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MITTEILUNGEN
01.2020
Public Rebranding
NEU, ABER UNSICHTBAR – WENN DER RECHNUNGSHOF SICH WANDELT Nicht nur kommerziell arbeitende Unternehmen und Institutionen benötigen in regelmäßigen Zeitabständen eine Adaption ihres visuellen Auftritts. Auch staatliche Institutionen bedürfen hin und wieder eines Redesigns, um zeitgemäß zu bleiben. Die Rahmenbedingungen sind jedoch eingeschränkt: Das Erscheinungsbild soll nicht allzu »werblich« wirken und – vielleicht noch wichtiger – nicht den Eindruck erwecken, dass teure Honorare aus Steuergeldern bezahlt wurden. Insbesondere im Fall des Rechnungshofs wäre so etwas ein No-Go gewesen.
von Clemens Heider Präsidentin Margit Kraker hat es sich zur Aufgabe gemacht, den Rechnungshof bürgernäher, serviceorientierter, aber auch transparenter zu positionieren. Und dies sollte man auch an der Grafik erkennen. Das bestehende Design drückte Korrektheit aus, wirkte aber ausgesprochen bürokratisch und amtlich. Der damit erweckte Eindruck war für den Rechnungshof nicht mehr zutreffend. Das Briefing lautete daher: »Adaption des Logos«. Eine Überarbeitung, die moderner, frischer wirken, aber nicht wirklich sichtbar sein sollte. Wichtiges Ziel war ein Redesign, das kostensparend aktualisiert werden konnte und bei dem eine Drucksorte nach der anderen, wenn sie aufgebraucht war, ausgetauscht werden konnte, ohne dass es zu einem groben optischen Bruch gegenüber der »alten« Gestaltung kam. Am Beispiel des Claims kann man diese Neuausrichtung gut erkennen: »Unabhängig. Objektiv. Wirksam.« wurde gehändert auf: »Unabhängig und objektiv für Sie.« Wo aber liegt die Grenze zwischen einer Neugestaltung und einem Redesign? Anlass für eine Neugestaltung sind grundlegende Veränderungen in einem Unternehmen bzw. in einer Institution. Das können angepasste oder erweiterte Produktpaletten oder Dienstleistungen oder auch eine Veränderung der Organisationsform (z.B. durch Umstrukturierungen oder eine Firmenübernahme) sein. Ein bloßer Wechsel der Geschäftsführung sollte kein Grund für eine Neugestaltung sein, außer er geht mit einer der oben genannten Veränderungen einher. Ein Redesign ist eine Weiterentwicklung der grafischen Kommunikation, bei der die Wurzeln des ursprünglichen Designs erkennbar bleiben. Es wird dann nötig, wenn die Gestaltung nicht mehr zeitgemäß ist
9 Infografiken
oder wenn die Zielrichtung in der Kommunikation adaptiert wird. Für ein Redesign gibt es eine grobe Formel: Eines der drei Elemente »Schrift«, »Farbe« und »Form« kann geändert werden, ohne dass die Wiedererkennung gefährdet ist. Bei zwei geänderten Elementen ist es schwierig, kann aber funktionieren, wenn das dritte Element sehr prägnant ist. Oder, wie in unseren Fall, dem Redesign des Logos des Rechnungshofes: Alle drei Elemente werden dezent überarbeitet, um das vorgegebene Kommunikationsziel zu erreichen. Wir legten uns eine klare Präsentationsstrategie zurecht, die den Entscheidungsprozess der Auftraggeberin erleichtern sollte: Der strukturierte Entwurfsprozess wurde Schritt für Schritt nachvollziehbar präsentiert, abgerundet mit unseren Empfehlungen. Ein solcher Ablauf zeigt gleichzeitig den Aufwand, der betrieben werden muss, um ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen. Folgende Varianten wurden für die Präsentation durchgespielt: unterschiedliche Schriften, Signetfarben und Schriftstärken, eine Neugestaltung des Bundesadlers und eine dynamische Anordnung der Logoelemente. Nach der Präsentation kam eine interessante Rückfrage: »Entspricht der Entwurf des Bundesadlers auch der österreichischen Verfassung?« Das Verfassungsgesetzbuch wurde zu Rate gezogen und Punkt für Punkt überprüft. Dadurch, dass keine Elemente weggelassen oder verfremdet wurden, entsprach der Entwurf glücklicherweise ganz den gesetzlichen Rahmenbedingungen (Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, BGBl. Nr. 350/1981, Art. 8a B-VG, Abs. 2). In einer abschließenden Phase der Feinabstimmung wurde der neue Claim präsentiert.