12 minute read

Vermittlung guter Weinkultur

HGV und Sommeliervereinigung setzen weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit

Der HGV und die Sommeliervereinigung Südtirol werden ihre enge Zusammenarbeit weiterhin fortführen. Das haben die Präsidenten Manfred Pinzger und Elvis Costa vereinbart.

„Das Thema Wein spielt eine große und wichtige Rolle in Südtirols Gastronomie und Beherbergung. Aus diesem Grund ist es dem HGV ein großes Anliegen, die Mitglieder insbesondere durch ein Weiterbildungsangebot, aber auch durch gemeinsame Projekte für das Thema zu sensibilisieren“, betonte HGV-Präsident Manfred Pinzger bei einem Treffen mit dem neuen Präsidenten der Sommeliervereinigung, Elvis Costa. Mit der Sommeliervereinigung Südtirol besteht bereits seit vielen HGV-Präsident Manfred Pinzger mit Elvis Costa, Präsident der Sommeliervereinigung.

Jahren eine enge Zusammenarbeit, die insbesondere auch auf den unermüdlichen Einsatz der ehemaligen Präsidentin und nunmehrigen Ehrenpräsidentin Christine Mayr zurückzuführen ist, der ein großer Dank gebührt. Eine Zusammenarbeit, welche fortgeführt werden soll, so lautete das Anliegen des neuen Präsidenten Elvis Costa. „Die Hoteliers und Gastwirte und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spielen eine zentrale Rolle bei der Vermittlung von guter Weinkultur in Südtirol. Es ist uns daher ein großes Anliegen, die enge Partnerschaft mit dem HGV auch in Zukunft zu pflegen“, betonte Costa.

Sommelieranwärterkurse

Einen wesentlichen Bestandteil der Weiterbildung zum Thema Wein bilden die Sommelieranwärterkurse. Die Sommeliervereinigung organisiert die Kurse für alle drei Kursstufen in verschiedenen Landesteilen in Südtirol.

Durch die Kooperation mit dem HGV greifen bei einem Besuch eines Sommelieranwärterkurses die STK-Konditionen, wie sie für die allgemeinen Weiterbildungskurse laut dem Weiterbildungsangebot des HGV und der Südtiroler Tourismuskasse STK gelten. as

Gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen

Fachgruppe Diskotheken traf sich zur Jahresversammlung

Kürzlich fand die Jahresversammlung der Fachgruppe Diskotheken im HGV im Gustelier – Atelier für Geschmackserfahrung in Bozen statt. Der Vorsitzende Felix Taschler gab dabei einen Rückblick über die Tätigkeiten im abgelaufenen Jahr und verwies im Besonderen auf die Herausforderungen für die Diskothekenbetreiber.

Die Diskotheken befinden sich in einer äußerst schwierigen Situation. Diese wurde auch im Rahmen der Jahresversammlung der Fachgruppe der Diskothekenbetreiber im HGV diskutiert und einmal mehr deutlich. „Aufgrund der Pandemie waren die Diskotheken für knapp zwei Jahre, von März 2020 bis Februar 2022, geschlossen. Es sind zwar finanzielle Hilfen vom Land und vom Staat gekommen, welche jedoch nicht ausreichend waren“, sagte der Vorsitzende Felix Taschler.

Taschler bestärkte die Mitglieder im Kampf gegen die unlautere Konkurrenz, welche den Diskotheken in Einige Mitglieder der HGV-Fachgruppe Diskotheken mit dem Landtagsabgeordneten Helmut Tauber (5. v. l.) und dem Vorsitzenden Felix Taschler (1. v. r.).

