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Investitionszuschüsse im Bundesländervergleich

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Vorräte

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Robert Blöschl (KDZ)

Ein Anruf. Der Finanzverwalter am Telefon bittet uns um eine kurze Erklärung der Verbuchung von Kapitaltransfers. Erste Rückfrage von uns: „Um welches Bundesland handelt sich?“ Kapitaltransfers (Investitionszuschüsse) gehören zu einem der Themen, welche österreichweit höchst unterschiedlich behandelt werden. Kapitaltransfers sind Transfers, welche der Stadt oder Gemeinde für die Schaffung von Vermögen gewährt werden1. Mit einem Kapitaltransfer steht also immer auch eine Aktivierung eines Vermögensgegenstandes in Zusammenhang. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Transfer, welcher für laufende Aufwendungen und Ähnliches gewährt wird, nicht als Kapitaltransfer zu sehen ist. Ein Transfer für den Bau eines Kindergartens ist somit als Kapitaltransfer zu sehen. Dieser Transfer wurde bislang auf dem entsprechenden Einnahmenkonto der Kontenklasse 8 abgebildet. Diese Konten gibt es mit der VRV 2015 jedoch nicht mehr. Die Einnahmenkonten für erhaltene Kapitaltransfers wurden ersetzt durch Bestandskonten der Kontenklasse 3. Erhaltene Kapitaltransfers werden also im neuen System auf Bestand gebucht. Der Bestand der erhaltenen Kapitaltransfers wird in der Vermögensrechnung in einem eigenen Sonderposten auf der Passivseite abgebildet. Von dort erfolgt eine ertragswirksame Auflösung über die Nutzungsdauer des damit angeschafften Vermögensgegenstandes. Während der Vermögensgegenstand also über seine Nutzungsdauer abgeschrieben wird, wird der Zuschuss ertragswirksam aufgelöst und gleicht (zumindest teilweise) den Aufwand aus der Abschreibung aus. Bis zu diesem Punkt erfolgt die Behandlung in den Bundesländern einheitlich. Abweichungen ergeben sich jedoch unter anderem bei der Verbuchung von Bedarfszuweisungsmitteln2 für Investitionen.

1 § 11 Abs. 5 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 idF

BGBl. II Nr. 17/2018 2 In Salzburg werden GAF-Mittel ausbezahlt. Diese sind Mittel aus dem Gemeindeausgleichsfonds, in welchem die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel integriert sind.

Bedarfszuweisungsmittel

Bei der Verbuchung von Bedarfszuweisungsmitteln für Investitionen ist grob zwischen zwei Varianten zu unterscheiden. Die Bundesländer Oberösterreich, Kärnten, Vorarlberg, Salzburg und Burgenland empfehlen ihren Gemeinden erhaltene Bedarfszuweisungsmittel für Investitionen genauso wie „normale“ Kapitaltransfers vom Bund und Land als Sonderposten zu passivieren und über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufzulösen. Bei dieser Buchungsart fließen die erhaltenen Mittel zunächst im Finanzierungshaushalt in der investiven Gebarung. Die Auflösung über die Nutzungsdauer erfolgt dann ertragswirksam im Ergebnishaushalt. Die Bundesländer Niederösterreich, Steiermark und Tirol wiederum regeln, solche erhaltenen Mittel ertragswirksam über das Konto 871 zu verbuchen. Dies bedeutet, dass die Mittel sofort im Ergebnishaushalt das Nettoergebnis und im Finanzierungshaushalt den Saldo 1 (operative Gebarung) in

Abbildung 1: Auswirkungen der Verbuchung auf Ergebnis- und Finanzierungshaushalt

Passivierung und Auflösung

Vermögenshaushalt Ergebnishaushalt

Finanzierungshaushalt

Rücklagen 0 Auflösung BZ-Mittel 1 Einzahlung operativ 0 Sonderposten 49 Rücklagenbildung 0 Passiva 49 Nettoergebnis nach RL 1 Saldo 1 (operativ) 0 Einzahlung investiv 50 Saldo 2 (investiv) 50

Ertrag

Ertrag und Rücklagenbildung

Vermögenshaushalt Ergebnishaushalt

Finanzierungshaushalt

Rücklagen 0 Ertrag aus BZ-Mittel 50 Einzahlung operativ 50 Sonderposten 0 Rücklagenbildung 0 Passiva 0 Nettoergebnis nach RL 50 Saldo 1 (operativ) 50

Vermögenshaushalt Ergebnishaushalt

Finanzierungshaushalt

Rücklagen 49 Ertrag aus BZ-Mittel 50 Einzahlung operativ 50 Sonderposten 0 Rücklagenbildung -50 Passiva 49 Rücklagenauflösung 1 Nettoergebnis nach RL 1 Saldo 1 (operativ) 50

Quelle: Eigene Abbildung, KDZ 2019

Abbildung 2: Behandlung von Anschlussgebühren und Aufschließungskosten

Anschlussgebühren

Aufschließungsbeiträge/ -kosten

Bgld. Ktn. NÖ OÖ Sbg. Stmk. T Vbg.

