Warmmiete bei etwa 1.000 Euro, darf das Bruttoeinkommen rund 2.000 bis etwa 3.600 Euro betragen (jeweils angenommenes Alter der Kinder: sechs und acht Jahre). Besonders wichtig freilich ist für alle Berechtigten des Kinderzuschlags der damit verbundene Anspruch auf einen kostenlosen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung – unabhängig von der Betreuungsdauer.

VERTRIEBSRECHT OPTIMIEREN

Zum richtigen Personaleinsatz im Außendienst und der Minimierung von Haftungsrisiken im Warenverkehr Jedes Unternehmen steht vor der Frage, wie es neue Kunden gewinnen kann. Möglichkeiten gibt es vom klassischen Handelsvertreter bis zum Online-Shop im www. Genauso vielfältig sind aber auch die rechtlichen Risiken, die den gesamten Handel durchziehen. Wer wurde noch nicht mit Abmahnungen von Wettbewerbern, Handelsvertreter-Ausgleichsansprüchen oder unliebsamen Haftungsprozessen konfrontiert? In der Veranstaltung werden Ihnen die typischen Fallstricke präsentiert und aufgezeigt, wie Sie diesen präventiv begegnen können. So kann ein gutes Risikomanagement bereits mit der sorgfältigen Ausgestaltung von AGB beginnen. Es beinhaltet aber auch das richtige Verhandeln von Rahmenkontrakten und die Beachtung handelsrechtlicher Untersuchungs- und Rügepflichten, um nur einige

der wichtigsten Beispiele zu nennen. Zudem ist wichtig, welche vertriebliche Personaleinsatzform gewählt wird, ob etwa mit freien Handelsvertretern oder angestellten Vertriebsmitarbeitern.

Unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Grenzen fällt bei Betriebsveranstaltungen für die Mitarbeiter kein zu versteuernder Arbeitslohn an. Voraussetzung ist jedoch u. a., dass sich die Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers bewegen. Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Hierzu zählen zum Beispiel Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsfeiern. Diese Zuwendungen sind dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um eine herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltung und um Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung handelt. Betriebsveranstaltungen sind bezüglich der Häufigkeit dann als üblich anzusehen, wenn nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr für denselben Kreis von Begünstigten durchgeführt werden. Diese Begrenzung ist nicht veranstaltungsbezogen, sondern teilnehmerbezogen. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und ggf. Leiharbeitnehmern oder Arbeiternehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Erfasst sind aktive Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer, Praktikanten, Referendare, ähnliche Personen sowie Begleitpersonen. Üblich sind die Zuwendungen aber nur in bestimmten Grenzen. So sind Aufwendungen des Arbeitgebers an den einzelnen Arbeitnehmer nur dann steuerfrei, wenn sie einschließlich Umsatzsteuer je Betriebsveranstaltung nicht mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer betragen. Die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung stellen allgemein betrieblich veranlasste Aufwendungen dar, die unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar sind. Weitere Informationen unter www.ostwuerttemberg.ihk.de, Seitennummer: 4398238.

Referent Rechtsanwalt Dr. Gerhard Janasik, SLP Anwaltskanzlei, Reutlingen Termin Donnerstag, 7. Mai 2020, 14:00 Uhr Ort IHK Ostwürttemberg, Ludwig-Erhard-Str. 1, 89520 Heidenheim Anmeldung bis 6. Mai 2020 unter Tel. 07321 324-122, Fax 07321 324-169, kronthaler@ostwuerttemberg.ihk.de alt eh orb er V Unt

(Foto: Bilderstoeckchen – AdobeStock.com)

04 / 2020 · Wirtschaft in Ostwürttemberg

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