polit:zeit
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10/2021
Fragen an …
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Soll das Mandat eines stellvertretenden Landtagsabgeordneten an die Mitgliedschaft in einer Partei gebunden sein? Welche Ansicht vertreten Sie in dieser Sache?
2
Was ist Ihr Vorschlag, um Diskussionen zu dieser und ähnlich gelagerten Fragen in Zukunft zu vermeiden?
Rainer Gopp, FBP
Thomas Zwiefelhofer, VU
Es gab in den letzten Jahren mehrere Fälle, die uns vor die Frage stellten, ob ein Mandat einer Partei zuzuordnen ist oder doch jedem Abgeordneten direkt. Wir hatten in der letzten Legislaturperiode gar die paradoxe Situation, dass es einen stellvertretenden Abgeordneten der DU gab, der durch die Aufsplitterung in DU und DPL keinen ordentlichen Abgeordneten mehr hätte vertreten können. Dies weil die DU im Landtag durch keinen Unterländer Abgeordneten mehr vertreten war. Er blieb dennoch im Amt und bekam auch weiterhin das Honorar. Ein Abgeordneter der FBP verliess die Partei und blieb im Parlament, einige Jahre zuvor war dies bei der VU ebenfalls der Fall. Nun haben wir die Situation, dass eine stellvertretende Abgeordnete aus der Freien Liste ausgetreten ist. Wen soll sie nun im Landtag vertreten können? Etwa immer noch einen Abgeordneten der Freien Liste, obwohl sie dort gar nicht mehr Mitglied ist? Dies scheint ebenso paradox.
Weder die Verfassung noch unsere Gesetze können alle denkbaren Fälle voraussehen. Durch die neue Vielschichtigkeit der politischen Landschaft Liechtensteins seit rund zehn Jahren tauchen auch bei staatsrechtlichen Fragen vermehrt Rechtslücken auf. Wichtig in solchen Situationen ist eine klare und fundierte Kommunikation, um Missverständnisse zu vermeiden. Nach der Klärung des konkreten Falls sollte jeweils das Gesetz oder die Verfassung entsprechend angepasst werden, damit künftig Klarheit herrscht. So sollte man nun Rechtsanpassungen anstreben, die unter anderem den Begriff Wählergruppe durch den heute üblichen Begriff Partei ersetzen.
Hier handelt es sich um drei unterschiedlich gelagerte Fälle. Es braucht also eine Regelung, wie wir dies künftig handhaben wollen. Ich bin klar der Meinung, dass das Mandat fix einer Partei zugeordnet werden soll. Tritt ein ordentlicher oder stellvertretender Abgeordneter aus der Partei aus, verliert er oder sie das Mandat und die nächsten auf der Wählerliste rutschen nach. Dies nicht zuletzt auch darum, weil ein Landtagskandidat jeweils von einer Partei respektive Wählergruppe portiert bzw. auf eine Landtagsliste gesetzt werden muss.
Meines Erachtens wäre es richtig, wenn das Mandat eines stellvertretenden Abgeordneten im Landtag an seine Partei gebunden ist. Es scheint unlogisch, dass eine Partei und deren Fraktion durch einen nachträglichen Parteiaustritt eines Stellvertreters nicht mehr über eine Stellvertretungsmöglichkeit für die gewählten Fraktionsmitglieder verfügt. Diesbezüglich unterscheidet sich das Mandat des Stellvertreters auch von jenem eines gewählten Abgeordneten. Die Betonung liegt für mich auf dem Wort Stellvertretung und nicht auf dem Wort Abgeordneter. Wenn also ein stellvertretender Abgeordneter aus seiner Partei und damit auch aus der Fraktion austritt, dann sollte es klar sein, dass der nächste nicht gewählte Kandidat, der nicht aus der Partei ausgetreten ist, die Rolle eines stellvertretenden Abgeordneten für die betreffende Partei übernehmen darf. Ich denke auch nicht, dass es gegen den Verlust des Mandats eines stellvertretenden Abgeordneten ein Rechtsmittel geben kann, wenn der Parteiaustritt aus eigenem Entschluss erfolgt. Bei einem Parteiausschluss hingegen müsste die betroffene Person sich gegen den Parteiausschluss selbst wehren, wogegen es sehr wohl Rechtsmittel gibt.