12/2017
public Sonderheft
VRV 2015
Kompetenzzentrum für den öffentlichen Sektor Forschung · Beratung · Weiterbildung
www.kdz.or.at
VRV Neu Voranschlag und Rechnungsabschlussverordnung 2015
X Praxisorientierte Seminare (auch maßgeschneidert Inhouse) X Vermögensbewerter (Sachanlagen · Personalrückstellungen · Finanzanlagen · Forderungen) X Checkliste für den ersten Voranschlag X Leitfaden zur kommunalen Vermögensbewertung X Umsetzungsberatung nach individuellem Bedarf
Damit Sie zum Kern der Sache vordringen! Kontakt: KDZ · Zentrum für Verwaltungsforschung Mag. Alexander Maimer +43 1 892 34 92-23 · maimer@kdz.or.at Guglgasse 13 A-1110 Wien T: +43 1 892 34 92-0 institut@kdz.or.at
Vorwort 3 Liebe Leserin, lieber Leser! Die Uhr tickt für den Umsetzungszeitpunkt der VRV 2015, während gerade der Voranschlag 2018 beschlossen wird. Ab dem 1. Jänner 2020 ist das neue kommunale Haushaltsrecht zu realisieren. Mit der integrierten Drei-Komponenten-Rechnung werden sich Aufbau, Form und Inhalt substanziell ändern. Neben der bisherigen Finanzierungsrechnung wird es künftig auch eine Ergebnisrechnung sowie eine Vermögensrechnung geben. Mit der VRV 2015 wurden die Empfehlungen der EU-Fiskalrahmenrichtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 umgesetzt. Die Bestimmungen der VRV 2015 orientieren sich durchwegs am Haushaltsrechts des Bundes. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Ausweis- und Bewertungsregeln hat sich der Gesetzgeber an den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) orientiert. Diese stellen gegenwärtig die einzigen anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor dar und basieren auf den für die Privatwirtschaft entwickelten International Financial Reporting Standards (IFRS). Die vorliegende public-Ausgabe – die ein Gemeinschaftsprojekt des KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung und der Moore Stephens City Treuhand ist – gibt Ihnen kompakte Hinweise zu den Neuerungen und den Erfordernissen. Die Umstellung ist für die Gemeinden als Projekt zu organisieren. Sie fordert die Verwaltung, aber auch die Politik. Auf vorhandene Grundlagen (z. B. Erläuterungen, Leitfäden, Praxisplaner und Bewertungstools) soll zurückgegriffen und bewährte Weiterbildungsangebote genutzt werden. Die VRV ist richtig und pragmatisch umzusetzen. In den kommenden zwei Jahren sind die Vorbereitungen dafür zu treffen – das Vermögen zu erfassen und zu bewerten, der erste Voranschlag 2020 zu erstellen sowie die Eröffnungsbilanz im Laufe des Jahres 2020 vorzulegen. Die Novelle der VRV 2015 steht vor der Verlautbarung – wir geben einen ersten Überblick zu den wichtigsten Änderungen. Die Drei-Komponenten-Rechnung als Herz der Reform bringt neue Inhalte – wir stellen diese sowie den Aufbau der einzelnen Rechnungen vor und zeigen den Zusammenhang zwischen den drei Teilen. Das komplette Gemeindever-
Peter Biwald biwald@kdz.or.at
Michael Dessulemoustier-Bovekercke m.dessulemoustier@msct.at
mögen ist zu erfassen und zu bewerten – wir zeigen, was wie zu tun ist und auf welche Quellen und Instrumente zurückgegriffen werden kann. Rückstellungen sind erstmals zu ermitteln – wir zeigen was dahintersteckt und was zu tun ist. Der erste Voranschlag ist bis zum Herbst 2019 zu erstellen – wir bringen einen Überblick, was konkret zu erfolgen hat. Angesichts der Anforderungen ist der zweijährige Zeitraum kurz gefasst. Mit dem vorliegenden public-Sonderheft zur VRV 2015 wollen wir den österreichischen Gemeinden sowohl einen aktuellen Einblick zu den wichtigen Reforminhalten als auch eine Unterstützung bei der Umsetzung geben. Peter Biwald KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung Michael Dessulemoustier-Bovekercke Moore Stephens - City Treuhand
public VRV
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Inhalt 4
3 | Vorwort 4 | Impressum
5 | Was bringt die Novelle der VRV 2015? Ganz aktuell beleuchten wir die Änderungen aus der in Begutachtung befindlichen Novelle. 8 | Erfahrungswerte und Herausforderungen Erste Fragen im Rahmen der Vermögensbewertung finden Sie hier beantwortet.
Impressum Herausgeber Moore Stephens City Treuhand GmbH, KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung Für den Inhalt verantwortlich Mag. Michael Dessulemoustier-Bovekerke (MSCT), Mag. Peter Biwald (KDZ) Verleger und Medieninhaber PBMedia GmbH Geschäftsführung Barbara Habicher, Mag. Peter Rauhofer Verlagsanschrift Hermanngasse 5, A-1070 Wien Tel. +43(0)1-522 2000, Fax +43(0)1-522-2000-22 Redaktionsanschrift Hermanngasse 5, A-1070 Wien Tel. +43(0)1-522 2000, Fax +43(0)1-522-2000-22 Internet www.gemeindemagazin.at E-Mail public@gemeindemagazin.at Autoren dieser Ausgabe Mag. Peter Biwald, Robert Blöschl, MA, Mag. Michael DessulemoustierBovekerke, Mag. (FH) Christoph Drescher, MMag. Clemens Hödl, Mag. Alexander Maimer Lektorat: Angelika Mählich Grafik u. Layout Team Wagner, ichmachedruck.com Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Wortformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
Rechtlicher Hinweis Die Inhalte dieser Ausgabe wurden auf Basis der in Begutachtung befindlichen Novelle zur VRV 2015 (Stand 21.11.2017) mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen sind zum Zeitpunkt der Drucklegung unserer Kenntnis nach richtig. Wir können jedoch für etwaige Schäden, die jemandem aus einer Handlung oder durch die Unterlassung einer Handlung als Folge der hier bereitgestellten Informationen entstehen, keine Haftung übernehmen. Diese Ausgabe ersetzt keine Beratungsleistung.
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18 | Aufbau des Finanzierungshaushalts Wie sieht die Finanzrechnung im Vergleich zu heute aus? 20 | Aufbau der Vermögensrechnung Die Darstellung des Vermögens in kurzer Form. 22 | Ein zentraler Schritt: Vermögenserfassung und -bewertung Die optimale Vorgangsweise bei der Erfassung und Bewertung des Vermögens.
10 | Herzstück der GemeindeHaushaltsreform: Die Integrierte Drei-Komponenten-Rechnung Wie sieht das neue Rechnungswesen aus und wie funktioniert die neue Rechnungslegung?
25 | KDZ-Quicktest Neu auf Basis der VRV 2015 Der bekannte Quicktest, nun auf die Bedürfnisse der VRV2015 angepasst.
14 | Die Buchungslogik der VRV 2015 Wie in Zukunft die Buchungen vorgenommen werden, lesen Sie hier.
26 | Ziele und Funktionen von Rückstellungen Wozu braucht die VRV Rückstellungen, was ist das und wie ermittle ich diese?
16 | Aufbau des Ergebnishaushalts Eine kurze Einführung in die Darstellung des Ergebnisses.
29 | Der Weg zum 1. Voranschlag 2020 Ihr Fahrplan für die nächsten zwei Jahre.
Rückfragen zu Inhalten dieser Ausgabe richten Sie bitte an MOORE STEPHENS City Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Kärntner Ring 5-7, A - 1015 Wien Hafnerplatz 12, A - 3500 Krems Tel.: Fax: E-Mail: Web:
+43 1 53174 - 600 +43 1 53174 - 950 m.dessulemoustier@msct.at www.msct.at
KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung Guglgasse 13, 1110 Wien Tel.: Fax: E-Mail: Web:
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Was bringt die Novelle der VRV 2015? Robert Blöschl (KDZ), Alexander Maimer (KDZ)
I
m Oktober 2015 wurde die Voran-
Die vermutlich wesentlichste Änderung im
schlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 kundgemacht. Seit der Veröffentlichung wurden im Rahmen von
Verordnungstext betrifft den Zeitpunkt der Anwendung des neuen Haushaltsrechts. Alle Gemeinden müssen nun spätestens
Arbeitsgruppen einige Bereiche identifiziert, welche einer Überarbeitung bedürfen. Eine entsprechende Novellierung der Verordnung wurde nun rund zwei Jahre nach der Erstveröffentlichung vom Bundesministerium für Finanzen in Begutachtung geschickt.
mit dem Jahr 2020 die VRV 2015 umsetzen. Freiwillig kann auch früher umgestellt werden. Konkret bedeutet dies, dass spätestens der Voranschlag 2020, die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 sowie der Rechnungsabschluss 2020 nach den neuen Bestimmungen der VRV 2015 veröffentlicht werden müssen. Einen genauen Zeitpunkt der Veröffentlichung der Rechenwerke legt auch die novellierte VRV nicht fest. »
Was ändert sich im Verordnungstext?
drubig-photo - fotolia.com
Gleich zu Beginn sei festgehalten, dass auch mit der Novellierung der VRV die Grundlagen des neuen Haushaltsrechts bestehen bleiben. Der Verordnungstext, welcher zentraler Bestandteil der Verordnung ist, wurde nur geringfügig verändert. Es handelt sich bei den Änderungen überwiegend um Klarstellungen und redaktionelle Überarbeitungen.
5
Eine weitere Änderung betrifft den Be-
abteilungen tätigen PraktikerInnen durch
reich der Absetzungen. Gemäß VRV 1997 waren Absetzungen innerhalb eines Fi-
vereinfachte Buchungsvorgänge die Um-
Im Nachweis über Leasingverpflichtungen der Gemeinde wurden Begrifflich-
nanzjahrs zulässig, wenn es sich um nicht
stellung auf das neue Rechnungswesen zu erleichtern. Neben begrifflichen Anpas-
keiten geschärft und an in der Branche übliche Ausdrücke angepasst. Dies war
veranschlagte Rückersätze von Einnah-
sungen und redaktionellen Änderungen
notwendig, um später eine einheitliche
men und Ausgaben handelte. Im Bereich
wurden unter anderem folgende Änderun-
der Abgaben und im Bereich Personal waren Absetzungen zeitlich unbeschränkt
gen durchgeführt:
Befüllung des Nachweises zu garantieren. Der Nachweis über Haftungen der Gebiets-
möglich. Durch die Novellierung wird nun
• Neue Konten für die indirekte Verbu-
auch in der VRV 2015 die Möglichkeit der Absetzung von Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen geschaffen. Im Bereich der Abgaben sind Absetzungen ins-
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besondere für eine korrekte Berechnung der Finanzkraft der Gemeinden notwendig. Für Vermögensgegenstände mit einer Nutzungsdauer von unter zehn Jahren wird durch die Novellierung eine Übergangsregelung geschaffen. Für jene bereits erfassten Vermögensgegenstände müssen nicht die Nutzungsdauern gemäß Anlage 7 der VRV herangezogen werden. Es können die von der Gemeinde gewählten Nutzungsdauern beibehalten werden. Voraussetzung ist, dass der Vermögensgegenstand linear über die Laufzeit abgeschrieben wurde. Für alle anderen Vermögensgegenstände ist auf Basis der Nutzungsdauern der Anlage 7 eine Neuberechnung der linearen Abschreibung durchzuführen. Eine Klarstellung erfolgt hinsichtlich der Bestandteile von Voranschlag und Rechnungsabschluss. Festgehalten wird nun, dass der Detailnachweis – also die Darstellung der Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen auf Kontenebene – Bestandteil von Voranschlag und Rechnungsabschluss ist. Klargestellt wird außerdem, dass der Gesamthaushalt um die internen Vergütungen zu bereinigen ist.
Anpassung des Kontenplans an die Gemeindepraxis Der Kontenplan der Gemeinden (Anlage 3b) wurde im Rahmen der Novellierung einer Generalüberholung unterzogen. Durch zahlreiche neue Kontengruppen, Zusammenführungen und Löschungen von Kontengruppen wurde der Kontenrahmen an die praktischen Gegebenheiten der Gemeinden angepasst. Zudem wurde darauf geachtet, den in den Finanz-
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körperschaft (ehemals Anlage 6s) wurde chung der Abschreibung;
im Rahmen der Novellierung erweitert. Der Nachweis steht nun im Einklang mit
• Eine gemeinsame Kontengruppe für alle Gebäude und Bauten;
der entsprechenden §15a-Vereinbarung über Haftungsobergrenzen.
• Umstrukturierung der Vorratskonten; • Eigene Kontengruppe für die Verbu-
Im Bereich der Nutzungsdauern (Anlage 7)
• • • • •
chung von Kassenstärkern; Neue Kontengruppe für Kommunalsteueraufwendungen; Eine gemeinsame Kontengruppe für alle Energiebezüge; Neue Kontengruppen für die Veräußerung von Anlagegütern; Zusammenfassung der Kontengruppen für Leistungs- und Nebenerlöse; Frei zu benennende Kontengruppen für weitere ausschließliche Landes-/Gemeindeabgaben.
Basierend auf dem neu veröffentlichten Gemeindekontenplan erarbeitet das KDZ eine aktualisierte Version des bekannten Kontierungsleitfadens für Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Beschreibungen der Konten und Ansätze werden erstmals auch durch umfangreiche Buchungsbeispiele ergänzt. Dadurch soll der Umstieg auf das neue Haushaltsrecht erleichtert werden. Der Kontierungsleitfaden erscheint im Frühjahr 2018.
Neuerungen bei den Anlagen zum Voranschlag und Rechnungsabschluss Fast sämtliche Anlagen zum Voranschlag und Rechnungsabschluss wurden im Rahmen der Novellierung überarbeitet. Während sich die Änderungen in vielen Bereichen auf ein redaktionelles Ausmaß beschränken, gibt es einige Anlagen, welche sich grundlegend ändern. So muss nun zum Beispiel der Nachweis über interne Vergütungen lediglich auf Ebene der Gruppen dargestellt werden. In der ursprünglich verordneten Fassung war noch ein Ausweis auf Ebene der Ansätze verpflichtend.
wurden die vom Österreichischen Wasserund Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) und der Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) vorgeschlagenen Nutzungsdauern für die Bereiche Abwasserentsorgung, Wasserversorgung, Hochwasserschutz und Abfallwirtschaft übernommen. Außerdem wurde die Nutzungsdauer einzelner Anlagengegenstände, wie z. B. der Gebäude angepasst. Der Nachweis über Kassenstärker wurde gänzlich gestrichen. Da zum Stichtag des Rechnungsabschlusses vorhandene Kassenstärker Finanzschulden begründen, sind diese mit den übrigen Finanzschulden in einer gemeinsamen Anlage darzustellen. Durch die Überarbeitungen im Rahmen der Novelle zur VRV 2015 gestalten sich somit die Anlagen zum Voranschlag und Rechnungsabschluss in vielen Bereichen neu. Die nachfolgende Grafik soll einen Überblick geben, welche Anlagen nun für den Voranschlag und Rechnungsabschluss erstellt werden müssen und welche Informationen für die Befüllung vorliegen müssen. Die Erläuterungen zur VRV werden an die novellierte Fassung der VRV angepasst. An einigen Stellen werden auch darüberhinausgehende Klarstellungen ergänzt, welche nicht Eingang in den Verordnungstext fanden. So soll zum Beispiel festgehalten werden, dass es im Bereich der internen Vergütungen aus steuerlichen Gründen zu Abweichungen zwischen den Erträgen und Aufwendungen kommen kann. Ein solcher Fall kann dann auftreten, wenn Verrech-
nungen zwischen Betrieben gewerblicher
men. Die wesentlichen Inhalte der VRV
schluss kommt es zu nicht unwesentlichen
Art und der Gemeinde stattfinden.
2015 bleiben bestehen, Klarstellungen und
Änderungen.