Form von „privaten“ Partys und Festen das Leben schwer machen. „Diese privaten Veranstaltungen werden von den Gemeinden allzu freizügig genehmigt und stellen für die Unternehmer der Branche eine große Konkurrenz dar“, betonte der Vorsitzende. Während sich Unterhaltungslokale an eine Vielzahl von Bestimmungen bezüglich der Öffnungszeiten, Sicherheit und Brandschutz, Fassungsvermögen, Lärmbelästigung, Hygiene, u. v. m. halten müssen, werden von „privaten“ Organisatoren Veranstaltungen abgehalten, ohne die genannten Bestimmungen einzuhalten. Das stelle eine große Ungerechtigkeit dar, meinte Taschler.

Landtagsabgeordneter Helmut Tauber nahm auch an der Jahresversammlung teil und zeigte großes Verständnis für den Unmut der Diskothekenbetreiber. Er bekräftigte, dass er weiterhin die HGV-Fachgruppe Diskotheken unterstützen und sich für ihre Interessen einsetzen werde. Große Sorge bereitet den Diskothekenbetreibern auch die Energiekrise und die damit verbundenen Kostensteigerungen. Michael Pichler, Bereichsleiter Baumanagement in der HGV-Unternehmensberatung, informierte über die verschiedenen Möglichkeiten zur Energieoptimierung und Kosteneinsparung in Diskotheken und gab praktische Tipps. dw

HGV ehrte langjährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Der HGV nimmt die traditionelle Weihnachtsfeier für das Mitarbeiterteam stets auch zum Anlass, um langjährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ehren und für deren Einsatz zu danken. 25 Mitarbeitende wurden geehrt. Von links: Bezirksobmann Gottfried Schgaguler; Direktor Thomas Gruber; Vizepräsident Klaus Berger; Michael Felderer, Personalberatung Bozen, 10 Jahre; Nadin Soliman, Direktionssekretariat, 10 Jahre; Armin Ambach, Personalberatung Bozen, 20 Jahre; Roberto Cornoldi, Unternehmensberatung, 10 Jahre; Julia Hafner, Steuerberatung Bozen, 20 Jahre; Manuela Rieder, People & Culture, 20 Jahre; Helmuth Rainer, Verbandssekretär HGV-Bezirk Meran/Vinschgau, 45 Jahre; Verena Bonatti, Kommunikation & Events, 10 Jahre; Präsident Manfred Pinzger; Roman Viertler, Steuerberatung Meran, 15 Jahre; Hildegard Leiter, Rezeption Bruneck, 20 Jahre; Andreas Viehweider, Steuerberatung Bozen, 25 Jahre; Vizepräsidentin Judith Rainer; Stefan Amplatz, Leiter der Abteilung Steuerberatung, 10 Jahre; Gabi Künig, Leiterin des Bezirksbüros Bruneck, 30 Jahre; Stefan Sinn, Leiter des Bezirksbüros Meran, 30 Jahre; Alexandra Silvestri, Leiterin der Abteilung People & Culture, 10 Jahre; Christine Nagler, Interne Verwaltung/ Controlling, 30 Jahre; Doris Theiner, Personalberatung Meran, 15 Jahre; Evelyn Selva, People & Culture, 10 Jahre; Stefanie Sabetta Mair, Personalberatung Brixen, 10 Jahre; Michaela Tschugguel, IT / Online Marketing, 10 Jahre; Klaus Schmidt, Leiter der Abteilung Unternehmensberatung, 20 Jahre; Manuela Karadar, Rezeption Bozen, 15 Jahre; Evelin Schieder, Leiterin der Rechtsabteilung, 20 Jahre. Nicht im Bild: Andrea Verdorfer, Rezeption Meran, 15 Jahre; Irmgard Staffler, Rezeption Meran, 10 Jahre.

NEW!

www.gramm-spa.it | contact@gramm-spa.it

Terminkalender

15. Januar

Halbjährliche Meldung der eingekauften Zigaretten Inhaber einer Ermächtigung zum Zigarettenverkauf „Patentino“ müssen innerhalb 15. Januar 2023 dem Amt für Monopole Trentino-Südtirol die Meldung der Zigaretteneinkäufe für das zweite Halbjahr 2022 (Juli bis Dezember) übermitteln.

