Öffentliche Finanzen - Einnahmen & Ausgaben in Balance bringen

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FÖRDERUNGEN

Förderweltmeister Österreich? Ein Beitrag, um etwas mehr Licht in den Förderdschungel zu bringen. von Thomas Prorok

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ie Aussage „Österreich ist ein Förderweltmeister“ geistert in regelmäßigen Abständen durch die Medien. Ob sie stimmt lässt sich nicht so einfach beantworten. Schon alleine der Begriff „Förderung“ ist ein äußerst unklarer. Die Grundlage für interna­ tionale Vergleiche ist das Europäische System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESVG 2010). Da das ESVG den Förderungsbegriff nicht kennt, werden meist „Subventionen“, „Vermögenstransfers“ und „sonstigen Transfers“ als Basis für länder­ übergreifende Vergleiche verwendet. Für die tatsächliche Fördervergabe sind jedoch die Definitionen des Bundeshaushaltsgesetz (BHG 2013), der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV 1995/2015) und der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundes­ mitteln (ARR 2014) von Bedeutung.

weisungen und Zuschüsse des Bundes an andere Gebietskörperschaften gemäß § 12 F-VG 1948 sowie Leistungen an ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zur Abdeckung eines Aufwandes NICHT als Förderung im Sinne der ARR 2014.

Transfers

Konkret bedeutet dies, dass die Transfers an andere Gebietskörperschaften beziehungsweise Träger öffentlichen Rechts einmal in der Förderdefinition enthalten sind (BHG 2013 und VRV 2015) und im anderen Fall nicht (ARR 2014). Somit bleibt ein Interpretationsspielraum offen, der für Verwirrung sorgt. Der Förderungsbericht des Bundes zeigt dies sehr deutlich. Dieser unterscheidet zwischen Förderungen an: • Träger öffentlichen Rechts • Unternehmen • Private und nicht auf Gewinn ausgerichtete Institutionen • Empfänger im Ausland

Mit Inkrafttreten der neuen VRV 2015 wird es erstmals zu einem gemeinsamen Förderbegriff von Bund, Ländern und Gemeinden kommen, da die VRV 2015 die Definition des BHG 2013 für Förderungen übernimmt. Das Von den insgesamt 5,26 Mrd. Euro BundesBHG 2013 (§ 30 Abs. 5) versteht unter einer förderungen des Jahres 2014 sind 2,1 Mrd. Förderung „den Aufwand für zins- oder amorEuro an „Träger öffentlichen Rechts“ (andere tisationsbegünstigte Gelddarlehen, AnnuiGebietskörperschaften als Länder und täten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse Gemeinden) gegangen. Das sind 40 Prozent > sowie sonstige Geldzuwendungen, die der der Bundesförderungen, die nicht an Bund einer natürlichen oder jurisFÖRDERBERICHT BUND 2015 FÖRDEREMPFÄNGER tischen Person für eine von die ser erbrachten oder beabsichti2014 Empfänger (in Mrd Euro) gten Leistung, an der ein Träger öffentlichen Rechts 2 104,1 erhebliches, vom Bund wahrzuUnternehmen 1 330,4 nehmendes öffentliches InteresPrivate und nicht auf Gewinn se besteht, gewährt.“ ausgerichtete Institutionen 1 712,1 Allerdings schränkt der Bund den Empfänger im Ausland 112,7 Kreis der FördernehmerInnen in Gesamt 5 259,2 den ARR 2014 deutlich ein: So Quelle: Förderungsbericht 2014, BMF zählen zum Beispiel Finanzzu-

#2 2016 KDZ FORUM PUBLIC MANAGEMENT

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