Ergänzungen sollen für eine reibungslose Umsetzung sorgen. Die wohl umfassends-
Mit der Novellierung der VRV 2015 kann nunmehr die Umsetzung starten. In Vorbe-
Zusammenfassung
ten Änderungen wurden im Kontenplan
reitung auf den ersten Voranschlag ist als
Durch die Novellierung der Voranschlags-
der Gemeinden vorgenommen, welcher
erster Schritt das Vermögen zu erfassen
und Rechnungsabschlussverordnung wird
an die Erfordernisse der Praxis angepasst
und zu bewerten. Die Eröffnungsbilanz
es zu keiner grundlegenden Richtungsänderung des neuen Haushaltsrechts kom-
wurde. Auch im Bereich der übrigen Anlagen zum Voranschlag und Rechnungsab-
muss erst im Laufe des Jahres 2020 erstellt werden.
Anlage
Inhalt
Datengrundlage
Erstellung für VA RA
Stellenplan für den Gesamthaushalt
Geplanter Personalstand zum Stichtag
Personalplanung
U
Personalplanung
U
Anlage 4 – Personaldaten gemäß ÖStP 2012
Detaillierte Aufschlüsselung des Personalstandes und der Personalaufwendungen
Anlage 5b – Voranschlagsund Rechnungsquerschnitt
Ableitung des Finanzierungssaldos auf Veranschlagung bzw. Basis der bekannten Querschnittslogik laufende Buchhaltung
Anlage 6a – Nachweis über Transferzahlungen
Transferzahlungen nach Teilsektoren des Staates
Veranschlagung bzw. laufende Buchhaltung
Anlage 6b – Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven
Nachweis über finanzierte und nicht finanzierte Haushaltsrücklagen inkl. der entsprechenden Zahlungsmittelreserven
Veranschlagung bzw. laufende Buchhaltung
Anlagen 6c und 6d – Nachweise über Finanzschulden und Schuldendienst
Detaillierte Aufschlüsselung der vorhandenen Darlehensverhältnisse und anderer Finanzschulden
Veranschlagung bzw. laufende Buchhaltung; Darlehensverträge; sonstige Verträge
Anlage 6f – Nachweis über haushaltinterne Vergütungen
Ausweis der haushaltsinternen Vergütungen auf Gruppenebene
Veranschlagung bzw. laufende Buchhaltung
Anlage 6g – Anlagenspiegel
Bestände und Veränderungen des langfristigen Vermögens
Laufende Buchhaltung
U
Anlage 6h – Liste der nicht bewerteten Kulturgüter
Kulturgüter, welche keiner Bewertung unterzogen wurden
Nebenaufzeichnungen
U
Anlage 6i – Leasingspiegel
Detaillierte Informationen zu Operating-Leasing- und Finanzierungsleasing-Verhältnissen
Laufende Buchhaltung; Leasingverträge
U
Anlagen 6j und 6k – Nachweis über unmittelbare und mittelbare Beteiligungen der Gebietskörperschaft
Beteiligungen, an denen die Gemeinde direkt bzw. über Tochtergesellschaften beteiligt ist
Firmenbuch; Jahresabschlüsse der Beteiligungen; Nebenaufzeichnungen
U
Anlage 6l – Nachweis über verwaltete Einrichtungen
Verwaltete Einrichtungen, die der Kontrolle bzw. Beherrschung der Gemeinde unterliegen
Abschlüsse der verwalteten Einrichtungen; Nebenaufzeichnungen
U
Anlagen 6m bis 6p – Nachweise über Finanzinstrumente
Aktive Finanzinstrumente sowie die sich daraus ergebenden Risiken
Laufende Buchhaltung; abgeschlossene Verträge; Nebenaufzeichnungen
U
Anlage 6q – Rückstellungsspiegel
Bestände und Veränderungen von Rückstellungen
Laufende Buchhaltung
U
Anlage 6r – Haftungsnachweis
Details zu Haftungsverhältnissen, welche die Gemeinde eingegangen ist
Nebenaufzeichnungen
U
Anlage 6s – Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger und pensionsbezogene Aufwendungen
Pensionsbezogene Aufwendungen, für die die Gebietskörperschaft aufzukommen hat
Personalplanung
U
Anlage 6t – Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung
Bestände und Veränderungen der Konten der nicht voranschlagswirksamen Gebarung
Laufende Buchhaltung
U
7
Quelle: KDZ, 2017.
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Erfahrungswerte und Herausforderungen Michael Dessulemoustier-Bovekercke (MSCT), Alexander Maimer (KDZ)
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V
iele Gemeinden haben sich bereits
nen und Mitarbeitern der Finanzabteilun-
in den letzten Monaten mit den Anforderungen der VRV beschäftigt. Dem Besuch erster Informationsver-
gen von Gemeinden Herausforderungen diskutiert und mit ihnen Lösungsansätze gesucht.
Mathias Rosenthal - fotolia.com
anstaltungen, Schulungen in den Grundprinzipien der VRV und weiterführenden Workshops zu einzelnen Bewertungsthemen folgten meistens Vorbereitungsarbeiten zur Erhebung des Vermögens. Die VRV 2015 verpflichtet Gemeinden, für ihren 1. Voranschlag auf Basis der VRV 2015 bzw. im Rahmen ihrer Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 (spätestens) eine vollständige Erfassung ihres Vermögens vorzunehmen. Bei unserer Tätigkeit und unseren Vorträgen haben wir mit vielen Mitarbeiterin-
weisen, dass schon jetzt mit den Umstellungsarbeiten begonnen werden sollte und hier eine entsprechende Planung zugrunde gelegt werden muss.
Projektmanagement
Erfassung des Vermögens
Die Umstellung auf die VRV 2015 fällt zusätzlich zum laufenden Geschäft einer Gemeinde an. Dafür braucht es einen Projektplan und entsprechende Sachressourcen. In vielen Teilen der Organisation besteht derzeit noch nicht ausreichend
Die Erfahrungen der letzten Monate zeigen, dass jene Gemeinden, die bereits in den vergangenen Jahren auf eine möglichst vollständige Inventarisierung ihrer Investitionen gesetzt haben, einen entscheidenden Vorteil haben. Aufbauend auf
Verständnis für die Notwendigkeit der Umstellung, zumal diese ja erst mit 2020 erfolgen wird. Wichtig ist darauf hinzu-
den bisherigen erfassten und dokumentierten Gegenständen, dem Inventar, ist lediglich eine Prüfung der Vollständigkeit
und Richtigkeit vorzunehmen. Fehlt eine
ergeben sich daraus, dass teilweise noch
derartige Dokumentation oder ist diese nicht ausreichend verlässlich, bleibt der
nicht alle GIP-Daten verfügbar sind.
Gemeinde leider nichts Anderes übrig, als
Bewertung des Vermögens
Basis dokumentierter Anschaffungskosten oder plausibler Schätzmethoden mit ihrem „Restnutzungswert“ bzw. Wiederbeschaffungszeitwert in die Eröffnungsbilanz
erfassen. Diese Maßnahme mag zwar sehr
Erst nach der Erfassung des Vermögens
aufzunehmen, ist für sich genommen selbstverständlich zulässig und auch not-
zeitintensiv sein, wird aber zumeist nicht von besonderen Schwierigkeiten beglei-
stellt sich die Frage der Bewertung und in
wendig, um die Vollständigkeit des Vermö-
diesem Zusammenhang haben sich bereits derzeit offenen Themen ergeben, die es
gens zu erreichen. Fraglich bleibt jedoch,
das bestehende Inventar im Einzelnen zu
tet.
wert sind, an dieser Stelle kurz dargestellt
in welcher Detailliertheit die Ermittlung von historischen Anschaffungskosten er-
zu werden. Eine nicht zu unterschätzende Tatsache ist
forderlich ist. Nicht nur die flächenmäßige
und Grundstücken eine durchwegs lösbare Aufgabe dar. Gerade der Bereich des Grundvermögens ist durch die Erfassung
für jede Gemeinde dahingehend gegeben, dass ein zumeist recht hoher Anteil der
in die einzelnen Bestandteile Straße, Randstein, Gehweg, Fahrweg, Beleuchtung etc.
im Grundbuch sehr gut und vor allem lückenlos dokumentiert und kann damit aus verlässlichen Quellen abgeleitet oder mit diesen geprüft werden.
Grundstücke und auch der Gebäude der Gemeinde nicht zur freien Verfügung oder Nutzung stehen. Einerseits handelt es sich um Gebäude, die von der Gemeinde selbst genutzt werden und daher keiner weiteren Verwertung zur Verfügung stehen. Andererseits stellt das Grundvermögen unter öffentlichen Verkehrsflächen ebenso ein nicht verwertbares Wirtschaftsgut dar. Letztlich kann der Grund unter dem Hauptplatz, sei er noch so schön gestaltet, keinem anderen Zweck zugeführt werden, als dem den er bereits hat. Es handelt sich zwar um
ist mit erheblichem Aufwand verbunden, sondern auch die Erhebung unterschiedlicher Abnützungszustände und die Prüfung der zugrundeliegenden GIP-Daten auf Richtigkeit ist mit den bestehenden Ressourcen der Gemeinden nur sehr eingeschränkt möglich. In diesem Bereich sind zusätzlich auch die Brücken getrennt zu erfassen und bewerten. Auch die Ermittlung historischer Werte von in der Vergangenheit erteilten Bedarfszuweisungen und Investitionszuschüssen wird nicht ohne weitergehende Recherchen und Analysen möglich sein, da möglicherweise die Kosten des einzelnen Bauprojektes nicht in jener Qualität
Ebenso stellt die Erfassung von Gebäuden
Ebenso können die einer Gemeinde zuordenbaren Straßen aus den zugrundeliegenden Systemen und Datenbeständen der Graphenintegrations-Plattform GIP bzw. des Grundbuchs (Grundstücke unterhalb des Straßenaufbaus) abgeleitet und exportiert werden. Probleme beim Start
möglicherweise recht wertvolles – da unter Umständen Baufläche – aber nicht weiter nutzbares Vermögen. Nun ist wohl die Funktion des langfristigen Vermögens üblicherweise auch jene, eine Gegenposition zu langfristigen Schulden in der Vermögensrechnung darzustellen – es darf hier die „goldene Bilanzregel“ in Erinnerung gerufen werden, wonach langfristig nutzbares Vermögen tunlichst auch langfristig zu finanzieren ist. Wenn aber ein sehr hoher Anteil des Grund- und Gebäudevermögenswertes einer Gemeinde nicht verwertbar ist und diese Information im Rechnungsabschluss nicht ersichtlich ist, stellt sich berechtigterweise die Frage, ob hier richtige und vollständige Information für einen Leser der Vermögensrechnung vorliegt. Ein gesonderter Unterausweis „davon nicht verwertbar“ in der Vermögensrechnung schafft hier sicher Klarheit. Ebenso stellt die Bewertung des Straßenaufbaus die Gemeinden vor tatsächlich hohe Herausforderungen. Die grundlegende Idee, Straßen nach ihrem Zustand auf
Trennung des Gegenstandes „Straßenzug“
9
dokumentiert oder verbucht wurden, die nun für eine Erstbewertung der Straße erforderlich wäre. Gleichzeitig gibt es österreichweit sehr unterschiedliche Annahmen bezüglich der Frage, was ein Quadratmeter Straße kostet. Die Annahmen weichen bis zu 200 Prozent voneinander ab. Dadurch ist die Vergleichbarkeit der Daten nur sehr beschränkt möglich. Es bleibt jedenfalls abzuwarten, ob es hier von Seiten des Bundes entsprechende klarstellende Ergänzungen oder Vorgaben geben wird oder ob die Länder einheitliche Vorgangsweisen und auch Erleichterungen in eigenen Verordnungen ermöglichen. Jedenfalls sollte die österreichweite Vergleichbarkeit des Ausweises und der Bewertung von Straßen und dem dazugehörigen Grundstück, der dazu erforderliche Ressourceneinsatz und die Notwendigkeit einer möglichst exakten Bewertung des einzelnen Straßenzuges gegeneinander abgewogen werden und eine möglichst effiziente Vorgangsweise gewählt werden.
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HERZSTÜCK DER GEMEINDE-HAUSHALTSREFORM
Die Integrierte Drei-Komponenten-Rechnung Peter Biwald (KDZ), Alexander Maimer (KDZ)
V
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om kameralen Voranschlag und
Erträgen und Aufwendungen) sowie eine
Rechnungsabschluss auf Basis der VRV 1997 wird mit der VRV 2015 auf eine Integrierte Drei-Komponenten-Rechnung umgestellt. Neben dem Finanzierungshaushalt (auf Basis Einzahlungen und Auszahlungen) wird es spätestens mit Voranschlag 2020 auch einen Ergebnishaushalt (auf Basis von
Vermögensrechnung geben (Vermögen auf der Aktiv-Seite, Eigen- und Fremdmittel auf der Passivseite). Die Integrierte Drei-Komponenten-Rechnung bedeutet sowohl für Voranschlag und Rechnungsabschluss künftig einen neuen Aufbau und neue Inhalte als auch weist sie einen in sich geschlossenen Zusammenhang auf.
VÄ liquider Mittel
Finanzierungshaushalt
Nettovermögen Investitionszuschüsse
Kfr. Vermögen
Langfr. Fremdmittel
Liquide Mittel
Kfr. Fremdmittel
Vermögenshaushalt
Erträge
Langfr. Vermögen
Aufwendungen
Einzahlungen
Auszahlungen
Abbildung 1: Integrierte Drei-Komponenten-Rechnung
Nettoergebnis
Ergebnishaushalt Quelle: KDZ, 2017.
Abbildung 2: Gliederung Ergebnishaushalt – Musterbeispiel VA 2018 Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit
23.000.000,00
VA 2017 22.500.000,00
RA 2016 21.920.300,25
Erträge aus Transfers
2.200.000,00
2.000.000,00
1.808.892,85
Finanzerträge
2.200.000,00
2.000.000,00
1.890.981,06
Summe Erträge
27.400.000,00
26.500.000,00
25.620.174,16
Personalaufwand
5.400.000,00
5.200.000,00
4.924.654,14
Sachaufwand (ohne Transferaufwand)
8.800.000,00
8.700.000,00
8.454.699,73
Transferaufwand (laufende Transfers und Kapitaltransfers)
7.200.000,00
7.000.000,00
6.903.506,15
Finanzaufwand
2.000.000,00
2.000.000,00
1.981.542,29
23.400.000,00
22.900.000,00
22.264.402,31
4.000.000,00
3.600.000,00
3.355.771,85
400.000,00
250.000,00
552.590,15
3.850.000,00
3.908.362,00
Summe Aufwendungen Nettoergebnis (21-22) Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen
4.400.000,00
Quelle: Exemplarisches Beispiel, KDZ, 2017.
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public VRV
Jeder Zahlungsstrom (Einzahlung/Auszahlung) wird im Finanzierungshaushalt verbucht. Wenn damit im Jahr des Zahlungsstroms auch ein Wertzuwachs oder Wertverbrauch verbunden ist, schlägt sich dies auch im Ergebnishaushalt nieder. Eine Ein- und Auszahlung findet sich im Vermögenshaushalt jedenfalls in einer Veränderung des Bank-/Kassabestands wie auch in den Forderungen und Verbindlichkeiten wieder. Am Ende des Jahres bildet die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen die Veränderung liquider Mittel. Ein positiver Betrag, d. h. Einzahlungen, sind größer als Auszahlungen, spiegelt sich in einem höheren Kassa-/Bankbestand zum 31.12. gegenüber dem 1.1. desselben Jahres wider. Bei einem negativen Saldo ist es umgekehrt. Jeder Wertzuwachs (= Erträge) bzw. Wertverlust (= Aufwendungen) findet sich im Ergebnishaushalt wieder. Dieser kann vom Zahlungsstrom abweichen. Dies ist jedenfalls beim Anlagevermögen gegeben. Die Anschaffung eines langlebigen Wirtschaftsguts (z. B. ein Fahrzeug oder Gebäude) führt im Jahr der Anschaffung zu einer Ausgabe in Höhe des Anschaffungswertes (Zahlungsstrom in der Finanzierungsrechnung). Sie findet sich
Ergebnishaushalt – Wie ist er aufgebaut? Was sagt er aus?
jedoch erst in den Jahren der Nutzung
der Vermögenszugang im Bereich des
als Wertverbrauch (Aufwand) in der Ergebnisrechnung wieder. D. h., der Saldo
Finanz- und Sachanlagevermögens, der Beteiligungen sowie der Forderungen
der Ergebnisrechnung (= Nettoergebnis)
und Vorräte erhöht das Vermögen und da-
Der
weicht künftig vom Saldo 1 der Finanzie-
mit die Aktivseite. Jeder Abgang – durch
rungsrechnung (= Saldo der operativen
Nutzung, Ausscheiden oder Begleichen der Forderung – reduziert es. Jede zusätz-
Wertverbrauch (Aufwand) sowie Wertzuwachs (Ertrag) dar. Neben den laufen-
Gebarung) ab. Die Differenz zwischen Erträge und Aufwendungen bildet das
liche Verpflichtung – z. B. durch offene
Nettoergebnis, dieses geht 1:1 in das Ei-
Verbindlichkeiten, Darlehensaufnahmen,
genkapital ein (bzw. heißt dies künftig Nettovermögen).
oder höhere Rückstellungen – erhöht die Passivseite (wie auch umgekehrt). Das
Die
nur
im
Nettovermögen ändert sich primär auf
auszuweisen.
