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Beteiligungen an Unternehmen

Robert Blöschl, Dalilah Pichler (KDZ)

Im ersten Rechnungsabschluss nach den neuen Bestimmungen der VRV 2015 sind Anteile an Unternehmen sowie verwaltete Einrichtungen, die der Kontrolle der Gemeinde unterliegen, aufzunehmen.

Was ist vom Beteiligungsbegriff umfasst?

Zu den für Gemeinden relevanten Anteilen an Unternehmen zählen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften (einschließlich GmbH & Co KGs), offene Gesellschaften (OG) sowie Genossenschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Wichtig ist, dass nur direkte Beteiligungen in den Rechnungsabschluss aufzunehmen sind. Indirekte Beteiligungen – wenn also beispielsweise eine Gemeinde-GmbH wiederum an einer Tochtergesellschaft beteiligt ist – sind nicht im Abschluss, sondern gegebenenfalls in einer eigenen Anlage darzustellen (siehe Abb. 1). Zu den verwalteten Einrichtungen zählen Anstalten, Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Vereine und Gemeindeverbände zählen nicht zu den Beteiligungen, genauso wie wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen. Für Letztere gibt es eigene Bestimmungen (siehe Infobox).

Nicht zu den Beteiligungen zählen aktive Finanzinstrumente, wie beispielsweise Anleihen oder Wertpapierfonds. Da es sich um Veranlagungen handelt, werden diese gesondert dargestellt und bewertet. Auch diese Vermögenspositionen müssen jedes Jahr zum Stichtag bewertet werden. Beteiligungen sind bei der Anschaffung mit den angefallenen Anschaffungskosten (Kaufpreis oder Gründungskosten inkl. Notariatskosten und Gebühren) zu verbuchen. Wird also beispielsweise eine GmbH im Laufe des Jahres 2020 um 40.000 Euro gegründet, so ist diese zunächst mit dem Betrag von 40.000 Euro auf dem jeweiligen Konto der Kontenunterklasse 08 zu aktivieren. Finden zwischen der Gemeinde und der Beteiligung Zahlungsflüsse statt, so sind diese wie auch bisher je nach ihrem Charakter (Transfer, Kapitaltransfer, Gewinnausschüttung) abzubilden. Sowohl die erstmalige Aktivierung einer neuen Beteiligung als auch Geldflüsse zwischen Gemeinde und Beteiligung stellen finanzierungswirksame Gebarungsfälle dar. Anders stellt sich die Sache am Ende des Finanzjahres dar, wenn eine Neubewertung der Beteiligung erfolgen muss.

Infobox – Betriebe der Gemeinde

Grundsätzlich ist die VRV 2015 auch auf wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen anzuwenden. Für jene Betriebe, die eigene Wirtschaftspläne (z. B. nach UGB) anwenden, ist es ausreichend, wenn diese Wirtschaftspläne dem Rechnungsabschluss beigelegt werden. Zusätzlich müssen GuV und Bilanz mit Vermögenshaushalt und Ergebnishaushalt der Gemeinde in den Anlagen 1e und 1f summiert werden.

Manche Anlagen, wie z. B. der Leasingnachweis, müssen auch mit den Daten der Betriebe mit eigenen Wirtschaftsplänen befüllt werden. Betriebe, die keine eigenen Wirtschaftspläne erstellen, sind wie bisher im Haushalt abzubilden.

Neubewertung von Beteiligungen

Die Neubewertung von Beteiligungen ist ein Vorgang, der jedes Jahr für den Rechnungsabschluss im Rahmen der Ab»

Abbildung 1: Anlagen zu den Beteiligungen

Nummer Bezeichnung der Anlage

6j

6k Nachweis über unmittelbare Beteiligungen der Gebietskörperschaft Nachweis über Beteiligungen mit mittelbarer Kontrolle der Gebietskörperschaft aufgrund einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50 %

6l Nachweis über verwaltete Einrichtungen

Informationsgehalt

Darstellung der direkten Beteiligungen inklusive Details zu den relevanten Finanzkennzahlen

Darstellung der indirekten Beteiligungen inklusive Details zu den relevanten Finanzkennzahlen

Darstellung der verwalteten Einrichtungen, die der Kontrolle unterliegen, inklusive Details zu den relevanten Finanzkennzahlen

Quelle: eigene Abbildung auf Basis VRV 2015, KDZ/Mazars Austria 2020

schlussarbeiten vorzunehmen ist. Sie stellt einen nicht finanzierungswirksamen Gebarungsfall dar. Für die Neubewertung zum Stichtag ist das anteilige Eigenkapital der Gesellschaft heranzuziehen. Zunächst ist der aktuellste verfügbare Jahresabschluss der Beteiligung zu sichten.

Das Eigenkapital im engeren Sinn – bei einer GmbH das Nennkapital, die Gewinn- und Kapitalrücklagen sowie Bilanzgewinne und -verluste – ist mit dem prozentualen Beteiligungsausmaß zu multiplizieren. Sollte in der Bilanz der Beteiligung ein Sonderposten mit Investitionszuschüssen vorhanden sein, ist dieser nicht Teil des Eigenkapitals.

