hds magazin #2/21: Der Lage gewachsen sein!

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Achtung vor betrügerischen Anrufen Bereits seit geraumer Zeit häufen sich Fälle, in denen Südtiroler Unternehmen telefonisch kontaktiert werden, um scheinbar laufende Verträge zu verlängern. Doch Vorsicht, es handelt sich dabei zumeist um für die Betroffenen kostspielige Vertragsfallen. Irreführung mittels Telefonanrufe Im Zuge des Anrufs gibt ein Mitarbeiter vor, es handle sich um den Google-Eintrag des Unternehmens oder es gehe um einen bereits bestehenden Vertrag, der sich nun verlängern würde. Aufgrund der Formulierung und der Falschinformationen wird der Betroffene dazu veranlasst, einer „Verlängerung“ zuzustimmen. Teils verfügt der Anrufer über weitreichende Informationen zum Betrieb. Zahlreiche Unternehmen schenken den Informationen Glauben, da sie davon ausgehen, es bestehe tatsächlich ein Vertragsverhältnis. Infolgedessen lassen sich die Betroffenen auf einen Datenabgleich ein. Doch dies dient lediglich dazu, dem Betroffenen einen Vertrag unterzuschieben. In den meisten Fällen gelingt dies aufgrund der Überrumpelungssituation.

Aufforderung zu Überweisungen auf ausländische Bankkonten Bereits wenige Tage nach dem Telefongespräch erhalten die Unternehmen eine Rechnung für den Vertragsabschluss mit zum Teil immensen Beträgen. Nach Vollzug der Überweisung ins Ausland, erweist es sich als äußerst schwierig, die bezahlten Beträge wieder einzutreiben.

Der hds empfiehlt, im Falle solcher Anrufe stets vorsichtig zu sein und keinen telefonischen Vertragsabschlüssen unbedacht zuzustimmen. Insbesondere sollte vor der Einwilligung zu einer Vertragsverlängerung stets das Bestehen eines Vertrages nachgeprüft werden.

lbaumgartner@hds-bz.it

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Videoüberwachung und Datenschutz Das müssen Sie wissen. Die italienische Datenschutzbehörde hat Anfang Dezember 2020 die am häufigsten gestellten Fragen bezüglich Verarbeitung von personenbezogenen Daten mittels Videoüberwachungssystemen beantwortet. Bei der Installation eines Videoüberwachungssystems sind neben den Datenschutzbestimmungen auch die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften zum unrechtmäßigen Eingriff in die Privatsphäre bzw. zur Kontrolle von Arbeitnehmern einzuhalten. Personen, die sich im videoüberwachten Bereich aufhalten, müssen über die Methoden, den Zweck und die Dauer der Verarbeitung ihrer Daten informiert werden. Diese Informationen müssen aus der Datenschutzbelehrung (Art. 13 der EU-Verordnung 679/2016 zum Schutz personenbezogener Daten) und den Schildern, welche vor dem videoüberwachten Bereich angebracht sind, zu entnehmen sein.

Die Rechtsexperten im hds beraten Sie gerne zum Thema Datenschutz: recht@hds-bz.it.

hdsmagazin #2/21


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