Je-
Basis des Saldos der Ergebnisrechnung.
Vermögensrechnung
Rechnungsabschluss
ist
Ergebnishaushalt
stellt
künftig
den Aufwendungen kommen künftig insbesondere Abschreibungen auf das Anlagevermögen sowie die Dotierung für Rückstellungen hinzu. Das Nettoergebnis (Gewinn bzw. Verlust) zeigt für den Gesamthaushalt, wie weit die kommunalen »
11 Abbildung 3: Gliederung Finanzierungshaushalt – Musterbeispiel VA 2018
VA 2017
RA 2016
23.000.000,00
22.500.000,00
21.920.300,25
Einzahlungen aus Transfers (ohne Kapitaltransfers)
2.200.000,00
2.000.000,00
1.808.892,85
Einzahlungen aus Finanzerträgen
2.200.000,00
2.000.000,00
1.890.981,06
27.400.000,00
26.500.000,00
25.620.174,16
5.000.000,00
4.800.000,00
4.549.654,14
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit
Summe Einzahlungen operative Gebarung Auszahlungen aus Personalaufwand Auszahlungen aus Sachaufwand (ohne Transferaufwand)
6.300.000,00
6.200.000,00
5.930.727,98
Auszahlungen aus Transfers (ohne Kapitaltransfers)
7.200.000,00
7.000.000,00
6.903.506,15
Auszahlungen aus Finanzaufwand Summe Auszahlungen operative Gebarung Saldo (1) Geldfluss aus der operativen Gebarung (31-32) Einzahlungen aus Investitionstätigkeit Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen
2.000.000,00
2.000.000,00
1.981.542,29
20.500.000,00
20.000.000,00
19.365.430,56
6.900.000,00
6.500.000,00
6.254.743,60
500.000,00
500.000,00
608.713,00
7.000,00
7.000,00
6.048,00
Einzahlungen aus Kapitaltransfers
1.600.000,00
1.500.000,00
1.470.708,46
Summe Einzahlungen investive Gebarung
2.107.000,00
2.007.000,00
2.085.469,46
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
4.500.000,00
5.000.000,00
7.457.544,16
22.000,00
20.000,00
21.600,00
Auszahlungen von gewährten Darlehen sowie gewährten Vorschüssen Auszahlungen aus Kapitaltransfers
520.000,00
500.000,00
463.913,95
Summe Auszahlungen investive Gebarung
5.042.000,00
5.520.000,00
7.943.058,11
Saldo (2) Geldfluss aus der investiven Gebarung (33-34)
-2.935.000,00
-3.513.000,00
-5.857.588,65
Saldo (3) Nettofinanzierungssaldo (Saldo 1 + Saldo 2)
3.965.000,00
2.987.000,00
397.154,95
Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden
1.000.000,00
1.500.000,00
2.400.000,00
Einzahlungen infolge eines Kapitaltausches bei derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft
-
-
-
350.000,00
300.000,00
300.000,00
Summe Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
1.350.000,00
1.800.000,00
2.700.000,00
Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden
1.300.000,00
1.500.000,00
1.395.457,42
Auszahlungen zur Tilgung von zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten
400.000,00
400.000,00
400.000,00
Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzinstrumenten
Auszahlungen infolge eines Kapitaltausches bei derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft
-
-
-
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzinstrumenten
-
-
-
1.700.000,00
1.900.000,00
1.795.457,42
-350.000,00
-100.000,00
904.542,58
3.615.000,00
2.887.000,00
1.301.697,53
Summe Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Saldo (4) Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit Saldo (5) Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 3 - Saldo 4)
(35-36)
Quelle: Exemplarisches Beispiel, KDZ, 2017.
public VRV
12/2017
Leistungen und die dafür erforderliche
wird für den Gesamthaushalt künftig das
Liquidität der Gemeinde und zur Finan-
Infrastruktur mit eigenen Mitteln finanziert werden können. Ist das Nettoergeb-
Aussehen der Abbildung 2 haben.
zierung des Gesamthaushalts sowie sei-
nis positiv, dann hat die Gemeinde genug
ner Teilbereiche.
nen die Aufwendungen für kommunale
Finanzierungshaushalt – Wie ist er aufgebaut? Was sagt er aus?
Dienstleistungen und Infrastruktur nicht abgedeckt werden. Der Ergebnishaushalt
Der Finanzierungshaushalt baut auf dem Status auf und liefert Informationen zur
Erträge erwirtschaftet, ist es negativ, kön-
Abbildung 4: Vermögensrechnung Aktivseite – Musterbeispiel Aktiva
12
55.352.101,00
Immatierielle Vermögenswerte Sachanlagen Aktive Finanzierungsinstrumente/ Langfristiges Finanzvermögen Beteiligungen Langfristige Forderungen Kurzfristiges Vermögen
53.351.285,00
2.000.816,00
-
-
-
52.739.101,00
50.864.285,00
1.874.816,00
2.430.000,00
2.330.000,00
100.000,00
-
-
-
183.000,00
157.000,00
26.000,00 371.009,00
3.057.498,00
54.000,00
48.000,00
6.000,00
Vorräte
47.000,00
53.000,00
-6.000,00
3.327.507,00
2.956.498,00
371.009,00
Aktive Finanzierungsinstrumente/ Kurzfristiges Finanzvermögen
-
-
-
Aktive Rechnungsabgrenzung
-
-
-
58.780.608,00
56.408.783,00
2.371.825,00
Vermögensrechnung Passivseite – Musterbeispiel Passiva
Stand 31.12.2016 Stand 31.12.2015
Differenz
Nettovermögen (Ausgleichsposten)
47.313.396,00
45.248.426,00
Saldo der Eröffnungsbilanz
45.248.426,00
45.248.426,00
Kumuliertes Nettoergebnis
1.864.970,00
1.864.970,00
200.000,00
200.000,00
Haushaltsrücklagen
2.064.970,00 -
Neubewertungsrücklagen (Umbewertungskonto) Fremdwährungsumrechnungsrücklagen Sonderposten Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers) Investitionszuschüsse Langfristige Fremdmittel Langfristige Finanzschulden, netto Langfristige Verbindlichkeiten
-
-
-
-
-
-
10.999.212,00
10.751.357,00
247.855,00
9.727.212,00
9.534.357,00
192.855,00
287.000,00
273.000,00
14.000,00
Langfristige Rückstellungen
985.000,00
944.000,00
41.000,00
Kurzfristige Fremdmittel
468.000,00
409.000,00
59.000,00
Kurzfristige Finanzschulden, netto
247.000,00
218.000,00
29.000,00
Kurzfristige Verbindlichkeiten
104.000,00
97.000,00
7.000,00
Kurzfristige Rückstellungen
117.000,00
94.000,00
23.000,00
-
-
-
58.780.608,00
56.408.783,00
2.371.825,00
Passive Rechnungsabgrenzung Summe Passiva
Quelle: Exemplarisches Beispiel, KDZ, 2017.
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public VRV
können und wie viel für die Tilgung von Schulden sowie den Aufbau von Cash-
den die Ist-Werte (Einzahlungen und AusDifferenz
3.428.507,00
Summe Aktiva
Investitionen (Saldo 2) gedeckt werden
künftigen Finanzierungs-Rechnung wer-
Kurzfristige Forderungen Liquide Mittel
weit mit dem Saldo 1 (Überschuss der laufenden bzw. operativen Gebarung) die
Reserven (Rücklagen) übrig bleibt. In der
Stand 31.12.2016 Stand 31.12.2015
Langfristiges Vermögen
Für den Gesamthaushalt zeigt sich, wie-
zahlungen) ausgewiesen und nicht wie derzeit auch die Soll-Werte (Anspruch und Verpflichtung) – siehe Abbildung 3.
Vermögensrechnung – Wie ist sie aufgebaut? Was sagt sie aus? Mit der Vermögensrechnung ist künftig – ähnlich einer Bilanz – das gesamte Gemeindevermögen (Anlage- und Umlaufvermögen) den Fremdmitteln (Schulden, Rückstellungen, Verbindlichkeiten) gegenüberzustellen. Die Differenz ist das Nettovermögen (Eigenkapital). Was bringt nun die Vermögensrechnung? Sie legt offen, welches Vermögen – insbesondere Sachanlagevermögen – die Gemeinde hat und welche Substanz sie erhalten muss. Mit den Informationen aus Vermögens- und Ergebnisrechnung kann künftig besser beurteilt werden, wieweit die Gemeinde mit ihren Investitionen und Instandhaltungen die Vermögenssubstanz erhalten kann. Weiters zeigt die Vermögensrechnung, wie die Gemeinde ihre Vermögen finanziert hat – mit Eigenmitteln (= Nettovermögen) oder mit Fremdmitteln – siehe Abbildung 4. Auf der Passivseite sind folgende Positionen auszuweisen – siehe Abbildung 4. Die Vermögensrechnung ist für den ersten Voranschlag soweit relevant, als die Abschreibungen und Veränderungen von Rückstellungen in der Ergebnisrechnung zu veranschlagen sind. Die Eröffnungsbilanz wird in den meisten Gemeinden erst im Laufe des Jahres 2020 vorzulegen sein. Im Mittelpunkt steht daher, die Voraussetzungen für den ersten Voranschlag zu schaffen, die Eröffnungsbilanz folgt ein Jahr später.
Wesentlich dabei ist, dass viele Dinge,
positives Nettoergebnis bedeutet, dass
de hat und welche Substanz sie erhalten
die für die Eröffnungsbilanz gemacht werden müssen, bereits für den 1. Vor-
die Gemeinde ihre Pflichtleistungen und freiwilligen Leistungen sowie die dafür
muss. Mit den Informationen aus Vermögens- und Ergebnisrechnung kann künf-
anschlag notwendig sind. Dies erhöht
erforderliche Infrastruktur (dargestellt
natürlich die Notwendigkeit früh zu beginnen.
durch die Abschreibungen) mit ihren
tig besser beurteilt werden, wie weit die Gemeinde mit ihren Investitionen und
Erträgen (insbesondere aus Steuern, Ge-
Instandhaltungen die Vermögenssubs-
bühren und Leistungserlösen) finanzieren kann. Ein negatives Nettoergebnis
tanz erhalten kann.
heißt, dass dies nicht möglich ist. Ein Teil
Weiters zeigt die Vermögensrechnung,
des Infrastrukturverbrauchs kann somit nicht gedeckt werden.
wie die Gemeinde ihre Vermögen finanziert hat – mit Eigenmitteln (= Netto-
Wie ist der Haushalt künftig gegliedert? Der Gemeindehaushalt ist künftig wie
vermögen) oder mit Fremdmitteln. Das
folgt zu gliedern – siehe Abbildung 5.
Welche Informationen liefert die Integrierte Drei-KomponentenRechnung? Die Integrierte Drei-Komponenten-Rechnung bedeutet sowohl für Vorschlag als auch für Rechnungsabschluss künftig einen neuen Aufbau und neue Inhalte. Die Finanzierungsrechnung baut auf dem Status auf und liefert Informationen zur Liquidität der Gemeinde und zur Finanzierung des Gesamthaushalts sowie seiner Teilbereiche. Für den Gesamthaushalt zeigt die Finanzierungsrechnung wie bisher, wieweit mit dem Saldo 1 (Überschuss der laufenden bzw. operativen Gebarung) die Investitionen (Saldo 2) gedeckt werden können und wie viel für die Tilgung von Schulden sowie den Aufbau von Cash-Reserven (Rücklagen) übrig bleibt.
Kann die Gemeinde ihre Leistungen und die Infrastruktur mit eigenen Mitteln finanzieren? Mit dem Nettoergebnis wird die Differenz von Wertzuwachs (Ertrag) und Wertverbrauch (Aufwand) ermittelt. Ein
Nettovermögen ist somit keine disponible Wertgröße, sondern primär eine
Reduktion der Kostendeckungs-Illusionen Die Ergebnisrechnung wird durchgehend bis auf die Ebene der Ansätze (z. B. 240 Kinderbetreuung, 850 Wasserversorgung) geführt. Damit werden in den Gebührenhaushalten auch die Abschreibungen dargestellt. Das Ausmaß der Kostendeckung kann damit von Politik, interessierten Bürgerinnen und Bürgern, aber auch von Prüforganen (wie dem Rechnungshof) besser beurteilt werden. In den Zuschussbereichen (wie z. B. Kinderbetreuung) ist das durch Abgaben zu deckende Ausmaß umfassender erkennbar.
Mit der Integrierten Drei-KomponentenRechnung werden somit der Politik, der Verwaltung und der interessierten Öffentlichkeit zusätzliche Informationen bereitgestellt, die sich insbesondere aus der Ergebnis- und Vermögensrechnung wie auch einzelnen Anlagen ergeben. Das neue Haushaltswesen hat auch Auswirkungen auf die Auswertung und Analyse der Gemeindefinanzdaten.
Überblick zum Vermögen und seiner Finanzierung Mit der Vermögensrechnung ist künftig – ähnlich einer Bilanz – das gesamte Gemeinde-Vermögen (Anlage- und Umlaufvermögen) den Fremdmitteln (Schulden, Rückstellungen, Verbindlichkeiten) gegenüberzustellen. Die Differenz ist das Nettovermögen (Eigenkapital). Was bringt nun die Vermögensrechnung? Sie legt offen, welches Vermögen – insbesondere Sachanlagevermögen – die Gemein-
Abbildung 5: Aufbau von VA und RA
Details zum KDZ-Quicktest finden sich auf Seite 25.
KDZ-Quicktest Neu ab 2020 Kennzahl 1 – Nettoergebnis-Quote (NEQ) Kennzahl 2a – Freie Finanzspitze (FSQ) Kennzahl 2b – Eigenfinanzierungsquote (EFQ)
Aufbau von Voranschlag und Rechnungsabschluss
VVA
RRA
Ergebnisvoranschlag/Ergebnisrechnung (siehe Abbildung 2)
X
X
Finanzierungsvoranschlag/Finanzierungsrechnung (Abbildung 3)
X
X
Vermögensrechnung (Abbildung 4 + 5)
X
Ergebnisvoranschlag/Ergebnisrechnung je Gruppe 0 bis 9
X
X
Finanzierungsvoranschlag/Finanzierungsrechnung je Gruppe 0 bis 9
X
X
Detailnachweis auf Kontenebene je Unterabschnitt
X
X
Nettovermögensveränderungsrechnung Beilagen
13
Finanzierungsgröße. Damit Vermögensillusionen nicht gefördert werden, ist das Vermögen – insbesondere das Sachanlagevermögen – so zu gliedern, dass die Art des Vermögens (z. B. Straßen, Schulgebäude) direkt erkennbar ist.
