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Langfristige und kurzfristige Verbindlichkeiten

Sandra Steiner und Michael Dessulemoustier-Bovekercke (Moore Stephens)

Verbindlichkeiten sind ein Teil der Fremdmittel jedoch von den Rückstellungen, und den Finanzschulden zu trennen.

Verbindlichkeiten sind per definitionem Verpflichtungen der Gebietskörperschaft zur Erbringung von Geldleistungen, auf die ein Dritter einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat, welche dem Grunde und der Höhe nach feststehen. Die Definition der VRV stellt sehr starr auf die Leistung von Geldbeträgen ab. Es ist nicht davon auszugehen, dass im Rahmen der Abschlusserstellung derart weit von anerkannten Rechnungslegungsregelwerken abgewichen wird und dabei die Tatsache negiert wird, dass Leistungsverpflichtungen auch auf andere Weise als durch die Übertragung von Geldmitteln getilgt werden können. Wesentlich ist dabei zu erkennen, dass eine wortgenaue und strenge Auslegung der VRV 2015 zu einer mangelnden abstrakten Bilanzierungsfähigkeit von Ver-

Abbildung 1: Verbindlichkeiten – Gliederung

Ebene Position Code

1 E.II Langfristige Verbindlichkeiten

2 E.II.1

Langfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 2 E.II.2 Leasingverbindlichkeiten 2 E.II.3 Sonstige langfristige Verbindlichkeiten

1 F.II Kurzfristige Verbindlichkeiten

2 F.II.1

Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 2 F.II.2 Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Abgaben 2 F.II.3 Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten

2 F.II.4 Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten (nicht voranschlagswirksame Gebarung)

142

1421

1422

1423

152

1521

1522

1523

1524

Quelle: eigene Abbildung, MSCT bindlichkeiten führen würde. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein.

Verbindlichkeiten stellen also vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen der Gebietskörperschaft dar und sind in langfristige und kurzfristige Verbindlichkeiten zu unterteilen. Jene Verbindlichkeiten mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr sind den kurzfristigen Verbindlichkeiten zuzuordnen. Im Gegensatz dazu stellen Verbindlichkeiten mit einer Fälligkeit von über einem Jahr langfristige Verbindlichkeiten dar.

Gemäß Anlage 1c zur VRV 2015 sind die Verbindlichkeiten entsprechend der Abbildung 1 zu gliedern.

Wie bei den Forderungen, sind die schließlichen Ausgabenreste auch hier daraufhin zu überprüfen, ob sie zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz Verbindlichkeiten darstellen oder ob sie aufzulösen sind. Jene schließlichen Reste, die als Verbindlichkeiten in der Eröffnungsbilanz qualifiziert werden, sollten über die Anlage von Kreditoren verwaltet werden. Die Vorgehensweise ist analog wie bei den Forderungen anzuwenden. Verbindlichkeiten sind mit ihrem Zahlungsbetrag zu bewerten. Unter dem „Zahlungsbetrag“ ist jener Betrag zu verstehen, mit dem eine Verbindlichkeit endgültig zu tilgen ist. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Rechnungsabschlussstichtag umzurechnen.

Ausweis der Verbindlichkeiten

• Nach Überprüfung der schließlichen Reste hat die Gemeinde festgestellt,

dass zum 01.01.2020 weder langfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen noch sonstige langfristige Verbindlichkeiten vorhanden sind.

• Unsere Beispielgemeinde hat Leasingverträge abgeschlossen, die am 01.01.2020 zu Leasingverbindlichkeiten in Höhe von 747.457,97 Euro führen.

Ein Leasingverhältnis ist defi niert als ein Vertrag, bei dem ein Leasinggeber gegen Zahlung eines Entgelts die Nutzungsrechte an einem Vermögenswert für einen vereinbarten Zeitraum dem

Leasingnehmer überträgt. Die Gemeinde hat Leasingverhältnisse dann in der Eröffnungsbilanz darzustellen, wenn sie das wirtschaftliche Eigentum als Leasingnehmerin hält und somit

Finanzierungsleasing vorliegt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um den vor acht Jahren errichteten Zubau zur Volksschule der Gemeinde, der über eine Leasingvariante fi nanziert wurde, welche aufgrund der Vertragsausgestaltung eindeutig zu wirtschaftlichem Eigentum führt. Der Ausweis erfolgt unter der Kontengruppe 310.

Hierbei ist noch zu berücksichtigen, dass der eigenständige Zubau zur Volksschule mit den historischen Anschaffungskosten aus dem Jahr 2012 in der

Eröffnungsbilanz zu aktivieren ist und mit den aufgrund der Abschreibung über 50 Jahre ermittelten fortgeschriebenen Kosten zu bewerten ist. • Die Überprüfung der schließlichen Reste hat im vorliegenden Beispiel dazu geführt, dass 215.485,00 Euro als kurzfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen unter der Kontengruppe 331 auszuweisen sind. Diese resultieren aus allen Leistungen und Lieferungen an die Gemeinde, die bis 31.12.2019 verrechnet waren (Rechungseingang), jedoch aufgrund der Verpfl ichtung zur sachlichen und rechnerischen Prüfung nicht bis zum Jahresende zur Zahlung angewiesen werden konnten.

• In der Eröffnungsbilanz ist bei den sonstigen kurzfristigen Verbindlichkeiten (nicht voranschlagswirksame

Gebarung) ein Saldo von 161.365,50 Euro auszuweisen. Es handelt sich zur Gänze um Verbindlichkeiten aus den Lohnnebenkosten der Gehaltsabrechnung vom

Dezember 2019 (Ausweis unter Gruppe 362 Gehaltsabzugsgebarungen). Falls eine Umsatzsteuerzahllast vorliegen würde, wäre diese u. a. ebenfalls unter diesem Posten zu subsumieren.

• Zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz liegen auch noch Verbindlichkeiten iHv 4.519,53 Euro vor. Es handelt sich um eine Spesenabrechnung der Freiwilligen

Feuerwehr im Rahmen des Weihnachtsmarktes am Hauptplatz im Dezember 2019. Diese Verbindlichkeiten sind daher im Sammelposten sonstige kurzfristige

Verbindlichkeiten und unter der Kontengruppe 334 auszuweisen. DIE VERBINDLICHKEITEN ZUM 01.01.2020 SIND NICHT NUR NACH IHRER ZAHLUNGSFRIST (WENIGER ODER MEHR ALS EIN JAHR) ZU UNTERTEILEN, SONDERN AUCH NACH IHRER HERKUNFT ZU GLIEDERN.

Abbildung 2: Verbindlichkeiten

Ebene Code Passiva

0 14 E Langfristige Fremdmittel 1 142 E.II Langfristige Verbindlichkeiten 747.457,97

2 1421 E.II.1 Langfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 2 1422 E.II.2 Leasingverbindlichkeiten 2 1423 E.II.3 Sonstige langfristige Verbindlichkeiten

0 15 F Kurzfristige Fremdmittel 1 152 F.II Kurzfristige Verbindlichkeiten 381.370,03

2 1521 F.II.1 Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 2 1522 F.II.2 Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Abgaben 2 1523 F.II.3 Sonstige, kurzfristige Verbindlichkeiten 2 1524 F.II.4 Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten (nicht voranschlagswirksame Gebarung)

EB 2020

0,00

747.457,97

0,00

215.485,00

0,00 161.365,50

4.519,53

Quelle: eigene Abbildung, MSCT

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