Ortstaxe Bezahlung der Ortstaxe.

16. Januar

F24 – einheitlicher Zahlungsvordruck für Steuern und Beiträge • Mehrwertsteuer – Betriebe mit monatlicher

Abrechnung – Dezember 2022 • Lohnsteuer – Dezember 2022 • Steuereinbehalt auf Provisionen, Honorare an

Freiberufler, Verwalter und freie Mitarbeiter –

Dezember 2022 • NISF/INPS – Sozialbeiträge für das Personal –

Dezember 2022 • NISF/INPS – Sozialbeiträge für Verwalter und freie

Mitarbeiter – Dezember 2022

Elektronische Überweisung

31. Januar

Werbebonus Übermittlung der Eigenerklärung über die im Jahr 2022 effektiv getragenen und für den Werbebonus zugelassenen Kosten.

Eigenerklärung Staatsbeihilfen (Aufschubtermin) Übermittlung der Eigenerklärung zu den erhaltenen Covid-Beihilfen.

Rai-Sonderabonnement Bezahlung der Rai-Gebühr für Radio- und Fernsehgeräte in gastgewerblichen Betrieben.

15. Februar

Ortstaxe Bezahlung der Ortstaxe.

16. Februar

F24 – einheitlicher Zahlungsvordruck für Steuern und Beiträge • Mehrwertsteuer – Betriebe mit monatlicher

Abrechnung – Januar 2023 • Lohnsteuer – Januar 2023 • Steuereinbehalt auf Provisionen, Honorare an

Freiberufler, Verwalter und freie Mitarbeiter –

Januar 2023 • NISF/INPS – Sozialbeiträge für das Personal –

Januar 2023 • NISF/INPS – Sozialbeiträge für Verwalter und freie

Mitarbeiter – Januar 2023 • NISF/INPS – Rentenversicherung der Hoteliers und

Gastwirte – Beiträge im festen Ausmaß –4. Rate 2022

Elektronische Überweisung

Steuer: Was das staatliche Haushaltsgesetz vorsieht Neuerungen für 2023

Von Stefan Amplatz

Das staatliche Haushaltsgesetz bringt eine Reihe von Neuerungen aus steuerrechtlicher Sicht. Die HGV-Steuerberatung hat einige davon zusammengefasst.

Die Steuerbegünstigungen auf den Ankauf von Strom und Gas wurden auch für das 1. Trimester 2023 vorgesehen und gleichzeitig wurden die Prozentsätze weiter angehoben.

Auf den Ankauf von Strom im 1. Trimester 2023 für Betriebe mit einem Stromanschluss ab 4,5 kW beträgt der Steuerbonus 35 Prozent. Für den Ankauf von Gas im selben Trimester beträgt der Bonus 45 Prozent. Voraussetzung ist dabei weiterhin ein Preisanstieg der reinen Energiekosten von 30 Prozent im 4. Trimester 2022 im Vergleich zum selben Trimester im Jahr 2019. Die errechneten Steuerguthaben müssen innerhalb 31. Dezember 2023 verrechnet werden. Die Steuerguthaben des 3. Trimesters und der Monate Oktober und November sowie Dezember 2022 müssen hingegen innerhalb 30. Juni 2023 verrechnet werden.

Umsatzgrenze für Pauschalsystem

Für die Kleinstunternehmer im Pauschalsystem wird die Umsatzobergrenze von 65.000 Euro auf 85.000 Euro angehoben. Dieser neue Höchstbetrag kann bereits für das Jahr 2022 betreffend das Jahr 2023 angewandt werden.

Wird hingegen ein Umsatz von 100.000 Euro er-

Stefan Amplatz, Leiter der HGV-Steuerberatung reicht bzw. überschritten, so verfällt das Sonderregime mit sofortiger Wirkung. Ab diesem Zeitpunkt muss die einfache Buchhaltung geführt und die Mehrwertsteuer abgerechnet werden.