X X
X
Kennzahl 3a – Verschuldungsdauer Kennzahl 3b – Schuldentilgungsquote Kennzahl 4 – Nettovermögensquote (NVQ) Kennzahl 5 – Substanzerhaltungsquote (SEQ)
Quelle: VRV 2015, aufbereitet KDZ, 2017.
public VRV
12/2017
Die Buchungslogik der VRV 2015 Michael Dessulemoustier-Bovekercke (MSCT), Christoph Drescher (MSCT)
D
ie VRV 2015 bringt eine grundlegen-
ge und Rechnungsabschlüsse mittels eines
Unter einer integrierten Haushaltsrech-
de Änderung der Buchungslogik
auf einheitlichen Grundsätzen beruhenden integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und
nung versteht man daher, wenn die drei Rechenwerke nicht nebeneinander beste-
Vermögenshaushalts zu erfolgen hat.
hen, sondern miteinander verwoben sind. Die Art und Weise, wie diese Rechenwerke verzahnt sind, wurde bereits im Artikel zur Drei-Komponenten-Rechnung dargestellt (siehe Seite 10-13).
im Vergleich zum bisherigen System. Während bisher die Erfassung von Zahlungsvorgängen zu unterschiedlichen
14
Zeitpunkten (Phasen) das Herzstück des öffentlichen Rechnungswesens für Gemeinden und Länder war, ergibt sich aus der vorgesehenen Drei-Komponenten-Rechnung auch ein Eintrag in mindestens zwei, zumeist aber drei Rechnungen! In § 13 Abs 3 VRV 2015 wird die verpflichtende Anwendung des Kontenplans für Länder (Anlage 3a) bzw. für Gemeinden (Anlage 3b) geregelt und darüber hinaus normiert, dass sämtliche Salden in die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung überzuleiten sind.
Unterschiede VRV-UGB Die Buchungslogik der VRV weicht in ihrem Grundsatz aber auch von den in Österreich gängigen Systemen der doppelten Buchhaltung nach UGB ab. Während im Rechnungswesen für private Unternehmen nach dem UGB die Finanzierungsrechnung, üblicherweise Cashflow-Rechnung genannt, aus den Einträgen in der Ergebnisrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) und der Vermögenrechnung (Bilanz) abgeleitet wird und damit nur indirekt ermittelt wird, sind die Einträge in der Finanzierungsrechnung der VRV direkt zu erfassen.
In einem derartigen Haushalt müssen folgende Verbindungen zwischen den Haushalten gegeben sein: 1. Das Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen im Ergebnishaushalt entspricht der Veränderung des kumulierten Nettoergebnisses im Vermögenshaushalt. 2. Die Summe aus kurz- und langfristigen Vermögen entspricht der Summe aus kurz- und langfristigen Fremdmitteln, dem Sonderposten Investitionszuschüsse und dem Nettovermögen (Ausgleichsposten). 3. Die Veränderung der liquiden Mittel im Vermögenshaushalt entspricht der Veränderung der liquiden Mittel im Finanzierungshaushalt.
Komponenten-Rechnung anzuwenden ist. Die Erläuterungen zur VRV ergänzen, dass eine zwingende Erstellung der Voranschlä-
12/2017
public VRV
Jeder Buchungssatz löst, da es sich um eine Drei-Komponenten-Rechnung handelt, Einträge in drei Rechnungen aus. Dabei erfolgt die laufende Erfassung von Geschäftsfällen wie auch in einem System der doppelten Buchhaltung auf jeweils zwei Konten des vorgegebenen Kontenplans (Anlage 3a bzw. 3b zur VRV). Sobald ein Konto der liquiden Mittel im Rahmen eines Buchungssatzes bebucht wird, erfolgt verpflichtend auch ein Eintrag in der Finanzierungsrechnung. Bildlich gesprochen, wird die Finanzie-
Abbildung 1: Die Buchungslogik der VRV Erfassung eines Geschäftsfalls im Rechnungswesen Eintrag und vollständige Überleitung in die Ergebnis- und Vermögensrechnung (§ 13 Abs 3 VRV)
Vermögensrechnung lfr. Fremdmittel
Nettovermögen
kfr. Fremdmittel
lfr. Fremdmittel kfr. Fremdmittel
Finanzierungsrechnung wird direkt bei Zahlungsvorgang durchgebucht
Ergebnisrechnung Personalaufwand
Haushaltsgrundsatz nach der VRV Der Haushaltsgrundsatz der VRV 2015 besagt, dass anstelle der bisherigen Haushaltsvollziehung durch Anordnung und Ausführung in Form der kameralen Buchführung eine integrierte Haushaltsrechnung, bestehend aus Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt in Form einer Drei-
Die Buchungslogik
Erträge
Sachaufwand Finanzierungsrechnung Finanzaufwand Einzahlungen operat. Verwaltungstätigkeit Einzahlungen aus Transfers Einzahlungen aus Finanzerträgen
Auszahlungen aus Personalaufwand Auszahlungen aus Sachaufwand Auszahlungen aus Transfers Auszahlungen aus Finanzaufwand
Zuführung zu Haushaltsrücklagen
Entnahme von Haushaltsrücklagen
rungsrechnung mittels Blaupause bzw.
Posten in den Haushaltsrechnungen vorse-
ten des Rechnungsabschlusses die einzelnen
Durchschreiben bebucht. Die Grafik (Abbildung 1) soll den Zusammenhang bei der Er-
hen. Durch eine Bebuchung eines Kontos oder einer Gruppe ist daher unveränderbar
Konten ausgewiesen werden. Posten stellen
fassung eines Geschäftsfalls zwischen den
auch der Eintrag dieses Buchungssatzes in
somit eine Aggregation von Konten dar. Sofern eigene Konten angelegt werden, diese
drei Rechnungen verdeutlichen.
den jeweiligen Rechnungen bedingt.
Möglichkeit besteht, ist darauf zu achten,
Den in nach den Anlagen 3a und 3b zur VRV
Zum Jahresende werden sämtliche Salden
dass die korrekten MVAG-Codes zugeordnet
2015 enthaltenen Konten bzw. Gruppen sind jeweils MVAG-Codes zugeordnet. Hierbei
der einzelnen Konten bzw. Gruppen in die
werden, da andernfalls Konten den falschen
Vermögens- und die Ergebnisrechnung übergeleitet. Dabei ist auch auf die Mittelverwen-
Posten des Jahresabschlusses zugeordnet werden. Im Zusammenhang mit den MVAG-
dungs- und -aufbringungscodes (MVAG) im
Codes ist zu beachten, dass den Konten
verpflichtend anzuwendenden Kontenplan zu achten. Diese legen fest, in welchem Pos-
der Ergebnisrechnung, die finanzierungswirksam sein können, nicht also etwa den
handelt es sich um die vierstelligen Mittelverwendungs- und -aufbringungscodes, welche eine eindeutige Zuordnung der jeweiligen Gruppen und Konten zu einzelnen
Abschreibungen, MVAG-Codes für die Finan-
Abbildung 2: Buchungsbeispiel: Anschaffung eines Gemeindefahrzeugs gegen Rechnung Die Anschaffung eines Gemeindefahrzeugs gegen Rechnung wird wie folgt gebucht. Soll (Aktiv)
gegen Haben (Passiv)
MVAG 0 2
A A.II.5
Klasse 0 Unterklasse 04 Gruppe 040 (Fahrzeuge) Klasse 3 Unterklasse 33 Gruppe 331 (Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (kurzfristig)
Durch die Tatsache, dass der Gruppe 040 Fahrzeuge der MVAG 1025 zugeordnet ist, wird die Buchung auf dieser Gruppe automatisch in der Vermögensrechnung im Posten A.II.5 Technische Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen ausgewiesen, da diesem Posten in der Anlage 1c zur VRV der idente MVAG zugewiesen ist:
AKTIVA Langfristiges Vermögen Technische Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen
Code 10 1025
Der Gruppe 331 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (kurzfristig) ist der MVAG 1521 zugeordnet und wird daher aufgrund der Vorgabe der Anlage 1c unter dem Posten F.II.1 Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen unter den Kurzfristigen Fremdmitteln bei den Passiva der Vermögenrechnung dargestellt. Der Ausweis einer Zahlung im Finanzierungshaushalt erfolgt nun aufgrund jener MVAGCodes, die für Einzahlungen und Auszahlungen der jeweiligen Gruppe zugeordnet sind. So sind der Gruppe 040 der MVAG 3314 (Einzahlungen) und der MVAG 3414 (Auszahlungen) zugeordnet. Zu finden sind diese Codes in der Anlage 3b unter der Bezeichnung MVAG EFH und AFH. Diese Abkürzungen stehen für Einzahlungen Finanzierungshaushalt (EFH) und Auszahlungen Finanzierungshaushalt (AFH). Bei einem Blick in den Finanzierungshaushalt (siehe Anlage 1b) findet sich im Posten Saldo 2 Geldfluss aus der Investiven Gebarung der Eintrag Auszahlungen für den Erwerb von technischen Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen mit dem MVAG Code 3414. MVAG Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. und 2. Ebene) 1 Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 2 Auszahlungen für den Erwerb von technischen Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen Sobald die oben angeführte Rechnung des Fahrzeuges daher einer Zahlung zugeführt wird und folgende Buchung vorgenommen wird, erfolgt damit ein Eintrag in den Finanzierungshaushalt, da ein Zahlungsmittelkonto angesprochen wird:
Soll (Aktiv)
gegen Haben (Passiv)
15
zierungsrechnung zugeordnet sind. Erst dies
MVAG/Code 341 3414
Klasse 3 Unterklasse 33 Gruppe 331 (Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (kurzfristig) Klasse 2 Unterklasse 21 Gruppe 210 Guthaben bei Kreditinstituten
Durch die Tatsache, dass das Zahlungsmittelkonto im Haben bebucht wird und es sich daher um eine Auszahlung handelt, wird für den Eintrag im Finanzierungshaushalt der MVAG AFH-Code der Gruppe 040 Fahrzeuge herangezogen.
ermöglicht es, Ergebnis- und Finanzierungsrechnung nicht nur untereinander, sondern auch nebeneinander darzustellen, wie dies im Rahmen der Rechnungsabschlusserstellung nach VRV 2015 zulässig ist. Hinsichtlich der Gliederungsschemata für die Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnung ist zu beachten, dass diese zwingend und unverändert zu verwenden sind. Es sind somit keinerlei Anpassungen möglich. Dies bedeutet auch, dass insbesondere auf verbale Erläuterungen im Textteil des Abschlusses zurückgegriffen werden muss, sofern das reine Zahlenwerk nicht in der Lage ist, die finanzielle Situation der berichtenden Gebietskörperschaft zu vermitteln.
Gliederung des Voranschlags – keine Veränderung Die Gliederung des Voranschlags wird auch bei einer geänderten Buchungslogik wie bisher gewohnt in einer ähnlichen Form erfolgen. Der Ergebnis- und Finanzierungshaushalt ist unter lückenloser Verwendung des Kontenplans nach den Anlage 3a und 3b zur VRV 2015 zu veranschlagen. Daher werden bei Ländern die Ansätze auf Konten (4 Stellen) und bei den Gemeinden auf Gruppen (3 Stellen) weitergeführt. Bei Bedarf können die in den Anlagen 3a und 3b zur VRV 2015 dargestellten Konten bzw Gruppen in bis zu drei weitere Dekaden (5.–7. Dekade bei Ländern und 4.–6. Dekade bei Gemeinden) untergliedert werden. Die Veranschlagung wird daher pro Eintrag das bisher gewohnte Aussehen haben. Die Vorgangsweise ist für Länder und Gemeinden ident mit der Ausnahme, dass die Bezeichnungen der Konten für Länder vier Stellen aufweisen und jene der Gruppen für Gemeinden drei Stellen.
public VRV
12/2017
Aufbau des Ergebnishaushalts Michael Dessulemoustier-Bovekercke (MSCT)
16
E
rgebnisrechnung als Teil des ge-
Komponenten-Rechnung
samten Haushalts: Der Haushaltsgrundsatz der VRV 2015 besagt, dass
ist.Im Ergebnishaushalt sind nach § 3 Abs 2 VRV 2015 alle Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Der
anstelle der bisherigen Haushaltsvollziehung durch Anordnung und Ausführung in Form der kameralen Buchführung eine integrierte Haushaltsrechnung, bestehend aus Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt in Form einer Drei-
vorzunehmen
Ergebnishaushalt ist als Ergebnisvoranschlag und Ergebnisrechnung zu führen. In der Ergebnisrechnung – als Teil des Ergebnishaushalts – werden die so genann-
Abbildung 1: Erträge
Gina Sanders - fotolia.com
MVAGEbene
MVAGCode
1
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit
2
Erträge aus eigenen Abgaben
2111
211
2
Erträge aus Ertragsanteilen
2112
2
Erträge aus Gebühren
2113
2
Erträge aus Leistungen
2114
2
Erträge aus Besitz und wirtschaftlicher Tätigkeit
2115
2
Erträge aus Veräußerung und sonstige Erträge
2116
2
Nicht finanzierungswirksame operative Erträge
2117
1
Erträge aus Transfers
2
Transferertrag von Trägern des öffentlichen Rechts
2
Transferertrag von Beteiligungen
2122
2
Transferertrag von Unternehmen (mit Finanzunternehmen)
2123
2
Transferertrag von Haushalten und Organisationen ohne Erwerbscharakter
2124
2
Transferertrag vom Ausland
2125
2
Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und Betrieben der Gebietskörperschaft und der Gebietskörperschaft
2126
2
Nicht finanzierungswirksamer Transferertrag
2127
1
Finanzerträge
2
Erträge aus Zinsen
2131
2
Erträge aus Zinsen aus derivativen Finanzinstrumenten ohne Grundgeschäft
2132
2
Erträge aus Gewinnentnahmen von marktbestimmten Betrieben
2133
2
Sonstige Finanzerträge
2134
2
Erträge aus Dividenden/Gewinnausschüttungen
2135
2
Sonstige nicht finanzierungswirksame Finanzerträge
2136
SU
Summe Erträge
212 2121
213
21
ten Erfolgskonten dargestellt und das so
Diese (Mindest-)Gliederung entspricht der
Notwendigkeit dieser Mindestgliederung
genannte Nettoergebnis der Gemeinde ermittelt. Dieses ergibt sich aus der Dif-
Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppe 1, wie sie in Anlage 1a zur VRV 2015
ergibt sich aber daraus, dass der Ergebnisund der Finanzierungsvoranschlag neben-
ferenz zwischen Erträgen und Aufwen-
dargestellt ist. Als Aufwand wird ein Wert-
einander dargestellt werden können.
dungen. Die Ergebnisrechnung wird nach
verbrauch verstanden, der unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu einem Einsatz von
Hinsichtlich der geforderten Periodenrein-
dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt. Dabei werden die Aufwendungen nach ihrem Inhalt ausgewiesen und nicht nach jenen Bereichen, in welchen sie entstanden sind.
Inhalt des Ergebnishaushalts Erträge stellen dabei Wertzuwächse dar, wobei es auf den Zeitpunkt der Zahlung nicht ankommt. Aufwendungen resultieren aus einem Werteverzehr, wobei es auch hier nicht auf den Zahlungszeitpunkt ankommt. Die Bestimmung des § 15 Abs 1 VRV 2015 letzter Satz regelt, dass Wertzuwächse und Werteverzehr nur aus Vorgängen mit fremden Dritten und nicht aus bloß internen Verrechnungen resultieren dürfen. Im Ergebnishaushalt sind alle Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. In der Ergebnisrechnung werden die so genannten Erfolgskonten dargestellt. Das sich nach Rücklagenbewegungen ergebende Nettoergebnis wird in den Vermögenshaushalt übernommen. Diese Buchung ist die letzte im Rahmen der jährlichen Abschlusserstellung. Sämtliche Erfolgskonten sind damit ausgeglichen (saldiert) und werden damit nur indirekt über den Ergebnisvortrag ins nächste Jahr übertragen.
Gliederung Anders als beim Vermögens- und Finanzierungshaushalt, gibt die VRV 2015 keine eindeutige Mindestgliederung für die Ergebnisrechnung vor (vgl § 11 Abs 1 VRV 2015 über die Mindestgliederung des Finanzierungsvoranschlages sowie § 18 über die Mindestgliederung der Vermögensrechnung). Grundsätzlich unterscheidet die VRV 2015 zwischen Erträgen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, Erträgen aus Transfers und Finanzerträgen. Die Erträge stellen sich nach der Anlage 1a zur VRV 2015 wie folgt dar (siehe Abbildung 1).
