public Sonderheft - Eröffnungsbilanz VRV 2015

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Investitionszuschüsse im Bundesländervergleich Robert Blöschl (KDZ)

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in Anruf. Der Finanzverwalter am Telefon bittet uns um eine kurze Erklärung der Verbuchung von Kapitaltransfers. Erste Rückfrage von uns: „Um welches Bundesland handelt sich?“ Kapitaltransfers (Investitionszuschüsse) gehören zu einem der Themen, welche österreichweit höchst unterschiedlich behandelt werden. Kapitaltransfers sind Transfers, welche der Stadt oder Gemeinde für die Schaffung von Vermögen gewährt wer1 den . Mit einem Kapitaltransfer steht also

immer auch eine Aktivierung eines Vermögensgegenstandes in Zusammenhang. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Transfer, welcher für laufende Aufwendungen und Ähnliches gewährt wird, nicht als Kapitaltransfer zu sehen ist. Ein Transfer für den Bau eines Kindergartens ist somit als Kapitaltransfer zu sehen. Dieser Trans1

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§ 11 Abs. 5 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018 In Salzburg werden GAF-Mittel ausbezahlt. Diese sind Mittel aus dem Gemeindeausgleichsfonds, in welchem die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel integriert sind.

fer wurde bislang auf dem entsprechenden Einnahmenkonto der Kontenklasse 8 abgebildet. Diese Konten gibt es mit der VRV 2015 jedoch nicht mehr. Die Einnahmenkonten für erhaltene Kapitaltransfers wurden ersetzt durch Bestandskonten der Kontenklasse 3. Erhaltene Kapitaltransfers werden also im neuen System auf Bestand gebucht. Der Bestand der erhaltenen Kapitaltransfers wird in der Vermögensrechnung in einem eigenen Sonderposten auf der Passivseite abgebildet. Von dort erfolgt eine ertragswirksame Auflösung über die Nutzungsdauer des damit angeschafften Vermögensgegenstandes. Während der Vermögensgegenstand also über seine Nutzungsdauer abgeschrieben wird, wird der Zuschuss ertragswirksam aufgelöst und gleicht (zumindest teilweise) den Aufwand aus der Abschreibung aus. Bis zu diesem Punkt erfolgt die Behandlung in den Bundesländern einheitlich. Abweichungen ergeben sich jedoch unter anderem bei der Verbuchung von Bedarfszuwei2 sungsmitteln für Investitionen.

Bedarfszuweisungsmittel Bei der Verbuchung von Bedarfszuweisungsmitteln für Investitionen ist grob zwischen zwei Varianten zu unterscheiden. Die Bundesländer Oberösterreich, Kärnten, Vorarlberg, Salzburg und Burgenland empfehlen ihren Gemeinden erhaltene Bedarfszuweisungsmittel für Investitionen genauso wie „normale“ Kapitaltransfers vom Bund und Land als Sonderposten zu passivieren und über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufzulösen. Bei dieser Buchungsart fließen die erhaltenen Mittel zunächst im Finanzierungshaushalt in der investiven Gebarung. Die Auflösung über die Nutzungsdauer erfolgt dann ertragswirksam im Ergebnishaushalt. Die Bundesländer Niederösterreich, Steiermark und Tirol wiederum regeln, solche erhaltenen Mittel ertragswirksam über das Konto 871 zu verbuchen. Dies bedeutet, dass die Mittel sofort im Ergebnishaushalt das Nettoergebnis und im Finanzierungshaushalt den Saldo 1 (operative Gebarung) in

Abbildung 1: Auswirkungen der Verbuchung auf Ergebnis- und Finanzierungshaushalt

Passivierung und Auflösung

Ertrag

Ertrag und Rücklagenbildung

Vermögenshaushalt Rücklagen Sonderposten Passiva

0 49 49

Ergebnishaushalt Auflösung BZ-Mittel Rücklagenbildung Nettoergebnis nach RL

1 0 1

Vermögenshaushalt Rücklagen Sonderposten Passiva

0 0 0

Ergebnishaushalt Ertrag aus BZ-Mittel Rücklagenbildung Nettoergebnis nach RL

50 0 50

Vermögenshaushalt Rücklagen Sonderposten Passiva

49 0 49

Ergebnishaushalt Ertrag aus BZ-Mittel Rücklagenbildung Rücklagenauflösung Nettoergebnis nach RL

50 -50 1 1

Finanzierungshaushalt Einzahlung operativ

0

Saldo 1 (operativ) Einzahlung investiv Saldo 2 (investiv)

0 50 50

Finanzierungshaushalt Einzahlung operativ

50

Saldo 1 (operativ)

50

Finanzierungshaushalt Einzahlung operativ

50

Saldo 1 (operativ)

50

Quelle: Eigene Abbildung, KDZ 2019

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