Alle weiteren Voraussetzungen für eine korrekte Anwendung des Pauschalsystems bleiben unverändert.

Betragen die gesamten betrieblichen Lohnkosten mehr als 20.000 Euro oder hat der Unternehmer im Pauschalsystem zudem Einkommen aus abhängiger Arbeit oder eine Pension von mehr als 30.000 Euro, so kann die Pauschalbesteuerung nicht angewandt werden.

Es gilt zudem eine Nichtvereinbarkeit für mitarbeitende Familienmitglieder und Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften. Das Pauschalsystem ist zudem nicht möglich, wenn die vorwiegende Unternehmertätigkeit mit jenem Unternehmen durchgeführt wird, bei welchem der Unternehmer zuvor zwei Jahre als Arbeitnehmer tätig war.

Flat tax incrementale

Nur für das Steuerjahr 2023 wurde für die Einzelunternehmer, die nicht bereits für ein Pauschalsystem optiert haben, optional eine Ersatzsteuer von 15 Prozent auf den Einkommenszuwachs, der maximal 40.000 Euro betragen kann, vorgesehen. Die Grundlage für die Berechnung des Zuwachses bildet das höchste Einkommen der letzten drei Jahre (2020 bis 2022), reduziert um fünf Prozent.

Höchstbetrag für vereinfachte Buchhaltung

Der Höchstbetrag, bis zu der die Führung der vereinfachten Buchhaltung möglich ist, wurde von 400.000 Euro auf 500.000 Euro erhöht. Gleichzeitig gilt dieses neue Limit auch für die trimestrale Abrechnung der Mehrwertsteuer. Dabei muss für die Ermittlung der Buchhaltungsart der Gesamterlös berücksichtigt werden, während für die Mehrwertsteuerabrechnung der Mehrwertsteuerumsatz des Vorjahres ausschlaggebend ist. Für einen Wechsel von der ordentlichen in die vereinfachte Buchhaltung sind allerdings auch noch weitere Voraussetzungen unbedingt zu prüfen.

Privatisierung betrieblicher Güter

Erfreulich ist die Wiederauflage der Privatisierung für Einzelunternehmen und Familienbetriebe. Diese haben wieder die Möglichkeit, die zum 31. Oktober 2022 rein betrieblich genutzten Immobilien bis zum 31. Mai 2023 durch die Bezahlung einer Ersatzsteuer von acht Prozent begünstigt ins Privatvermögen zu überführen. Die Privatisierung gilt ab 1. Januar 2023, die diesbezüglichen Kosten sind ab diesem Zeitpunkt als private Ausgaben zu betrachten. Die Ersatzsteuer ist in zwei Raten innerhalb 30. November 2023 und 30. Juni 2024 zu entrichten.

Zuweisung nicht betrieblicher Güter

Die Gesellschaften können die nicht betrieblich genutzten Immobilien und die in öffentlichen Registern eingetragenen Anlagen, die nicht für die betriebliche Tätigkeit bestimmt sind, bis zum 30. September 2023 durch die Bezahlung einer Ersatzsteuer von acht Prozent den Gesellschaftern begünstigt zuweisen. Die Ersatzsteuer ist auch in diesem Fall in zwei Raten innerhalb 30. November 2023 und 30. Juni 2024 zu entrichten.

Aufwertung von Grundstücken

Die Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen von Privatpersonen und nicht gewerblichen Körperschaften ist auch im Jahr 2023 möglich. Die zu entrichtende Ersatzsteuer beträgt 16 Prozent. Innerhalb 15. November 2023 muss die Schätzung vorliegen und die Zahlung durchgeführt werden. Es ist auch eine Ratenzahlung möglich.

Personal: Was das staatliche Haushaltsgesetz für das Jahr 2023 vorsieht Die Trinkgelder werden neu geregelt

Von Andreas Jennewein

Am 1. Januar ist das staatliche Haushaltsgesetz 2023 in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuerungen aus arbeitsrechtlicher Sicht, zusammengestellt von der HGV-Personalberatung.

