Hotelière 06/22 E-Paper

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RECHT

Am siebten Tag sollst du ruhen … Dass man nicht nur arbeiten kann, sondern auch ruhen muss, sah schon die Bibel vor. Bis der Staat gesetzlich Ruhetage vorschrieb, dauerte es dann noch rund zweitausend Jahre. Erst mit der im Zuge der Industrialisierung ­aufgekommenen Fabrikarbeit und der damit verbundenen Ausnutzung der ­Menschen gab es ein staatliches Bedürfnis, die Arbeit zu regulieren. Heute regelt der L-GAV im Wesentlichen den Anspruch auf Ruhetage. Die praktische Anwendung der Normen scheint aber nicht überall verstanden zu werden. Martin Schwegler

D

ie biblische Vorgabe, wonach der siebte Tag der Woche ein Ruhetag sein soll, wurde in Art. 329 OR umgesetzt. Dort steht noch heute, dass man bloss einen Tag pro Woche – in der Regel der Sonn­ tag – frei hat. Erst das 1966 in Kraft getretene Arbeits­ gesetz sah vor, dass die Arbeitnehmerschaft neben dem Sonntag (oder Ersatzruhetag) mindestens noch einen wöchentlichen freien Halbtag zu Gute hat. Die Fünf-Tage-Woche ist heute jedoch Standard, obwohl der Samstag rechtlich immer noch ein Werktag ist. In Branchen, in denen am Wochenende gearbeitet wer­ den muss, ist die Aufteilung in fünf Arbeitstage und zwei Ruhetage üblich. Für die Hotellerie und Gastro­ nomie regelt Art. 16 L-GAV diesen Anspruch. Einzig­ artig im Vergleich zu anderen Branchen ist, dass bei Nichteinhaltung der zwei Ruhetage eine Entschä­ digung von 1/22 eines Monatslohnes pro nicht bezo­ genem Ruhetag geschuldet ist. Damit beginnen die Probleme. Wann ist ein Ruhetag ein Ruhetag? Ein Ruhetag gilt als bezogen, wenn im Anschluss an die Nachtruhe 24 Stunden frei waren. Das Arbeits­ gesetz schreibt gar vor, dass für den einen Ruhetag zwischen Arbeitsende und Wiederbeginn 35 Stunden

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frei sein muss (Art. 21 Abs. 2 ArGV1). Weil der L-GAV noch einen zweiten Ruhetag vorschreibt, ist nicht ganz klar, ob für diesen weiteren Ruhetag die 35-StundenRegel ebenfalls gilt. Da gemäss Arbeitsgesetz einmal pro Woche die Nachtruhe acht statt elf Stunden betra­ gen darf, ist es wohl legitim davon auszugehen, dass beim zweiten Ruhetag pro Woche deren 32 Stunden frei e­ ingehalten werden müssen. Darunter geht es auf ­keinen Fall. Wenn Mitarbeitende bis nach Mitternacht arbeiten müssen, dann anschliessend einen Tag frei haben und am Tag darauf bereits wieder vor 8 Uhr beginnen, so ist der freie Tag nur vermeintlich ein ­ganzer Ruhetag.

Überstunden- und Ruhetagsentschädigung In der arbeitsrechtlichen Beratung tauchte früher öfters der Umstand auf, dass die Arbeitgeberseite meinte, mit der Ruhetagsentschädigung sei auch die Überstundenentschädigung abgegolten. Dem ist aber nicht so: Nach der Konzeption des L-GAV sind Über­ stunden, die entstehen, weil man Ruhetage nicht ein­ halten kann, faktisch doppelt zu bezahlen: Einmal als Überstundenlohn und einmal als Ruhetagsentschä­ digung.


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