Personal oder Verbrauch von Material führt. Die Aufwendungen lt Anlage 1a zur VRV gliedern sich wie folgt (siehe Abbildung 2). Anders als bei den beiden anderen Rechnungen ist nicht konkretisiert, dass diese Gliederung ein Mindestmaß darstellt. Die
heit ist anzumerken, dass Aufwendungen und Erträge in jener Periode dargestellt sein sollen, der sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Abgrenzungen erfolgen über die so genannten Rechnungsabgrenzungsposten (vgl Anlage 1c zur VRV 2015).
17
Abbildung 2: Aufwendungen MVAGEbene
MVAGCode
1
Personalaufwand
221
2
Personalaufwand (Bezüge, Nebengeb., Mehrleistungen)
2211
2
Gesetzlicher und freiwilliger Sozialaufwand
2212
2
Sonstiger Personalaufwand
2213
2
Nicht finanzierungswirksamer Personalaufwand
2214
2
Sachaufwand (ohne Transferaufwand)
2
Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, Handelswaren
2221
2
Verwaltungs- und Betriebsaufwand
2222
2
Leasing- und Mietaufwand
2223
2
Instandhaltung
2224
2
Sonstiger Sachaufwand
2225
2
Nicht finanzierungswirksamer Sachaufwand
2226
1
Transferaufwand (laufende Transfers und Kapitaltransfers)
2
Transferaufwand an Träger des öffentlichen Rechts
2231
2
Transferaufwand an Beteiligungen
2232
2
Transferaufwand an Unternehmen (mit Finanzunternehmen)
2233
2
Transferaufwand an Haushalte und Organisationen ohne Erwerbscharakter
2234
2
Transferaufwand an das Ausland
2235
2
Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und Betrieben der Gebietskörperschaft und der Gebietskörperschaft
2236
2
Nicht finanzierungswirksamer Transferaufwand
2237
1
Finanzaufwand
2
Zinsen aus Finanzschulden , Finanzierungsleasing, Forderungskauf und derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft
2241
2
Zinsen und sonstige Aufwendungen aus derivativen Finanzinstrumenten ohne Grundgeschäft
2242
2
Gewinnentnahmen von Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gebietskörperschaft (innerhalb der Gebietskörperschaft)
2243
2
Sonstiger Finanzaufwand
2244
2
Nicht finanzierungswirksamer Finanzaufwand
2245
SU
Summe Aufwendungen
222
223
224
22
public VRV
12/2017
Aufbau des Finanzierungshaushalts Michael Dessulemoustier-Bovekercke (MSCT)
I 18
m Finanzierungshaushalt der VRV
rung darstellen, dürfen aber keine Aus-
ist ein großer Unterschied zum her-
wirkung auf die Finanzierungsrechnung
kömmlichen System der doppelten Buchhaltung nach UGB zu erkennen. Während die so genannte Cashflow-Rechnung
haben. Dies wären z. B. der Kauf von Vermögenswerten auf Ziel oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit
(Kapitalflussrechnung) im System der doppelten Buchhaltung regelmäßig eine abgeleitete Rechnung darstellt, ist die Finanzierungsrechnung der VRV 2015 ein integraler Bestandteil der Drei-Komponenten-Rechnung. Anders als in der doppischen Buchführung erfolgen bei der Buchhaltung nach VRV 2015 jeweils Einträge in drei unterschiedlichen Rechenwerken. Neben den Einträgen auf den bei jedem Buchungssatz angesprochenen Konten erfolgt gleichzeitig eine Erfassung in der Finanzierungsrechnung. Die Einträge im Ergebnishaushalt sind auch Basis für die Finanzierungsrechnung. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht
späterer Zahlung oder die Bewertung von Rückstellungen.
den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit (Personal-, Sachund Finanzaufwand) und den Transfers in der Finanzierungsrechnung. Während im Voranschlag Anpassungen notwendig sein können, sofern Zahlungen erst in einer Folgeperiode erfolgen, sollte sich aufgrund der eingerichteten Buchhaltung im Rahmen der Rechnungsabschlusserstellung kein Anpassungsbedarf ergeben. Ein Eintrag in die Finanzierungsrechnung darf demnach erst dann erfolgen, wenn auch tatsächlich ein Zahlungsmittelkonto angesprochen wird. Als Verbindungsstück zwischen dem Ergebnis- und dem Finanzierungshaushalt dienen die Mittelverwendungs- und aufbringungsgruppen (MVAG) der ersten (MVAG 1) und zweiten (MVAG 2) Ebene – siehe die Ausführungen im Artikel zur Buchungslogistik (Seite 14). Rein unbare Vorgänge können demnach Aufwand oder auch eine Vermögensmeh-
12/2017
public VRV
Der Finanzierungshaushalt zeigt folgende Grundstruktur1 (siehe Abbildung 1).
Gliederung des Finanzierungshaushalts Einzahlungen und Auszahlungen der operativen Gebarung sind in folgende Mittelaufbringungs- und -verwendungsgruppen zu gliedern (siehe Anlage 1b): 1. Einzahlungen aus operativer Verwaltungstätigkeit 2. 3. 4. 5. 6. 7.
Einzahlungen aus Transfers Einzahlungen aus Finanzerträgen Auszahlungen aus Personalaufwand Auszahlungen aus Sachaufwand Auszahlungen aus Transfers Auszahlungen aus Finanzaufwand
Ein- und Auszahlungen der investiven Gebarung sind in folgende Mittelaufbringungs- und verwendungsgruppen (siehe Anlage 1b) zu gliedern: 1. Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 2. Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 3. Einzahlungen aus Kapitaltransfers (Investitionszuschüsse) 4. Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 5. Auszahlungen von gewährten Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 6. Auszahlungen aus Kapitaltransfers 1 siehe auch Michael Dessulemoustier-Bovekercke, „Rechnungsabschluss der Gemeinden“, Loseblattsammlung, Weka
Diese Mindestgliederung entspricht der Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppe 1, wie sie in Anlage 1b dargestellt ist.
Investitionstätigkeit Neben einer Finanzierungsrechnung für die operative Gebarung ist auch eine solche für die investive Gebarung zu erstellen, welche folgende Mindestgliederung zu umfassen hat (Anlage 1b): 1. Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 2. Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 3. Einzahlungen aus Kapitaltransfers 4. Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 5. Auszahlungen von gewährten Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 6. Auszahlungen für Kapitaltransfers Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit ergeben sich dabei aus dem Abgang von Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten und Beteiligungen. Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sollen als Zugang nach der VRV 2015 denselben Bereich umfassen, wobei die Anforderung gestellt wird, dass der Anschaffungswert von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten EUR 400,00 übersteigt. Liegt der Wert darunter, erfolgt ein Ausweis unter den Auszahlungen für Sachaufwand. Konsequenterweise müsste dann aber auch der Aufwand aus den geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sachaufwand erfolgen. Des Weiteren sind tatsächliche Auszahlungen für den Zugang von Beteiligungen im Investitionsbereich der Finanzierungsrechnung auszuweisen. Auszahlungen und Einzahlungen für den Zugang bzw. aus dem Abgang von Finanzinstrumenten sind hingegen dem Finanzierungsbe-
reich zuzuordnen. Die in der Verordnung
Vermögensgegenstände
erstellt,
den zudem Beträge, die für die Anschaf-
zwingend vorgenommene Zuordnung der Finanzinstrumente zum Finanzierungs-
etwa ein Gebäude, sind die getätigten Ausgaben dem Investitionsbereich zuzuord-
fung beweglichen Vermögens ausgegeben werden.
bereich lässt es demnach nicht zu, aus
nen. Dabei muss unterstellt werden, dass
Veranlagungsgründen erworbene Wert-
der dem UGB als auch den IFRS gänzlich
papiere oder Wertrechte im Investitions-
unbekannte Begriff der „Eigenregie“ mit „selbst erstellt“ gleichzusetzen ist. Durch
bereich auszuweisen, selbst wenn es sich tatsächlich um solche handelt.
selbst
den Ausweis der Ausgaben im Sach- und Personalaufwand kommt es jedoch zu
Nettofinanzierungssaldo Die Summe der Geldflüsse aus der operativen und der investiven Gebarung ergibt den Nettofinanzierungssaldo. Dieser ist
Lediglich Auszahlungen für die Herstellung beweglicher Vermögensgegenstände
einem Auseinanderklaffen von Zugängen zum Anlagevermögen und den Beträgen
mittels Geldfluss aus der Finanzierungs-
sind nicht in den Investitionsbereich zu
in der Finanzierungsrechnung. Weiterhin
gende Mindestgliederung:
gliedern. Werden demnach unbewegliche
im Investitionsbereich ausgewiesen wer-
1. Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden
Abbildung 1: Darstellung der Finanzierungsrechnung Geldfluss aus der operativen Gebarung
Geldfluss aus der investiven Gebarung
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung
Einzahlungen aus operativen Verwaltungstätigkeit
Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
Einzahlung aus der Aufnahme von Finanzschulden
Einzahlungen aus dem Abbau von nicht voranschlagswirksamen Forderungen
Einzahlungen und Auszahlungen aus Transfers
Einzahlungen und Auszahlungen aus der Rückzahlung vor Darlehen und Vorschüssen
Einzahlungen aus Finanzerträgen
Einzahlung und Auszahlungen aus Kapitaltransfers
Einzahlungen aus dem Aufbau von nicht voranschlagswirksamen Verbindlichkeiten Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden
Auszahlungen aus dem Aufbau von nicht voranschlagswirksamen Forderungen
Auszahlungen aus Personalaufwand
Einzahlungen aus dem Abgang und Auszahlungen für den Erwerb von Finanzinstrumenten
Auszahlungen aus dem Abbau von nicht voranschlagswirksamen Verbindlichkeiten
Auszahlungen aus Finanzaufwand
Einzahlungen und Auszahlungen infolge eines Kapitaltausch bei derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft
Einzahlungen aus der Aufnahme und Auszahlungen zur Tilgung von zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten
Saldo Geldfluss aus der operativen Gebarung (Saldo 1)
Saldo Geldfluss aus der investiven Gebarung (Saldo 2)
Nettofinanzierungssaldo (Saldo 3)
Saldo Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (Saldo 4)
Saldo Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 5)
Veränderung der liquiden Mittel
Saldo Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 6)
rechnung auszugleichen. Dieser hat fol-
19
2. Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten 3 Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen 4. Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden 5. Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten 6. Auszahlungen für den Erwerb von Finanzinstrumenten
Gesamtdarstellung des Finanzierungshaushalts Der Finanzierungshaushalt hat sieben Salden auszuweisen: • Saldo 1: Geldfluss der operativen Gebarung • Saldo 2: Geldfluss der investiven Gebarung • Saldo 3: Nettofinanzierungssaldo • Saldo 4: Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit • Saldo 5: Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung • Saldo 6: Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung • Saldo 7: Veränderung der liquiden Mittel Die Veränderung der liquiden Mittel ist dabei auch aus der Vermögensrechnung ableitbar. Der Finanzmittelfonds umfasst grundsätzlich Bargeld, Bankguthaben und kurzfristige Termineinlagen. Die Finanzierungsrechnung wird nicht aus der Ergebnis- und Vermögensrechnung abgeleitet. Sie ist vielmehr ein zusätzliches Produkt der laufenden Buchführung.
public VRV
12/2017
Aufbau der Vermögensrechnung Michael Dessulemoustier-Bovekercke (MSCT)
I
m Vermögenshaushalt werden das langund kurzfristige Vermögen und die
lang- und kurzfristigen Fremdmittel dargestellt. Der Vermögenshaushalt ist jedenfalls als Vermögensrechnung zu führen. Als
20
einziger Bestandteil des Gemeindehaushalts ist ein Vermögensvoranschlag nicht zwingend erforderlich. Die VRV 2015 sieht eine Gesamtvermögensrechnung vor, welche die Zielsetzungen und Besonderheiten des öffentlichen Sektors berücksichtigt. Das Ziel besteht in der einheitlichen und vollständigen Darstellung von Vermögen und Schulden. Die Gliederung der Vermögensrechnung orientiert sich an den Vorgaben des IPSAS 1 Presentation of Financial Statements und weicht damit deutlich von der gewohnten Gliederung des UGB in Anlage- und Umlaufvermögen bzw. Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten ab.
Gliederung der Vermögensrechnung Die Mindestgliederung einer Vermögensrechnung stellt sich wie folgt dar (siehe Abb. 1).
Unter den langfristigen Fremdmitteln sind alle langfristigen, mit einer voraussichtli-
Auch wenn keine Verpflichtung zur Erstel-
chen Behaltedauer von mehr als einem Jahr
genshaushalt besteht, darf ein derartiger Vermögensvoranschlag überdacht werden. Für die Veranschlagung der nicht finanzie-
versehenen Finanzschulden, Rückstellungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen. Unter den kurzfristigen Fremdmitteln sind Finanzschulden, Rückstellungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen, von denen auszugehen ist, dass sie binnen einen Jahres in Zahlungsströme umgewandelt werden und damit „verbraucht“ werden. Ebenso sind auch die passiven Rechnungsabgrenzungen zugeordnet. Es handelt sich dabei um Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, in jenem Ausmaß, in dem sie einen Ertrag für einen Zeitraum nach diesem Tag darstellen. Die kurzfristigen Fremdmittel weisen eine ähnliche Zusammensetzung wie die langfristigen auf. Die Vermögensrechnung hat im Rechnungsabschluss zumindest die Hauptposten und die darunterliegende zweite Ebene (Postenbezeichnungen mit römischen Zahlen) zu enthalten. In welchen Fällen auch die dritte Gliederungsebene anzuwenden ist, wird von der VRV 2015 hingegen nicht geregelt.
Zum langfristigen Vermögen werden alle Vermögenswerte gezählt, die länger als ein Jahr in der Gemeinde eingesetzt werden, langfristig gebunden sind und dazu bestimmt sind, der Gemeinde dauerhaft zu dienen. Als kurzfristiges Vermögen werden hingegen alle Vermögenswerte bezeichnet, die innerhalb eines Jahres verbraucht oder in liquide Mittel umgewandelt werden, zum baldigen Verbrauch oder zur Veräußerung innerhalb des Finanzjahres bestimmt sind. Im kurzfristigen Vermögen wird auch die aktive Rechnungsabgrenzung ausgewiesen – hierbei handelt es sich um Ausgaben vor dem 31.12., die jedoch Aufwendungen betreffen, die zeitlich erst nach dem 31.12. anfallen.
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public VRV
lung eines Voranschlags für den Vermö-
rungswirksamen Aufwendungen, welche sich aus Veränderungen im Vermögen oder in Fremdmitteln ergeben können, kann ein Voranschlag sinnvoll sein. Zudem wird sich bei einer Aufstellung eines Ergebnisvoranschlags und eines Finanzierungsvoranschlags aufgrund der integralen Verknüpfung der drei Rechenwerke der Vermögensvoranschlag in einem Großen Ausmaß bereits ergeben. Insbesondere die Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte und die Dotierung von Personalrückstellungen werden eine wesentliche Auswirkung auf den Ergebnisvoranschlag haben. Diese Veränderungen können jedoch nur mit der Veranschlagung der jeweiligen Vermögensposten für die jeweils folgende Jahr ermittelt werden. In Abbildung 2 sind die Inhalte der Posten der Vermögensrechnung in kurzer Form zusammengefasst.