Mit dem staatlichen Haushaltsgesetz 2023 wurde eine langjährige Forderung des HGV umgesetzt. Die neue Bestimmung sieht vor, dass Beträge, die an Arbeitnehmende in Beherber-

Andreas Jennewein, HGV-Personalberatung gungs- und Gastronomiebetrieben in Form freiwilliger und persönlicher Zuwendungen durch Kunden, auch unter Zuhilfenahme elektronischer Zahlungsmittel, entrichtet und deshalb vom Gesetzgeber als Trinkgelder qualifiziert werden, künftig einem Ersatzsteuersatz in Höhe von fünf Prozent unterworfen und von der Beitragspflicht ausgenommen sind.

Diese Sonderregelung ist bis zu einem Maximalbetrag von 25 Prozent des jährlichen Einkommens anwendbar, sofern die betroffenen Arbeitnehmenden ein jährliches steuerliches Einkommen aus lohnabhängiger Arbeit von weniger als 50.000 Euro beziehen.

Die operativen Details für die Anwendung dieser Bestimmung müssen von der Agentur der Einnahmen erst veröffentlicht werden.

Beitragsreduzierungen für Arbeitnehmende

Die im Jahr 2022 eingeführte Beitragsreduzierung für Arbeitnehmende in Höhe von zwei Prozent bei einem monatlichen Einkommen von weniger als 2.692 Euro wird für das Jahr 2023 verlängert.

Für Arbeitnehmende mit einem monatlichen Einkommen von weniger als 1.923 Euro wird diese Reduzierung zusätzlich um einen Prozentpunkt auf insgesamt drei Prozent erhöht.

Die operativen Anweisungen für die konkrete Anwendung dieser Bestimmung müssen vom Sozialversicherungsinstitut NISF/ INPS erst veröffentlicht werden.

Beitragsreduzierung für unbefristete Anstellung

Die Reduzierung in Höhe von 100 Prozent der Sozialbeiträge zulasten des Arbeitgebers bei der unbefristeten Einstellung bzw. Umwandlung von befristeten Arbeitsverträgen in unbefristete Arbeitsverträge von jungen Arbeitnehmenden unter 36 Jahren, welche noch nie mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt waren, wird für das Jahr 2023 verlängert, wobei das maximale Ausmaß der Begünstigung von 6.000 Euro auf 8.000 Euro jährlich angehoben wird.

Abschaffung staatliches Bürgergeld

Das staatliche Haushaltsgesetz sieht die generelle Abschaffung des staatlichen Bürgergeldes mit 1. Januar 2024 vor. Übergangsweise für das Jahr 2023 wird der maximale Bezugszeitraum des „reddito di cittadinanza“ von 18 Monaten auf sieben Monate gekürzt.

Fakultative Mutter- und Vaterschaft

Das staatliche Haushaltsgesetz sieht zudem vor, dass berufstätigen Müttern und Vätern für den Zeitraum von einem Monat eine Vergütung in Höhe von 80 Prozent, anstatt 30 Prozent der Entlohnung zusteht, sofern die fakultative Mutter- bzw. Vaterschaft innerhalb der ersten sechs Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen wird.

Bargeldgrenze auf 5.000 Euro angehoben

Seit dem 1. Januar 2023 sind Bargeldzahlungen bis zu 4.999,99 Euro erlaubt. Bis zum 31. Dezember 2023 betrug diese Grenze noch 1.999,99 Euro und sollte ab 2023 eigentlich auf 999,99 Euro herabgesetzt werden.