Passivierung        

Ertrag X X  X X X X X

Passivierung   X     

voller Höhe verbessern. In der Steiermark sind erhaltene Bedarfszuweisungsmittel zudem in eine Rücklage einzustellen und von dort über die Nutzungsdauer verteilt jährlich aufzulösen. In Niederösterreich ist eine solche Rücklagenbildung wahlweise möglich. Abbildung 1 zeigt, wie sich die verschiedenen Möglichkeiten – Passivierung, ertragswirksame Verbuchung und Ertrag mit Rücklagenbildung – auf die drei Haushalte (Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt) auswirken.

Anschlussgebühren / Aufschließungskosten

Anschlussgebühren, welche von GrundstücksbesitzerInnen geleistet werden, sind als Kapitaltransfers zu werten und über die Nutzungsdauer des damit fi nanzierten Anlagevermögens (z. B. Wasser, Abwasser) aufzulösen. Dies bedeutet, dass Anschlussgebühren auch für die Erstellung der Eröffnungsbilanz relevant sind. Aufschließungskosten wiederum werden je nach Bundesland unterschiedlich behandelt. Die Tabelle (Abbildung 2) soll die Unterschiede verdeutlichen.

Aufnahme in die Eröffnungsbilanz

Für die Eröffnungsbilanz relevant sind nun jene Zuschüsse, welche bislang eingenommen wurden und noch nicht vollständig aufgelöst wurden. Die VRV 2015 schreibt jedoch nur vor, dass jene Zuschüsse passiviert werden müssen, welche ab Veröffentlichung im Oktober 2015 eingenommen wurden. Zu ermitteln ist also zumindest, welche Kapitaltransfers ab Oktober 2015 vereinnahmt wurden und für welche Vermögensgegenstände diese eingenommen wurden. In Oberösterreich und Kärnten müssen auch Zuschüsse vor diesem Zeit-

Abbildung 3: Darstellung der erfassten Kapitaltransfers in der Eröffnungsbilanz

Ebene/Code Passiva EB 2020

0 13 D Sonderposten Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers) 5.070.500,67 1 131 D.I Investitionszuschüsse 5.070.500,67 2 1311 D.I.1 Investitionszuschüsse von Trägern öffentlichen Rechts 4.596.969,58 2 1312 D.I.2 Investitionszuschüsse von Beteiligungen 0,00 2 1313 D.I.3 Investitionszuschüsse von übrigen 473.531,10

Quelle: Eigene Abbildung, KDZ 2019

punkt vollständig aufgenommen werden. Bedarfszuweisungsmittel sind in jenen Ländern, welche eine Passivierung vorgeben, ebenfalls bis Oktober 2015 rückwirkend zu erfassen. In der Steiermark müssen die Mittel ab Oktober 2015 rückwirkend in eine Rücklage eingestellt werden. In Niederösterreich muss nicht rückwirkend erfasst werden, da hier eine ertragswirksame Buchung der Bedarfszuweisungsmittel erfolgt. Eine freiwillige Rücklagenbildung ist jedoch möglich.

Beispiel Investitionszuschuss: Im Jahr 2016 wurde ein Zuschuss in Höhe von 50.000 Euro für einen Unimog (Nutzungsdauer zehn Jahre) eingenommen. Dieser ist über die Nutzungsdauer von zehn Jahren auszulösen. Der jährliche Aufl ösungsbetrag lautet 5.000 Euro (50.000 Euro/zehn Jahre). Vier Jahre Auflösung sind bereits zu berücksichtigen. Daher beträgt der Stand zum Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz 30.000 Euro. Diese 30.000 Euro sind als Sonderposten einzustellen.

Selbiges gilt auch für Anschlussgebühren, welche in der Vergangenheit vereinnahmt wurden. In unserem Beispiel betragen die in der Vergangenheit vereinnahmten und noch nicht vollständig aufgelösten Investitionszuschüsse von Trägern öffentlichen Rechts (also insbesondere von Ländern) 4.596.969,58 Euro. Anschlussgebühren sind wiederum als Investitionszuschüsse von übrigen auszuweisen. In unserem Beispiel betragen diese 473.531,10 Euro.

Fragen aus der Praxis

Wie ist mit Zuschüssen umzugehen, deren zugrunde liegende Vermögensgegenstände nicht mehr vorhanden sind?

Hier ist grundsätzlich keine Erfassung notwendig, da solche Zuschüsse bei Abgang des Vermögensgegenstandes aufzulösen sind.

Wie ist mit Zuschüssen umzugehen, welche erst nach der Fertigstellung des Vermögensgegenstandes gewährt

wurden? Hier ist von der Restnutzungsdauer des Vermögensgegenstandes auszugehen.

Wie ist vorzugehen, wenn einem Zuschuss nicht eindeutig ein Vermögensgegenstand zugeordnet werden kann?

Dieser Fall kann insbesondere dann auftreten, wenn ein Zuschuss für mehrere Vermögensgegenstände gewährt wird. Hier kann bei Vermögensgegenständen mit unterschiedlichen Nutzungsdauern eine Aufteilung auf die Vermögenswerte erfolgen oder eine durchschnittliche Nutzungsdauer herangezogen werden. Teilweise gibt es in den Bundesländern genaue Vorgaben, wie in diesem Fall vorzugehen ist (bspw. Leitfaden Vermögensbewertung Oberösterreich).

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