Abbildung 1: Schematische Darstellung der Vermögensrechnung AKTIVA
PASSIVA
Langfristiges Vermögen A.I Immaterielle Vermögenswerte A.II Sachanlagen A.III Aktive Finanzinstrumente / Langfristiges Finanzvermögen A.IV Beteiligungen A.V Langfristige Forderungen
Nettovermögen (Ausgleichsposten) C.I Saldo der Eröffnungsbilanz C.II Kumuliertes Nettoergebnis C.III Haushaltsrücklagen C.IV Neubewertungsrücklagen C.V Fremdwährungsumrechnungsrücklagen
Kurzfristiges Vermögen B.I Kurzfristige Forderungen B.II Vorräte B.III Liquide Mittel B.IV Aktive Finanzinstrumente/ Kurzfristiges Finanzvermögen B.V Aktive Rechnungsabgrenzung
Sonderposten Investitionszuschüsse Langfristige Fremdmittel E.I Langfristige Finanzschulden E.II Langfristige Verbindlichkeiten E.III Langfristige Rückstellungen Kurzfristige Fremdmittel F.I Kurzfristige Finanzschulden F.II. Kurzfristige Verbindlichkeiten F.III Kurzfristige Rückstellungen F.IV Passive Rechnungsabgrenzung
Abbildung 2: Posten der Vermögensrechnung und deren Inhalt langfristige Vermögenswerte Immaterielle Vermögensrechte
Aktivierungsfähige Rechte, z. B. Software
Sachanlagen
Grundstücke, Grundstückseinrichtungen und Infrastruktur, wie z. B. Straßenbauten, Brücken, Tunnel Gebäude und Bauten, z. B. Schulen, Wohngebäude, Amtsgebäude Wasser- und Kanalisationsbauten, Technische Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Kulturgüter Geleistete Anzahlungen für Anlagen und Anlagen in Bau
Aktive Finanzinstrumente / Langfristiges Finanzvermögen
bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente, zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente Partizipations- und Hybridkapital, derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft
Beteiligungen
Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und an assoziierten Unternehmen, sonstige Beteiligungen und verwaltete Einrichtungen, die der Kontrolle unterliegen
Forderungen
Langfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie aus gewährten Darlehen und andere langfristige Forderungen
21
kurzfristige Vermögenswerte Kurzfristige Forderungen
Kurzfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, aus Abgaben Sonstige kurzristige Forderungen auch aus der nicht voranschlagswirksame Gebarung
Vorräte
Ersatzteile, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Altmaterial, Baustoffe, Unfertige und fertige Erzeugnisse Für Distributionszwecke vorgesehene Vorräte Sonstige Vorräte und gegebene Anzahlungen
Liquide Mittel
Kassa, Bankguthaben, Schecks, Zahlungsmittelreserven, Zahlungsmitteläquivalente
Aktive Finanzinstrumente/ Kurzfristiges Finanzvermögen Aktive Rechnungsabgrenzung
langfristige Fremdmittel Finanzschulden
Langfristige Finanzschulden, z. B. aus Investitionsdarlehen Langfristige Forderungen (-) und langfristige Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft
Verbindlichkeiten
Langfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Leasingverbindlichkeiten, Sonstige langfristige Verbindlichkeiten
Rückstellungen
Rückstellungen für Abfertigungen und für Jubiläumszuwendungen Rückstellungen für Haftungen, Rückstellungen für Sanierung von Altlasten Rückstellungen für Pensionen für Beamte (fakultativ), Rückstellungen für Betriebspensionen (fakultativ) Sonstige langfristige Rückstellungen
kurzfristige Fremdmittel Finanzschulden
kurzfristige Forderungen (-) und langfristige Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft Finanzschulden gegenüber öffentlichen Finanzunternehmen kurzfristig (ÖBFA-Barvorlagen), Sonstige kurzfristige Finanzschulden
Verbindlichkeiten
Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Abgaben Sonstige langfristige Verbindlichkeiten (auch nicht voranschlagswirksam)
Rückstellungen
Rückstellungen für Prozesskosten Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube Rückstellungen für ausstehende Eingangsrechungen sonstige kurzfristige Rückstellungen"
Passive Rechnungsabgrenzung
public VRV
12/2017
EIN ZENTRALER SCHRITT
Vermögenserfassung und -bewertung Robert Blöschl (KDZ), Clemens Hödl (KDZ)
M
it der VRV 2015 ist künftig eine vollständige Vermögensrechnung darzustellen, die auf der Aktivseite das Vermögen und auf der Passivseite die Verpflichtungen und das Nettovermögen transparent macht. Die Vermögens- und Kapitalpositionen sind in den kommenden Monaten von allen österreichischen Gemeinden zu erfassen und zu bewerten.
22
Was ist zu berücksichtigen? Die Aktivseite der Vermögensrechnung umfasst das Sachanlagevermögen, dort werden die Städte und Gemeinden in den meisten Fällen die höchsten Vermögenswerte ausweisen, weiters Finanzinstrumente wie Wertpapiere und Aktien, aber auch Beteiligungen an Unternehmen sowie Forderungen, Vorräte und liquide Mittel. Demgegenüber steht die Passivseite der Vermögensrechnung. Diese beinhaltet vor allem Fremdmittel, wie zum Beispiel Schulden und Rückstellungen und das Nettovermögen der Gemeinde. Werden Vermögenswerte nach dem Jahr 2020 angeschafft, werden diese direkt mit dem Anschaffungswert in die Vermögensrechnung übernommen. Für die Bewertung des bereits heute in den Gemeinden vorhandenen Vermögens gestaltet sich die Angelegenheit aufwendiger. Um die
Vermögensrechnung erstmals erstellen zu können, ist in einem ersten Schritt das
das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt. Ein wesentlicher Arbeitsschritt
bereits vorhandene Vermögen zu erfassen und im Anschluss zu bewerten. Wichtig bei der Erstbewertung ist, dass keine Vermögensillusionen entstehen. Solche könnten beispielsweise bei der Bewertung von Vermögensgegenständen der Daseinsvorsorge auftreten. Diese Vermögensgegenstände haben oft einen erheblichen fortgeschriebenen Anschaffungsoder Herstellungswert, können aber von
wird in diesem Zusammenhang die Erhebung von Kaufverträgen, Verzeichnissen und anderen internen Dokumenten sein. Aufschluss über angeschaffte Vermögensgegenstände können die Rechnungsabschlüsse der letzten Jahre geben. Liegen der Gemeinde bereits Anlagen- oder Inventarverzeichnisse vor, so können diese herangezogen und ergänzt werden. Im Bereich der Grundstücke ist ein Abgleich mit den Grundbuchdaten ratsam. Für die Erfassung der Gemeindestraßen können die GIP-Daten bzw. GIS-Daten herangezogen und ergänzt werden. In der Abbildung 2 werden die zu erfassenden Merkmale der Vermögensge-
der Gemeinde nicht veräußert werden, da sie für gewöhnlich in der Gemeinde weiterhin benötigt werden.
Vermögen erfassen – Was ist zu tun? In einem ersten Schritt ist das Vermögen zu erfassen, was der Durchführung einer Inventur entspricht. Die Gemeinden müssen bei der Erfassung vor allem jene technischen Merkmale erheben, die für die Bewertung von Vermögensgegenständen benötigt werden. Eine wichtige Frage bei der Erfassung des Sachanlagevermögens ist jene nach dem wirtschaftlichen Eigentum. Dieses liegt unabhängig von einer zivilrechtlichen Eigentümerschaft vor, wenn die Gemeinde wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem sie diese insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und
Abbildung 1: Vorgehensweise – Zeitplan
Vermögen erfassen 2017/2018
Vermögen bewerten 2018
public VRV
Vermögen bewerten Für die Bewertung des Gemeindevermögens gilt es ausreichend Zeit einzuplanen, da in vielen Gemeinden ein lückenhaftes Vermögensverzeichnis vorliegt. Im Folgenden soll auf die Bewertung der wesentlichen Positionen der Vermögensrechnung eingegangen werden. Für weiterführende Praxisbeispiele und Spezialfälle hat das KDZ außerdem einen Leitfaden zur Vermögensbewertung erstellt, welcher unter www.praxisplaner.at zur Verfügung steht. Dieser kann als Ergänzung zu den bestehenden Bewertungsleitfäden einiger Bundesländer gesehen werden.
Wie werden Sachanlagen bewertet? in den Voranschlag aufnehmen 2019
Eröffnungsbilanz erstellen 2020 Quelle: KDZ, 2017.
12/2017
genstände aufgelistet.
Auf die lückenlose Erfassung und Inventarisierung der Sachanlagen folgt die Bewertung des erfassten Vermögens1. Die 1 Eine Ausnahme stellen Kulturgüter dar. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Bewertung von Kulturgütern unterlassen werden.
Gemeinde sollte bei diesem Umsetzungs-
Grundstücke, Gebäude und Grundstücks-
kann jedoch von den vorgegebenen Nut-
schritt zuerst prüfen, inwieweit Daten aus bestehenden Vermögensverzeichnis-
einrichtungen (insb. Straßenbauten) im Rahmen der Erstellung der Eröffnungs-
zungsdauern abgewichen werden.
sen übernommen werden können. Diese
bilanz Ausnahmebestimmungen. Es kann
können – wenn sie nach bestem Wissen
auf
ermittelt wurden – als Ausgangsbasis he-
(Zeitwert, Durchschnittpreise, Schätzun-
rangezogen werden. Für jene Vermögensgegenstände, welche nicht Teil eines Ver-
gen, Gutachten usw.) zurückgegriffen werden.
Die Darstellung von Beteiligungen und Wertpapieren im Rechnungsabschluss ist für Gemeinden keine Neuerung. Auch bis-
die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erheben. Hier sollte im
Besonderes Augenmerk sollte auf die Bewertung der Gemeindestraßen gelegt
her war es verpflichtend, Beteiligungen
Sinne einer verwaltungsökonomischen
werden. Nachdem im Rahmen der Erfas-
Vorgehensweise gehandelt werden. Wenn
sung ein vollständiges Straßenverzeichnis erstellt wurde, müssen die unterschiedli-
weis zu führen. Neu ist für Gemeinden die Bewertung dieser Vermögensgegenstände. Neben der Rechtsform der Tochtergesell-
alternative
Bewertungsverfahren
mögensverzeichnisses waren, sind zuerst
historische Werte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind, sollten nach Möglichkeit alternative Bewertungsverfahren herangezogen werden. Sachanlagen sind grundsätzlich zu fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten (= Buchwert) zu bewerten. Die fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten errechnen sich aus den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der bisherigen Abschreibungen. Abweichend von diesen Bestimmungen unterliegen Grundstücke keiner regelmäßigen Abschreibung. Überhaupt gelten für
chen, identifizierten Straßentypen bewertet werden. Dabei wird die Straßenfläche mit dem typisierten Preis pro Quadratmeter multipliziert. Anhand des Zustands des Straßenabschnitts ist gegebenenfalls ein Abschlag zu berücksichtigen und so der fortgeschriebene Anschaffungs- bzw. Herstellungswert zu ermitteln. Im Zuge der Umstellung ist zu überlegen, welche Nutzungsdauern den Vermögensgegenständen zugrunde gelegt werden. Mit der Anlage 7 der VRV 2015 werden für viele Vermögenswerte Nutzungsdauern vorgegeben. In begründeten Ausnahmefällen
Beteiligungen und Finanzinstrumente
und Wertpapiere in einem eigenen Nach-
23
schaft, der rechtlichen Stellung der Gemeinde (z. B. unbeschränkt haftende Gesellschafterin) und dem Anteil der Gemeinde an der Beteiligung muss auch das Eigenkapital der Beteiligung vorliegen. Im Bereich der Finanzinstrumente wird zwischen zwei Kategorien unterschieden: bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente und zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente. Jedes im Besitz der Gemeinde befindliche Finanzinstrument muss einer der beiden Kategorien zugewiesen werden. Je nach Zuordnung erfolgt die Bewertung nach unterschiedlichen Gesichtspunkten. »
Abbildung 2: Erfassung Vermögensgegenstände Vermögensgegenstände
Zu erfassende Merkmale
Quelle
Grundstücke
Grundstücke der Liegenschaft, Grundstücksfläche, Benützungsart, Eigentumsverhältnisse, Rechte und Lasten der Liegenschaft
Grundstückskataster
Gebäude
Nutzfläche, Errichtungsjahr, Sanierungsjahr
RA 2001 – 2016/17 Gebäudeverzeichnis
Straßen und Einrichtungen
Straßenlänge, -breite, Errichtungsjahr, Straßenzustand
GIS-Daten
Wasserversorgungsanlagen
Länge, Durchmesser der Leitungen, Pumpstationen, Volumen Hochbehälter …
Bestehendes Anlagenverzeichnis
Abwasserentsorgungsanlagen
Länge, Durchmesser der Kanäle, Pumpstationen …
Bestehendes AV
Kulturgüter
Art und Anzahl der Güter
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Mit der Erfassung aus den RA seit 2001 ist noch vorhandene B&G erfasst
Rechnungsabschlüsse 2001 – 2016/17
Beteiligungen
Anteil am Unternehmen, Eigenkapital
Jahresabschlüsse der Beteiligungen
Vorräte
Werte der Vorräte zum 31.12.
Vorratsinventur
Aktive Rechnungsabgrenzungen
Eigene Vorauszahlungen
Buchhaltung
Investitionszuschüsse
Erhaltene Zuschüsse aus fremden Mitteln
RA 2001 – 2016/17
Rückstellung – Abfertigungen
Anzahl MA, Gehalt, Eintritt, voraussichtlicher Austritt, Fluktuationsrate, …
Personalverwaltung
Rückstellung – offene Urlaube
Anzahl offener Urlaubstage plus Aufwand pro Tag
Urlaubsverwaltung
Rückstellung – Jubiläumsgelder
Anzahl MA, Gehalt, Eintritt, Jubiläumszeitpunkt …
Personalverwaltung
Passive Rechnungsabgrenzungen
Fremde Vorauszahlungen
Buchhaltung Quelle: KDZ, 2017.
public VRV
12/2017
Forderungen Forderungen sind in kurzfristige und lang-
werden. Risikogruppen spiegeln besondere
sind unter Berücksichtigung des strengen
Gefährdungsfälle wider und weisen dadurch ein höheres Ausfallsrisiko auf.
Niederstwertprinzips anwendbar.
fristige Forderungen einzuteilen. Während
24
Rechnungsabgrenzungen
kurzfristige Forderungen (z. B. Forderungen aus vorgeschriebenen Abgaben) und
Vorräte
langfristige verzinste Forderungen (z. B. Darlehen an Beteiligungen) zum Nominalwert zu bewerten sind, sind langfristige
Vorratspositionen3 , welche den Wert von 5.000 Euro zum Stichtag übersteigen, sind in der Eröffnungsbilanz darzustellen. In
Finanzjahr zu veranschlagen, dem sie wirt-
unverzinste Forderungen, die den Wert
der Praxis wird es sinnvoll sein, wertmäßig
nissen wie z. B. Mietverträgen eine zeitliche
von 10.000 Euro übersteigen, mit dem Bar-
relevante Vorratspositionen zu identifizie-
wert anzusetzen.
ren (und zu aktivieren) und entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch zu reduzieren bzw. zu erhöhen. Am Ende des Finanzjahres
Abgrenzung vorzunehmen ist. Die zeitliche Abgrenzung erfolgt über Rechnungsabgren-
Zweifelhafte Forderungen sind mittels Einzelwertberichtigungen zu kürzen, uneinbringliche Forderungen (z. B. bei bereits festgelegter Quote im Rahmen eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens, Abschluss eines Vergleichs oder Tod eines/ einer Steuerpflichtigen) sind auszubuchen. Die Verordnung lässt auch die gruppenweise Einzelwertberichtigung (pauschale Einzelwertberichtigung) von Forderungen zu2, wenn sie sachgerecht ist. Dafür müssen die Forderungen in Risikogruppen eingeteilt 2
Wenn Ausfälle häufig, regelmäßig und über einen längeren Zeitraum vorkommen, ist die pauschale Wertberichtigung sogar verpflichtend.