Keine Auswirkung auf Lohnzahlungen

Lohnzahlungen dürfen, unabhängig vom Betrag, bereits seit geraumer Zeit nicht mehr in bar erfolgen. Die Bestimmung bleibt weiterhin aufrecht, weshalb für Lohnzahlungen ausschließlich nachverfolgbare Zahlungsmittel wie Banküberweisung oder Scheck zulässig sind.

mySanitour+ zieht Bilanz – Anträge um Rückvergütung sind innerhalb 31. Januar zu stellen Mehrwert für Mitarbeitende geschaffen

Der lokale sanitäre Zusatzfonds für Beschäftigte im Tourismus mySanitour+ konnte im ersten Tätigkeitsjahr bereits mehr als 40.000 Eingeschriebene verzeichnen. Davon sind rund 70 Prozent Saisonbeschäftigte.

Die Anträge um Rückvergütung für Leistungen und Rechnungen betreffend das Jahr 2022 können noch innerhalb 31. Januar 2023 gestellt werden.

Der lokale sanitäre Zusatzfonds für den Tourismus mySanitour+ ist vom HGV, den lokalen Fachgewerkschaften und dem Nationalen Sanitären Zusatzfonds FAST der Federalberghi ins Leben gerufen worden. Kürzlich wurde am Sitz des nationalen Dachverbandes Federalberghi in Rom ein erstes Resümee zusammen mit den Verantwortlichen von mySanitour+ und des Nationalen Sanitären Zusatzfonds FAST gezogen. „Dabei wurde von beiden Seiten unterstrichen, dass mit mySanitour+ ein zentraler Mehrwert für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hotel- und Gastgewerbe geschaffen worden ist“, betonte Walter Largher, Präsident von mySanitour+ .

Im Jahr 2022 wurden bereits Leistungen für das Jahr 2021 sowohl an Mitarbeitende mit unbefristetem Arbeitsvertrag als auch an Saisonbeschäftigte rückvergütet. Gerade für Saisonbeschäftigte in Südtirol ist das ein absoluter Mehrwert, da im restlichen Staatsgebiet die saisonal Beschäftigten keine automatische sanitäre Zusatzversicherung haben.

Im Herbst 2021 wurde nach langen Verhandlungen der Sanitäre Zusatzfonds für die Mitarbeitenden im Tourismus in Südtirol gegründet und Mutual Help mit der Organisation und Verwaltung des Zusatzfonds beauftragt. Gleichzeitig wurde auch das Regelwerk der hierfür laut staatlichem Kollektivvertrag vorgesehenen Einzahlungen festgelegt.

Attraktives Leistungspaket

Zudem wurde in enger Zusammenarbeit mit Mutual Help das Leistungspaket aufgestellt, das von Rückvergütungen (Ticket, Sehhilfen usw.) bis hin zu finanzieller Unterstützung im Falle von Erwerbsunfähigkeit reicht. Den Trägern des lokalen Zusatzfonds war dabei wichtig, das Leistungspaket den spezifischen Bedürfnissen der Zielgruppe anzupassen. So konnte im Unterschied zum Nationalen Sanitären Zusatzfonds für saisonal bzw. befristet Beschäftigte im Hotel- und Gastgewerbe ein entsprechendes Leistungspaket vereinbart werden.

Dies war auch deshalb notwendig, weil in Südtirol rund 70 Prozent der Mitarbeitenden im Tourismus mit einem saisonalen Arbeitsvertrag beschäftigt sind.

Termin 31. Januar beachten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem saisonalen bzw. befristeten Arbeitsvertrag müssen für die im Jahr 2022 ausgestellten Rechnungen im Gesundheitsbereich den Antrag um Rückvergütung innerhalb 31. Januar 2023 an Mutual Help stellen, ansonsten verfällt der Anspruch.

Arbeitnehmende mit unbefristetem Arbeitsvertrag können die Anträge um Rückvergütung laufend und jederzeit stellen.

Alle weiteren Infos zum sanitären Zusatzfonds für Beschäftigte im Tourismus finden sich auf der Website von mySanitour+ .

Tel. 0471 180 0920 info@mysanitour.it www.mysanitour.it

This article is from: