public Sonderheft - Eröffnungsbilanz VRV 2015

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Langfristige und kurzfristige Verbindlichkeiten Sandra Steiner und Michael Dessulemoustier-Bovekercke (Moore Stephens)

V

erbindlichkeiten sind ein Teil der Fremdmittel jedoch von den Rückstellungen, und den Finanzschulden zu trennen.

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Verbindlichkeiten sind per definitionem Verpflichtungen der Gebietskörperschaft zur Erbringung von Geldleistungen, auf die ein Dritter einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat, welche dem Grunde und der Höhe nach feststehen. Die Definition der VRV stellt sehr starr auf die Leistung von Geldbeträgen ab. Es ist nicht davon auszugehen, dass im Rahmen der Abschlusserstellung derart weit von anerkannten Rechnungslegungsregelwerken abgewichen wird und dabei die Tatsache negiert wird, dass Leistungsverpflichtungen auch auf andere Weise als durch die Übertragung von Geldmitteln getilgt werden können. Wesentlich ist dabei zu erkennen, dass eine wortgenaue und strenge Auslegung der VRV 2015 zu einer mangelnden abstrakten Bilanzierungsfähigkeit von Ver-

Abbildung 1: Verbindlichkeiten – Gliederung Ebene

1

Position

Code

E.II

Langfristige Verbindlichkeiten

142

2

E.II.1

Langfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

1421

2

E.II.2

Leasingverbindlichkeiten

1422

bindlichkeiten führen würde. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Verbindlichkeiten stellen also vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen der Gebietskörperschaft dar und sind in langfristige und kurzfristige Verbindlichkeiten zu unterteilen. Jene Verbindlichkeiten mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr sind den kurzfristigen Verbindlichkeiten zuzuordnen. Im Gegensatz dazu stellen Verbindlichkeiten mit einer Fälligkeit von über einem Jahr langfristige Verbindlichkeiten dar. Gemäß Anlage 1c zur VRV 2015 sind die Verbindlichkeiten entsprechend der Abbildung 1 zu gliedern. Wie bei den Forderungen, sind die schließlichen Ausgabenreste auch hier daraufhin zu überprüfen, ob sie zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz Verbindlichkeiten darstellen oder ob sie aufzulösen sind. Jene schließlichen Reste, die als Verbindlichkeiten in der Eröffnungsbilanz qualifiziert werden, sollten über die Anlage von Kreditoren verwaltet werden. Die Vorgehensweise ist analog wie bei den Forderungen anzuwenden. Verbindlichkeiten sind mit ihrem Zahlungsbetrag zu bewerten. Unter dem „Zahlungsbetrag“ ist jener Betrag zu verstehen, mit dem eine Verbindlichkeit endgültig zu tilgen ist. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Rechnungsabschlussstichtag umzurechnen.

2

E.II.3

Sonstige langfristige Verbindlichkeiten

1423

1

F.II

Kurzfristige Verbindlichkeiten

152

2

F.II.1

Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

1521

2

F.II.2

Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Abgaben

1522

2

F.II.3

Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten

1523

Ausweis der Verbindlichkeiten

F.II.4

Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten (nicht voranschlagswirksame Gebarung)

1524

• Nach Überprüfung der schließlichen Reste hat die Gemeinde festgestellt,

2

Quelle: eigene Abbildung, MSCT

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