public Sonderheft - Rechnungsabschluss 2020

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Beteiligungen an Unternehmen Robert Blöschl, Dalilah Pichler (KDZ)

I

m ersten Rechnungsabschluss nach den neuen Bestimmungen der VRV 2015 sind Anteile an Unternehmen sowie verwaltete Einrichtungen, die der Kontrolle der Gemeinde unterliegen, aufzunehmen.

Was ist vom Beteiligungsbegriff umfasst? Zu den für Gemeinden relevanten Anteilen an Unternehmen zählen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften (einschließlich GmbH & Co KGs), offene Gesellschaften (OG) sowie Genossenschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Wichtig ist, dass nur direkte Beteiligungen in den Rechnungsabschluss aufzunehmen sind. Indirekte Beteiligungen – wenn also beispielsweise eine Gemeinde-GmbH wiederum an einer Tochtergesellschaft beteiligt ist – sind nicht im Abschluss, sondern gegebenenfalls in einer eigenen Anlage darzustellen (siehe Abb. 1). Zu den verwalteten Einrichtungen zählen Anstalten, Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Vereine und Gemeindeverbände zählen nicht zu den Beteiligungen, genauso wie wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebs-

ähnliche Einrichtungen. Für Letztere gibt es eigene Bestimmungen (siehe Infobox). Nicht zu den Beteiligungen zählen aktive Finanzinstrumente, wie beispielsweise Anleihen oder Wertpapierfonds. Da es sich um Veranlagungen handelt, werden diese gesondert dargestellt und bewertet. Auch diese Vermögenspositionen müssen jedes Jahr zum Stichtag bewertet werden. Beteiligungen sind bei der Anschaffung mit den angefallenen Anschaffungskosten (Kaufpreis oder Gründungskosten inkl. Notariatskosten und Gebühren) zu verbuchen. Wird also beispielsweise eine GmbH im Laufe des Jahres 2020 um 40.000 Euro gegründet, so ist diese zunächst mit dem Betrag von 40.000 Euro auf dem jeweiligen Konto der Kontenunterklasse 08 zu aktivieren. Finden zwischen der Gemeinde und der Beteiligung Zahlungsflüsse statt, so sind diese wie auch bisher je nach ihrem Charakter (Transfer, Kapitaltransfer, Gewinnausschüttung) abzubilden. Sowohl die erstmalige Aktivierung einer neuen Beteiligung als auch Geldflüsse zwischen Gemeinde und Beteiligung stellen finanzierungswirksame Gebarungsfälle dar. Anders stellt sich die Sache am Ende des Finanzjahres dar, wenn eine Neubewertung der Beteiligung erfolgen muss.

Infobox – Betriebe der Gemeinde

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Grundsätzlich ist die VRV 2015 auch auf wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen anzuwenden. Für jene Betriebe, die eigene Wirtschaftspläne (z. B. nach UGB) anwenden, ist es ausreichend, wenn diese Wirtschaftspläne dem Rechnungsabschluss beigelegt werden. Zusätzlich müssen GuV und Bilanz mit Vermögenshaushalt und Ergebnishaushalt der Gemeinde in den Anlagen 1e und 1f summiert werden. Manche Anlagen, wie z. B. der Leasingnachweis, müssen auch mit den Daten der Betriebe mit eigenen Wirtschaftsplänen befüllt werden. Betriebe, die keine eigenen Wirtschaftspläne erstellen, sind wie bisher im Haushalt abzubilden.

Neubewertung von Beteiligungen Die Neubewertung von Beteiligungen ist ein Vorgang, der jedes Jahr für den Rechnungsabschluss im Rahmen der Ab»

Abbildung 1: Anlagen zu den Beteiligungen Nummer Bezeichnung der Anlage

Informationsgehalt

6j

Nachweis über unmittelbare Beteiligungen der Gebietskörperschaft

Darstellung der direkten Beteiligungen inklusive Details zu den relevanten Finanzkennzahlen

6k

Nachweis über Beteiligungen mit mittelbarer Kontrolle der Gebietskörperschaft aufgrund einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50 %

Darstellung der indirekten Beteiligungen inklusive Details zu den relevanten Finanzkennzahlen

6l

Nachweis über verwaltete Einrichtungen

Darstellung der verwalteten Einrichtungen, die der Kontrolle unterliegen, inklusive Details zu den relevanten Finanzkennzahlen Quelle: eigene Abbildung auf Basis VRV 2015, KDZ/Mazars Austria 2020

public VRV  9/2020


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