Erträge und Aufwendungen sind in jenem
hat ein Vergleich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mit den Wiederbeschaffungskosten zu erfolgen. Der niedrigere der beiden Werte ist in die Vermögensrechnung aufzunehmen. Gängige Bewertungsverfahren wie das Durchschnittspreisverfahren oder das FIFO-Verfahren (First In–First Out)
3
Die VRV 2015 bzw. die Erläuterungen zur VRV 2015 definieren den Begriff „Vorratsposition“ nicht. Aus Sicht des KDZ sollte eine Vorratsposition eine Gruppe gleichartiger Vorräte (in Art und Funktion) umfassen. Aus Gründen der Praxistauglichkeit kann aus Sicht des KDZ die Wertgrenze von 5.000 Euro auf Ebene des Ansatzes – und nicht auf Ebene des Gesamthaushalts – angesetzt werden.
schaftlich zuzuordnen sind. Dies bedeutet, dass insbesondere bei Dauerschuldverhält-
zungsposten, welche bei eigenen Vorauszahlungen aktivseitig und bei fremden Vorauszahlungen passivseitig Niederschlag finden. Seitens der Gemeinde ist daher zu prüfen, welche Dauerschuldverhältnisse (Miete, Pacht, Versicherungen, Telekommunikation usw.) eingegangen wurden und in welchen Bereichen Zahlungen vor Leistungserbringung getätigt bzw. vereinnahmt werden. Die KDZ-Vermögensbewerter Sachanlagen, Finanzanlagen, Personalrückstellungen und Forderungen (auf Excel-Basis) stehen allen Städten und Gemeinden kostenlos zur Verfügung.
www.praxisplaner.at
Abbildung 3: Zusammenfassung Vermögensbewertung Vermögensgegenstände
Bewertung
Quelle
Grundstücke
Anschaffungskosten- und Herstellungskosten oder alternativ für die Eröffnungsbilanz: Gutachten, interne plausible Wertfeststellung oder Schätzwertverfahren
Rechnungsabschlüsse der letzten Jahre, KDZ-Vermögensbewerter „Sachanlagen“
Gebäude und Grundstückseinrichtungen
Fortgeschriebene Anschaffungs- und Herstellungskosten oder alternativ für die Eröffnungsbilanz: Gutachten, interne plausible Wertfeststellung, sonstige Nachweise oder bei Gebäuden Durchschnittspreise vergleichbarer Gebäude
Rechnungsabschlüsse der letzten Jahre, KDZ-Vermögensbewerter „Sachanlagen“
Sonstige Sachanlagen
Fortgeschriebene Anschaffungs- und Herstellungskosten
Rechnungsabschlüsse der letzten Jahre, KDZ-Vermögensbewerter „Sachanlagen“
Beteiligungen und Finanzinstrumente
Anteiliges Eigenkapital der Beteiligung
Jahresabschluss der Beteiligung, KDZ-Vermögensbewerter „Finanzanlagen“
Finanzinstrumente
Zeitwert oder Anschaffungskosten inkl. anteiligem Agio oder Disagio
Bewertung des Kreditinstituts, KDZ-Vermögensbewerter „Finanzanlagen“
Forderungen
Nominalwert oder Barwert bei langfristigen unverzinsten Forderungen über 10.000 €
Rechnungsabschluss, bestehende Verträge, KDZ-Vermögensbewerter „Forderungen“
Vorräte
Strenges Niederstwertprinzip, Bewertungsvereinfachungsverfahren sind zulässig
Lagerbuchführung, sonstige interne Aufzeichnungen
Rechnungsabgrenzungen
Aktivierung bzw. Passivierung der eigenen bzw. fremden Vorauszahlungen
Bestehende Dauerschuldverhältnisse, sonstige relevante Leistungsverträge Quelle: KDZ, 2017.
12/2017
public VRV
KDZ-Quicktest Neu auf Basis der VRV 2015 Peter Biwald (KDZ), Clemens Hödl (KDZ)
F
ür die Analyse kommunaler Haus-
Was ist neu?
Nachhaltig ausgeglichener Haushalt
neue Anforderungen und Möglichkeiten. Dies führt auch dazu, dass der KDZ-Quicktest auf die VRV 2015 umgestellt
Aus Sicht der Ertragskraft stellt sich die Fra-
Auf Basis des aktuellen finanzwirtschaft-
ge, was der Gemeinde im Ergebnishaushalt an Überschuss verbleibt? Die Nettoergebnis-
lich orientierten KDZ-Quicktests ist der Gemeindehaushalt dann nachhaltig im
und damit neu gestaltet wird. Der nunmehr seit zwanzig Jahren im Einsatz befindliche KDZ-Quicktest auf Basis der VRV 1997 wird angepasst.
quote (NEQ) zeigt, wieweit mit den laufenden/operativen Erträgen die kommunalen Dienstleistungen und die Infrastruktur finanziert werden können. Aus Sicht der Zahlungsfähigkeit bzw. Liqudität stellt sich die Frage, wieweit können die laufende/operative Gemeindetätigkeit und die dafür erforderlichen Investitionen mit eigenen Geldüberschüssen (Liquidität) finanziert werden? Mit der freien Finanzspitze und Eigenfinanzierungskraft kann die finanzielle Leistungsfähigkeit differenziert eingeschätzt werden. Das Ausmaß der Verschuldung wird wie bisher mit der Verschuldungsdauer und der Schuldendienstquote analysiert. Neu ist die Beurteilung der Vermögensdeckung und Erhaltung der Vermögenssubstanz. Die Kennzahl NVQ zeigt, wieweit das Vermögen mit eigenen Mitteln finanziert werden kann. Die Kennzahl SEQ beurteilt, in welchem Ausmaß die getätigten Investitionen und Instandhaltungen die Vermögenssubstanz erhalten.
Gleichgewicht, wenn der Überschuss der laufenden Gebarung (operative Gebarung – Saldo 1) die Investitionen (investive Gebarung bzw. Saldo 2) plus Folgelasten im Rahmen einer vertretbaren Verschuldung abdeckt. Mit dem KDZ-Quicktest Neu kommt einerseits die Vermögensseite in Form der Substanzerhaltungsquote und der Vermögensdeckung hinzu. Zusätzlich zeigt die Ergebnisseite, wie weit die erbrachten Leistungen und die Infrastruktur mit eigenen Mitteln finanziert werden können (NEQ) und damit auch, ob das Nettovermögen wächst oder sinkt. Der KDZ-Quicktest Neu baut somit auf der bewährten kameralen Analyse auf und ergänzt diese um die Ergebnis- und Vermögensdimension. Auf die Besonderheiten des öffentlichen Sektors wird Rücksicht genommen, er ist auch künftig kein Abklatsch eines unternehmensorientierten Kennzahlensystems.
halte ergeben sich aus der VRV 2015
Der aktuelle KDZ-Quicktest basiert auf der finanzwirtschaftlichen Rechnung. Der KDZ-Quicktest Neu kann und wird zusätzlich den Ergebnis- und Vermögenshaushalt berücksichtigen. Damit ist der KDZ-Quicktest Neu eine wichtige Grundlage, um die Nachhaltigkeit der Gemeindefinanzen zu beurteilen und zu steuern. Dafür bedarf es eines mehrdimensionalen Kennzahlensets, das die Finanz-, Ergebnis- und Vermögenssicht berücksichtigt. Diese Anforderungen wird der KDZ-Quickest Neu erfüllen, indem er den Gemeindehaushalt aus diesen drei Perspektiven beleuchtet und – wie bisher – zu einem Bonitäts- und Nachhaltigkeitswert verdichtet.
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KDZ-Quicktest Neu im Überblick Ertragskraft • Nettoergebnisquote (NEQ) NEQ =
Nettoergebnis Aufwendungen
Finanzielle Leistungsfähigkeit und Liquidität • Freie Finanzspitze (FSQ) FSQ =
Saldo der operativen Gebarung abzgl. Tilgungen Summe operative Einzahlungen
• Eigenfinanzierungsquote (EFQ) EFQ =
Einzahlungen der operativen + investiven Gebarung Auszahlungen der operativen + investiven Gebarung
Verschuldung • Verschuldungsdauer (VSD) VSD =
Fremdmittel lt. Vermögensrechnung – Liquide Mittel Saldo der operativen Gebarung
• Schuldendienstquote (SDQ) SDQ =
Schuldendienst Abgabenerträge
Vermögensdeckung • Nettovermögensquote (NVQ) NVQ =
Nettovermögen (inkl. Investitionszuschüsse) Summe Aktiva (Gesamtvermögen)
Substanzerhaltung • Substanzerhaltungsquote (SEQ) SEQ =
Ersatzinvestitionen + Instandhaltungen Abschreibungen
public VRV
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Ziele und Funktionen von Rückstellungen Michael Dessulemoustier-Bovekercke (MSCT)
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I
m Allgemeinen verfolgt die Bildung
ein in der Periode verursachter Aufwand
von Rückstellungen zwei wesentliche Ziele: • die periodengerechte Verteilung bzw.
eingetreten ist, aber gleichzeitig noch keine Verbindlichkeit entstanden ist. Diese Verbindlichkeit entsteht dann erst in
Darstellung des Aufwandes und
Robert Kneschke Kneschke h e - fotolia.com fotoli f t a.com
• die korrekte (insbesondere vollständige) Darstellung der Passiva Für die periodengerechte Darstellung des Aufwandes ist die Aufgabe von Rückstellungen so zu verstehen, dass zwar
der folgenden Rechnungsperiode, wobei sich aber die der Verbindlichkeit zugrundeliegenden Kosten auch auf die vergangene Periode beziehen. Die Bildung von Rückstellungen, deren zweckmäßige Verwendung und Auflösung sind unbare Vor-
gänge und haben somit niemals eine Aus-
Vergleich IFRS – VRV Gemäß IAS 37.14 ist eine Rückstellung
Die in Österreich angewendeten Rechnungslegungssysteme
verlangen,
Reduktion der Aktiva (daher im Wesentlichen zu einem Zahlungsfluss) führen. Die-
wirkung auf die Finanzierungsrechnung. dann anzusetzen, wenn
ser Mittelabfluss muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, somit zumindest 51prozentigen Wahrscheinlichkeit, ange-
dass
ein Aufwand oder eine Verpflichtung in
1. einem Unternehmen aus einem Ereig-
nommen werden. Die VRV 2015 verlangt
jener Periode dargestellt wird, in der diese jeweils wirtschaftlich begründet wurde.
nis der Vergangenheit eine gegenwärtige Verpflichtung entstanden ist; und 2. der Abfluss von Ressourcen mit wirt-
diesbezüglich eine verlässliche Ermitt-
Rückstellungen sind nach § 28 Abs 1 VRV 2015 für Verpflichtungen einer Gebietskörperschaft anzusetzen, wenn 1. die Verpflichtung bereits vor dem Stichtag der Abschlussrechnung besteht und 2. das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Stichtag der Abschlussrechnung eingetreten ist und 3. die Erfüllung der Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Mittelverwendungen der Gebietskörperschaft führen wird und 4. die Höhe der Verpflichtung verlässlich ermittelbar ist. Diese allgemeine Umschreibung, welche die Bildung einer Rückstellung zum Inhalt hat, entspricht jenen der IFRS.
schaftlichem Nutzen zur Erfüllung die-
lung, die auch durch Einschätzungen auf Basis von Erfahrungswerten oder durch externe Experten erfolgen kann.
ser Verpflichtung wahrscheinlich ist; und 3. eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist. Allerdings schränkt die VRV 2015 – zumindest auf den ersten Blick – durch die Verde wendung des Begriffes „Verpflichtungsw ereignis“ den Begriff der Rückstellung er mehr ein, da die internationalen Rechm nungslegungsvorschriften ganz allgemein nu auf ein Ereignis in der Vergangenheit au abstellen und spezifizieren, dass die Verab pflichtung rechtlich oder sogar faktisch pfl entstanden sein kann. en
Ereignis in der Vergangenheit Er Ei Ereignis der Vergangenheit, das zu eiEin ner Verpflichtung führt, wird als verpflichne tendes Ereignis bezeichnet. Verpflichtend te ist ein Ereignis dann, wenn die Gemeinde keine realistische Alternative zur Erfüllung ke der entstandenen Verpflichtung hat. Die de Verpflichtung kann sowohl eine rechtlich Ve durchsetzbare als auch eine faktische Verdu pflichtungen sein und muss bereits zum pfl St Stichtag bestanden haben. Werterhellende Umstände nach dem Stichtag sind in der Um Berechnung der Rückstellung ebenso zu Be berücksichtigen wie bei der Entscheidung, be ob eine Rückstellungsverpflichtung überhaupt besteht. Wertbegründende Umstänha de, die erst nach dem Stichtag eingetreten de sind, sind jedoch weder bei der Beurteilung sin der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit von de Rückstellungen noch bei der Bewertung Rü bereits angesetzter Rückstellungen zu bebe rücksichtigen. rü
A Abfluss von Ressourcen und Eintrittswahrscheinlichkeit Ei Di in der Rückstellung eingestellten Die Beträge müssen in der Zukunft zu einer Be
Verpflichtung gegenüber Dritten
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Eine der Voraussetzungen, die den Ansatz von Rückstellungen erforderlich machen, ist auch das Vorliegen einer Verpflichtung. Diese Verpflichtung muss gegenüber einem externen Dritten bestehen. Reine „Innenverpflichtungen“ können daher nicht zum Ansatz einer Rückstellung führen. Ein Beispiel für eine derartige Innenverpflichtung sind die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften ansetzbaren Aufwandsrückstellungen, wie etwa notwendig gewordene, aber unterlassene Instandhaltungen. Derartige Rückstellungen dürfen nach der VRV nicht bilanziert werden. Es mangelt an der Verpflichtung einem Dritten gegenüber. Zu den langfristigen Rückstellungen zählen nach § 28 Abs 4 VRV 2015 jedenfalls die folgenden (verkürzt – siehe Abbildung 1).
Rückstellungen für Haftungen Rückstellungen für Haftungen sind dann anzusetzen, wenn eine Inanspruchnahme zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Im Falle von Haftungen ist aber nicht das Abgeben einer Haftungszusage mit dem Entstehen einer Verpflichtung gleich»
Abbildung 1: langfristige Rückstellungen • Rückstellungen für Abfertigungen • Rückstellungen für Jubiläumsgelder • Rückstellungen für Haftungen (§ 30 VRV 2015) • Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten • Rückstellungen für Pensionen (Wahlrecht; § 31 VRV 2015)
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zusetzen. Erst, wenn der Haftungsfall einzutreten droht, weil der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nach-
Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen und Jubiläumsgeldzahlungen
ob eine Verpflichtung aus der Haftung
Die Abfertigungsansprüche nach dem „al-
bereits entstanden ist oder zumindest mit
ten System“ gelten grundsätzlich für alle
Es handelt sich um Vorsorgen für • Prozesskosten
überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehen wird. Es wird somit die Eintritts-
Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2003 eingetreten sind. Hat das Arbeitsverhältnis
• ausstehende Rechnungen • nicht konsumierte Urlaube
wahrscheinlichkeit
ununterbrochen drei Jahre gedauert, so
des
Haftungsfalles
beschrieben.
Rückstellungen für Pensionen Für den Ausweis von Pensionsleistungen in der Vermögensrechnung besteht ein Ausweiswahlrecht, wobei nicht geregelt wird, ob die Ausübung des Wahlrechtes einmalig bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz gezogen werden kann oder ob es in späteren Jahren anders ausgeübt werden kann. Grundsätzlich sollte jedoch so vorgegangen werden, dass eine einmal erfolgte Aufnahme in die Vermögensrechnung jedenfalls bedeutet, dass die Pensionsansprüche (aktuelle und zukünftige) stets in der Vermögensrechnung enthalten bleiben müssen. Beamtenpensionen sind sofort bei Anspruchserwerb in voller Höhe in die Rückstellung aufzunehmen. Sie verändern sich um eine Zinskomponente und um Gehaltssteigerungen. Betriebspensionen hingegen wachsen durch die erbrachte Arbeitsleistung kontinuierlich an. Wirtschaftlich sind sie Teil des Arbeitsentgeltes, das jedoch erst in späteren Jahren ausbezahlt wird. Für die korrekte Ermittlung von Pensionsrückstellungen sind die Dienste eines Versicherungsmathematikers in Anspruch zu nehmen, da auf Basis biometrischer Grundlagen und unter Anwendung aktuarischer Rechenmodelle ein Rückstellungswert bzw. eine Dotierung aufgrund von Ansparungen (Verdienst) und aufgrund von Verzinsungen ermittelt wird. In der Anlage 6t sind die voraussichtlichen Pensionsaufwendungen und die voraussichtliche Anzahl der Pensionsempfänger der nächsten 30 Jahre getrennt nach der Gebietskörperschaft zuzurechnendem Personal und nach Personal von Betrieben iSd § 1 Abs 2 VRV 2015 anzugeben.
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Kurzfristige Rückstellungen sind in § 28 Abs 3 VRV 2015 demonstrativ aufgezählt.
kommt, ist eine Einschätzung zu treffen,
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Kurzfristige Rückstellungen
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gebührt dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung.