Ist eine Gemeinde mit 100 % an einer GmbH beteiligt, so ist das gesamte Eigenkapital im engeren Sinn heranzuziehen. Bei einer 50 %-Beteiligung wird der dementsprechende Prozentanteil und damit die Hälfte herangezogen. Beteiligungen, welche ein negatives Eigenkapital aufweisen, sind mit einem Wert von 0 aufzunehmen. Hier sollte je nach den vertraglichen Grundlagen geprüft werden, ob z.B. aufgrund von Nachschussverpflichtungen eine Rückstellung zu bilden ist. Das so errechnete Eigenkapital stellt den neuen Beteiligungsansatz in der Vermögensrechnung dar. Bei einer im Jahr 2020 angeschafften oder gegründeten Gesellschaft müssen die zum Zeitpunkt der erstmaligen Aktivierung aufgenommenen Anschaffungskosten auf den neuen errechneten

Abbildung 2: Beteiligungen und aktive Finanzinstrumente sowie Neubewertungsrücklage

Vermögensrechnung – AKTIVA Langfristiges Vermögen Aktive Finanzinstrumente/Langfristiges Finanzvermögen

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente Zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente Partizipations- und Hybridkapital Derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft

Beteiligungen

Beteiligungen an verbundenen Unternehmen Beteiligungen an assoziierten Unternehmen Sonstige Beteiligungen Verwaltete Einrichtungen, die der Kontrolle unterliegen

Kurzfristiges Vermögen Aktive Finanzinstrumente/Kurzfristiges Finanzvermögen

Aktive Finanzinstrumente/Kurzfristiges Finanzvermögen

31.12.2020 01.01.2020 Differenz

26.751.790,45 24.521.363,81 2.230.426,64

0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00

0,00 0,00

0,00

1.139.065,17 961.403,99 177.661,18

1.120.020,00 945.300,00 174.720,00 0,00 0,00 0,00 6.220,55 3.279,38 2.941,18 12.824,62 12.824,62 0,00

743.317,96 1.090.440,45 -347.122,49

0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00

Vermögensrechnung – PASSIVA

Neubewertungsrücklagen (Umbewertungskonto)

Neubewertungsrücklagen (Umbewertungskonto)

31.12.2020 01.01.2020 Differenz

174.720,00

174.720,00

0,00 174.720,00

0,00 174.720,00

Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

Betrag korrigiert werden. Liegt der aktuelle Wert des Eigenkapitals über den ursprünglichen Anschaffungskosten, wird erfolgsneutral eine Neubewertungsrücklage gebildet.

In der Neubewertungsrücklage werden also die Bewertungsgewinne gespeichert. Sinkt der Wert des Eigenkapitals unter die Anschaffungskosten, ist der Wertverlust als Finanzaufwand darzustellen. In den folgenden Jahren sind Wertsteigerungen bis zu den Anschaffungskosten wiederum als Finanzertrag darzustellen. Die Abbildung Beteiligungsbewertung mit Neubewertungsrücklage stellt den Prozess der Folgebewertung dar (siehe Abb. 3).

Beispiel: Im Rechnungsabschluss 2020 wurde eine Neubewertung der Beteiligung durchgeführt (siehe Abbildung 2). Auf der Aktivseite ist der aktuelle Wert des anteiligen Eigenkapitals mit 1.120.020 Euro dargestellt. Auf der Passivseite ist die Wertsteigerung in der Neubewertungsrücklage mit 174.720 Euro ersichtlich. In den Folgejahren kann das Eigenkapital der Beteiligung schwanken. Sinkt der Wert unter die ursprünglichen Anschaffungskosten, wird die Neubewertungsrücklage gänzlich aufgelöst und die entstehenden Verluste ergebniswirksam verbucht. Verbessert sich der Wert wieder in Zukunft, kann bis zu den Anschaffungskosten ein Gewinn direkt im Ergebnishaushalt gebucht werden, darüber hinaus ist wieder eine Neubewertungsrücklage zu bilden.

Welche Probleme ergeben sich in der Praxis?

In der Praxis ergibt sich häufig das Problem, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Rechnungsabschlusses der Jahresabschluss der Beteiligung für dasselbe Jahr noch nicht vorliegt. Wird also beispielsweise der Rechnungsabschluss 2020 zum Stichtag 31.12.2020 erstellt, wird oftmals der Jahresabschluss der Beteiligung zum 31.12.2020 noch nicht vorliegen.

In diesem Fall sollte abgeschätzt werden, ob der Jahresabschluss noch rechtzeitig fertigstellt wird. Andernfalls kann der Jahresabschluss des vorherigen Jahres herangezogen werden. Die Bewertung „hinkt“ somit immer ein Jahr nach. Oft ist in der Praxis das anteilige Eigenkapital nicht einfach zu bestimmen. Gerade bei komplizierten Konstruktionen wie GmbH & Co KGs kann oft nicht eindeutig ausgemacht werden, zu welchem Anteil die Gemeinde beteiligt ist. Hier kann es helfen, sich das Eigenkapital der Gesellschaft genauer anzusehen. Bei GmbH & Co KGs ist die GmbH oftmals ein Arbeitsgesellschafter ohne Kapitalanteil. Das Kapital entfällt entweder gänzlich auf die Gemeinde oder ist zwischen der Gemeinde und einem anderen Gesellschafter aufzuteilen. In jedem Fall kann es sich lohnen, die genauen vertraglichen Bestimmungen zu sichten.

Da sich die Folgebewertung von Beteiligungen in der Praxis komplex darstellen kann, steht auf www.praxisplaner.at ein kostenloses Excel-Tool für die Berechnung zur Verfügung.

Abbildung 3: Beteiligungsbewertung mit Neubewertungsrücklage

Wert der Beteiligung

Ursprüngliche Anschaffungskosten 174.720 Euro 945.300 Euro 1.120.020 Euro Erfolgsneutrale Verbuchung in Neubewertungsrücklage

Erfolgswirksame Verbuchung im Ergebnishaushalt

Stichtag Eröffnungsbilanz RA 2020 RA 2021 RA 2022 RA 2023 Zeit

Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

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