Öffentliche Finanzen - Einnahmen & Ausgaben in Balance bringen

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KOMMUNALFINANZEN

Nachhaltigkeitssatzungen in Deutschland Ein Weg zu stabilen Kommunalfinanzen?

von Gunnar Schwarting

I

n den vergangenen Jahren haben mehrere Kommunen in Deutschland Nachhaltigkeitssatzungen erlassen oder vergleichbare Bestimmungen in ihre Hauptsatzungen eingefügt. Aktuell nennt das Internetportal www.haushaltssteuerung.de 18 Städte, Gemeinden und Kreise, die sich dieses Instruments bedienen. Dabei ist der Begriff ‚Nachhaltigkeit‘ allerdings auf eine finanzpolitische Perspektive eingeengt. Im Kern geht es in den Bestimmungen darum, die Verschuldung der Kommune zu begrenzen oder sogar zurückzuführen. Damit wird eine Art kommunaler Schuldenbremse eingeführt. A D PE R S ON A M Prof. Dr. Gunnar Schwarting studierte Volkswirtschaftslehre und Geschichte und promovierte an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer, die ihm 2001 die Honorarprofessur verlieh. Er war in der Kämmerei der Stadt Düsseldorf und als Stadtkämmerer in Frechen (NW) tätig. Danach ­wurde er zum Geschäftsführer des rheinland-pfälzischen Städtetages gewählt (bis 2014). Schwarting ist ­Mitglied im Finanzwissenschaftlichen Ausschuss des Vereins für Social­ politik sowie im Gutachterausschuss „Finanzmanagement“ der KGSt.

Foto: Uni Speyer

Zwei Beispiele

1.

Aus der Verantwortung für die zukünftigen Generationen ergibt sich das zu erreichende Ziel eines generationengerechten Haushalts. Dieses Ziel gilt als erreicht, wenn: 1. das ordentliche Ergebnis im Ergebnishaushalt mindestens ausgeglichen ist und 2. der Finanzmittelsaldo aus Investitionstätigkeit maximal so hoch ist, dass der Finanz-

haushalt ohne Nettoneuverschuldung finanziert werden kann.“ § 1 der Nachhaltigkeitssatzung der

2.

Stadt Taunusstein (Hessen) vom 5. Juni 2014

„Der Stadtrat hat den Haushaltsplan und die Finanzplanung ohne Kredite sowohl im Ergebnishaushalt als auch im Finanzhaushalt auszugleichen.“ § 7 Abs. 7 Satz 1 der Hauptsatzung der ­Landeshauptstadt Dresden vom 4. September 2014

Eigentlich bietet das kommunale Haushaltsrecht bei strikter Befolgung hinreichend Gewähr, um eine übermäßige Verschuldung einer Kommune zu verhindern. Denn nach kameralem und doppischem Haushaltsrecht ist die Zulässigkeit einer (Netto-)Kreditauf­ nahme vor allem an die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Kommune geknüpft. Gefährdet eine zusätzliche Verschuldung die Bereitstellung der notwendigen kommunalen Produkte und Leistungen, kommt sie nicht in Betracht. Dabei gilt als Messlatte für die Leistungs­ fähigkeit ein gesicherter Haushaltsausgleich. Doch leider ist das Theorie; denn viele ­Kommunen in Deutschland tragen enorme Schuldenberge vor sich her. Kritischer noch: Ein Gutteil dieser Schulden dient gar nicht der Investitionsfinanzierung sondern zur Abdeckung laufender Zahlungen. Diese sogenannten Liquiditätskredite erreichten (Ende 2015) in vier Bundesländern >

„Das rechtliche Instrumentarium der Nachhaltigkeitssatzung greift offensichtlich zu kurz.“ #2 2016 KDZ FORUM PUBLIC MANAGEMENT

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