Nach dem derzeitigen Stand der Entwick-
Das Ausmaß der Abfertigung ist nach der
der demonstrativen Aufzählung um die „sonstigen Rückstellungen“ zu rechnen. Neben den Prozesskosten sind auch die
Dienstdauer gestaffelt und beträgt zwischen 2 und 12 Monatsentgelten. Gesetzliche Gehaltsschemata für Beschäftigte im öffentlichen Bereich sehen zumeist vor, dass Dienstnehmer Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes haben, wenn sie eine gewisse Zeit bei der Gebietskörperschaft beschäftigt waren. In der Regel muss der Dienstgeber ein Monatsgehalt oder ein Vielfaches eines Monatsgehaltes zahlen, wenn der Dienstnehmer 25 oder 40 Jahre in der Gemeinde beschäftigt ist. Diese beiden Rückstellungen sind unter Anwendung der in den internationalen Rechnungslegungsvorschriften vorgesehenen Berechnungsmethoden zu ermitteln. Es handelt sich dabei ausschließlich um versicherungsmathematische Berechnungsmethoden, welche die Inanspruchnahme der Dienste eines Versicherungsmathematikers erforderlich machen. Finanzmathematische Berechnungen sind in den IFRS nicht vorgesehen. Im österreichischen UGB sind seit der letzten Gesetzesnovelle ebenfalls versicherungsmathematische Berechnungen vorgesehen. Allerdings haben Vergleichsrechnungen gezeigt, dass sich bei Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen vernachlässigbare Unterschiede ergeben, weshalb das AFRAC in seiner Stellungnahme Nummer 27 die Ansicht vertritt, dass weiterhin eine finanzmathematische Berechnung der Rückstellungsbeträge für Jahresabschlüsse nach dem UGB erfolgen kann. Allerdings muss nun auch der Gehaltstrend bei der Ermittlung berücksichtigt werden. Sofern sich diese Ansicht auch im Zusammenhang mit der Bilanzierung gemäß VRV 2015 durchsetzt, spricht nichts gegen eine rein finanzmathematische Berechnung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen.
lung der VRV ist mit einer Erweiterung
Rückstellungen für ausstehende Eingangsrechnungen, sofern deren Wert jeweils EUR 5.000,– übersteigt, darzustellen. Unter diesem Posten sind daher alle jene Kosten auszuweisen, die eindeutig dem jeweiligen Geschäftsjahr zuzuordnen sind, jedoch erst nach dem Abschlussstichtag vom Lieferanten verrechnet werden. Die Rückstellung für nicht konsumierten Urlaub zeigt den Rückstand an zu gewährender, bezahlter Freizeit für MitarbeiterInnen der Gemeinden, die bis zum Stichtag des Rechnungsabschlusses nicht verbraucht werden konnten. Bei der Ermittlung der Rückstellung wird die Menge an offene Urlaubstagen mit den Kosten je Urlaubstag bewertet. Für die Kosten pro Urlaubstag ist die Höhe der Entgeltfortzahlung für einen Mitarbeiter pro Urlaubstag zu ermitteln. Die Rückstellung zeigt somit die Menge an verpflichtend zur Verfügung zu stellender Freizeit, bewertet mit den Arbeitskosten des Mitarbeiters. Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass für eine möglichst korrekte Darstellung des Gemeindehaushalts nach den Bestimmungen der VRV 2015 die Ermittlung und Bildung von Rückstellungen unumgänglich ist. Die Gemeinden werden daher entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um die relevanten Grunddaten zu erheben und damit die Berechnung von Rückstellungen vornehmen zu können. Ergebnis dieser Arbeit ist jedenfalls eine betragliche Darstellung aller zukünftiger Zahlungserfordernisse bzw. eine vollständige und korrekte Darstellung des in einem Geschäftsjahr angefallenen Aufwands, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung.
Der Weg zum 1. Voranschlag 2020 Clemens Hödl (KDZ), Alexander Maimer (KDZ)
I
m Sommer/Herbst 2019 muss der ers-
sämtliche veranschlagten Erträge und
te Voranschlag nach der neuen VRV erstellt werden. Neu ist hierbei, dass
Aufwendungen enthält, sind im Finanzierungsvoranschlag Einzahlungen und
ein Ergebnisvoranschlag und ein Finanzierungsanschlag erstellt werden müssen. Während der Ergebnisvoranschlag
Auszahlungen enthalten. Abweichungen stellen beispielsweise die Dotierung von Rückstellungen sowie Abschreibungen
CHW - fotolia.com
»
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dar, welche nur im Ergebnisvoranschlag
errechnet werden können. Als Abschluss
Ergebnisvoranschlag einfließen können.
enthalten sind. Um den Voranschlag 2020 spätestens im Herbst 2019 erstellen zu
für die Erstbewertung des Sachanlage-
Die dafür benötigten Informationen können aus den Rechnungsabschlüssen der
können, müssen die folgenden Schritte
2019 angepeilt werden, um ausreichend Zeit für die Voranschlagserstellung zu
Beteiligungen gewonnen werden.
gesetzt bzw. Informationen ermittelt werden.
haben.
Ähnliches gilt für die pauschale Einzel-
Auch die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen muss im Ergebnisvor-
wertberichtigung von offenen Forderungen. Auch diese muss im Ergebnisvor-
anschlag 2020 Berücksichtigung finden.
anschlag 2020 einfließen, sofern es zu
Das bedeutet, dass Rückstellungen, z. B.
Änderungen bei der Einzelwertberichtigung kommt. Wichtig in diesem Zusam-
Ergebnisvoranschlag erstellen Für
30
den
ersten
Ergebnisvoranschlag
vermögens sollte spätesten der Sommer
müssen sämtliche Erträge und Aufwen-
Abfertigungsrückstellungen,
Jubiläums-
dungen ansatzweise veranschlagt werden, wie dies gemäß der bestehenden
rückstellungen, bereits bis zum Sommer 2019 berechnet sein müssen, so dass die
VRV bereits durchgeführt wird. Was neu
Veränderungen dieser Rückstellungen im
zelwertberichtigung von Forderungen mindestens die Forderungsbestände der
in diesem Zusammenhang ist, dass im Ergebnisvoranschlag auch Zahlen zu den Abschreibungen des Sachanlagevermögens, zur Veränderung der Rückstellungen, zur Auf- oder Abwertung von Beteiligungen, zur Veränderung der Wertberichtigung von offenen Forderungen, zur Veränderung des Vorratsbestandes und zur Rechnungsabgrenzung enthalten sein müssen. Informationen zur Abschreibung erhält die Gemeinde aus der Vermögensrechnung. Das bedeutet, dass die Bewertung des Sachanlagevermögens (Gebäude, Straßen, Geschäftsausstattung, Fuhrpark usw.) bereits vor der Erstellung des Voranschlages 2020 durchgeführt sein muss, so dass daraus die Abschreibungen
Voranschlag 2020 berücksichtigt werden können. Hinzu kommen z. B. Rückstellungen für Prozesskosten oder ausstehende Rechnungen, die zwar nicht im Vorfeld berechnet werden müssen, aber – falls im Finanzjahr 2020 benötigt – im Voranschlag 2020 enthalten sein müssen. Als Zeithorizont sollte für die Berechnung der Rückstellungen der Sommer 2019 ins Auge gefasst werden.
letzten drei Finanzjahre zur Verfügung stehen müssen. Daher lohnt es sich schon jetzt, genaue Aufzeichnungen zu führen. Auch die Veränderung des Vorratsbestandes muss im Ergebnisvoranschlag 2020 enthalten sein. Der Vorratsbestand der Gemeinde muss erstmalig erhoben werden und sollte bis zum Sommer 2019 durchgeführt werden. Grundsätzlich ist nur der Verbrauch an Vorräten im Laufe
Beteiligungen und Forderungen
des Finanzjahres zu veranschlagen. Die Rechnungsabgrenzung muss ebenfalls im Ergebnisvoranschlag 2020 be-
Weiters müssen für die Erstellung des ersten Voranschlags 2020 die Beteiligungen bis zum Sommer 2019 bewertet werden, damit auch hier Abwertungen bzw. Aufwertungen der Beteiligungen in den
rücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass Erträge und Aufwendungen in jenem Finanzjahr zu veranschlagen sind, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. D. h., dass insbesondere bei Dauerschuld-
menhang ist, dass für die pauschale Ein-
Abbildung 1: Ergebnisvoranschlag erstellen Konkrete Maßnahmen
Bis wann?
Das Vermögensverzeichnis muss komplett vorliegen. Die Abschreibungen für das Haushaltsjahr 2020 müssen ermittelt sein. Abschreibungen auf Ansätzen/Unterabschnitten veranschlagen.
Start: Herbst 2017 Abschluss: Sommer 2019
Rückstellungen müssen komplett ermittelt sein, neue Themen sind vor allem Rückstellungen für Urlaube und ausstehende Rechnungen, Veränderung zentraler Rückstellungen für das Haushaltsjahr 2020 veranschlagen.
Erstberechnung: 2. Quartal 2018 Abschluss: Sommer 2019
Der Wert der Beteiligungen der Gemeinde an Unternehmen ist auf Basis des Eigenkapitals der Beteiligung zu ermitteln. Eine allfällige Auf- bzw. Abwertung der Beteiligung muss im Ergebnisvoranschlag dargestellt werden.
Grundlage ist der Jahresabschluss 2018 der Beteiligung, ausgehend von diesem wird die Auf- bzw. Abwertung ermittelt: Sommer 2019
Offene Forderungen, insbesondere aus dem Bereich der Hausbesitzabgaben und der Steuern, müssen ebenfalls im ersten Ergebnisvoranschlag dargestellt werden. Grundlage für die Darstellung sollten die ausstehenden Forderungen der letzten Jahre sein. Zentrale Grundlage ist der Rechnungsabschluss 2018.
Auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2018 können ausstehende Forderungen ermittelt werden: Sommer 2019
Als Grundlage ist zu ermitteln, welche Vorräte in die Vermögensdarstellung der Gemeinde aufgenommen werden sollen. Hier sind Vorräte mit einem Wert von mehr als 5.000 Euro zu veranschlagen. Bei diesen Vorratspositionen kann es zu Veränderungen im Bestand kommen. Diese sind darzustellen.
Ermitteln der Vorräte, die Aufnahme in die Vermögensdarstellung finden sollen: Frühjahr 2019 Durchführen der Auf- bzw. Abwertung: Sommer 2019
Wichtige Rechnungsabgrenzungen veranschlagen.
Ersterhebung: Frühjahr 2019
Erträge/Aufwendungen ansatzweise veranschlagen.
Sommer/Herbst 2019 Quelle: KDZ, 2017.
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public VRV
vorzunehmen ist. Seitens der Gemeinde
D. h., man muss sich bei der Erstellung des Finanzierungsvoranschlages darüber
ist daher zu prüfen, welche Dauerschuldverhältnisse (Miete, Pacht, Versicherun-
Gedanken machen, in welchen Bereichen die Einzahlungen bzw. Auszahlungen
gen, Telekommunikation usw.) eingegan-
des Finanzierungsvoranschlages gerin-
gen wurden und in welchen Bereichen Zahlungen vor Leistungserbringung getä-
ger als die Erträge bzw. Aufwendungen des Ergebnisvoranschlages sein können.
Wie bereits erwähnt, sind im Gegensatz
tigt bzw. vereinnahmt werden. Informationen dazu erhält die Gemeinde aus dem
Hierfür sind die Daten der Vorjahre als
Voranschlag darzustellen. Diese Informationen können aus unterschiedlichen Berei-
verhältnissen eine zeitliche Abgrenzung
Erfahrungswerte heranzuziehen.
letztverfügbaren Rechnungsabschluss.
schlags und im Wesentlichen ein Ausfluss bei der Erstellung.
Prozesse organisieren zur VRV 1997 zusätzliche Informationen im
chen der Gemeindeverwaltung kommen
Die erwähnten Positionen wie Sachanlagevermögen, Beteiligungen, Forde-
Anlagen für den Voranschlag
bzw. müssen von diesen bereitgestellt werden. In einem ersten Schritt sollten diese
rungen, Vorräte und Rechnungsabgren-
Zusätzlich zum Ergebnis- und Finanzie-
Bereiche grundsätzlich über die VRV 2015
zungen müssen zwar für die Erstellung
rungsvoranschlag sind die unten genannten Anlagen 6a bis 6f zu erstellen. Die Anlagen ergeben sich im Wesentlichen im Rahmen der Voranschlagserstellung. Über den Voranschlag hinausgehende Informationen sind insbesondere bei der Anlage 6c Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst bereitzustellen. Hier sind vertiefende Daten über den Darlehensstand, die Laufzeit und die Verzinsung der Darlehen beizubringen. Diese Informationen mussten allerdings bereits für Anlagen auf Basis der VRV 1997 bereitgestellt werden. Die Anlagenerstellung ist der letzte Schritt bei der Erstellung des Voran-
und ihre Anforderungen informiert wer-
des Ergebnisvoranschlages 2020 extra erhoben und erfasst werden, allerdings bilden die dabei gewonnenen Informationen auch bereits eine breite Basis für die Erstellung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde und werden daher ohnehin auch an anderer Stelle benötigt.
Finanzierungsvoranschlag erstellen So wie im Ergebnisvoranschlag sämtliche Erträge und Aufwendungen ansatzweise veranschlagt werden müssen, werden im Finanzierungsvoranschlag alle Einzahlungen und Auszahlungen veranschlagt. Ergebnisvoranschlag und Finanzierungsvoranschlag unterscheiden sich nicht nur durch die nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen wie Dotierungen von Rückstellungen oder Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen, sondern auch durch Rechnungsabgrenzungen oder durch von Erträgen abweichende Einzahlungen. So wäre es beispielsweise bei der Vorschreibung von Hausbesitzabgaben möglich, dass nicht alle Bürgerinnen und Bürger die offenen Forderungen begleichen und somit der Ertrag des Finanzjahres von der Einzahlung abweicht. Der offene Betrag wird natürlich als offene Forderung ins kommende Jahr mitgenommen und voraussichtlich dort beglichen.
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den. Darauf aufbauend sollte mittels Projektplan dargestellt werden, wer bis wann welche Informationen bereitzustellen hat, damit die Voranschlagserstellung optimal ablaufen kann. Die dargestellten Themen zeigen, dass mit den Umstellungsarbeiten auf die VRV 2015 und damit mit den Vorbereitungsarbeiten auf den 1. Voranschlag zeitnah begonnen werden sollte, da viele einzelne Maßnahmen zu setzen sind. Wichtig ist, dass die Bearbeitung dieses Themas als eigenes Projekt mit entsprechender Projektstruktur (Projektleitung und Projektteam) und entsprechenden Ressourcen geplant und auch umgesetzt wird.
Abbildung 3: Beilagen zum VA 2020 Konkrete Maßnahmen – Anlagen erstellen
Bis wann?
6a – Nachweis über Transferzahlungen 6b – Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven
Sommer/
6c – Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst
Herbst 2019
6f – Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen
Abbildung 2: Finanzierungsvoranschlag erstellen Konkrete Maßnahmen
Bis wann?
Einzahlungen/Auszahlungen ansatzweise veranschlagen
Sommer/Herbst 2019
Hausbesitzabgaben – tatsächlich erwartete Einnahmen veranschlagen (abweichend von erwarteten Erträgen)
Sommer/Herbst 2019
Ertragsanteile werden wie bisher auf Basis der Vorgaben des Landes dargestellt (künftig im Ergebnisund Finanzierungsvoranschlag)
Sommer/Herbst 2019 Quelle: KDZ, 2017.
Abbildung 4: Prozesse neu gestalten Schwerpunkte
Konkrete Maßnahmen
Bis wann?
Prozesse organisieren
Informationsprozesse an die Finanzabteilung müssen definiert werden – z. B. welche Informationen muss die Personalabteilung bis wann an die Finanzabteilung liefern
Ab Mitte 2018 umorganisieren Frühling 2019 fixieren
public VRV
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VRV 2015 8JS VOUFSTUĂ U[FO 4JF CFJ EFS 6NTFU[VOH
Welche MaĂ&#x;nahmen mĂźssen CJT getroffen werden? www.msct.at/VRV2015
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