64 9/20 TREUHANDRATGEBER
BITCOIN IN DER BUCHHALTUNG UND REVISION Text: Bernhard Meier
B
itcoin hat in der jüngeren Vergangenheit immer wieder in den Medien für Schlagzeilen gesorgt. Einerseits durch grosse Preisschwankungen, anderseits durch den Energieverbrauch des Netzwerks. Diese Artikelserie betrachtet den Bitcoin als Vermögenswert und durchleuchtet die relevanten Aspekte für die Buchhaltung sowie für die Revision. Die Themengebiete sind wie folgt gegliedert: I.
Einführung: Was ist Bitcoin
II. Verwaltung von privaten Schlüsseln III. Ansatz, Klassifizierung und Bewertung nach schwei zerischem Obligationenrecht IV. Bitcoin und Revision Aufgrund der hohen Komplexität wird dieses Thema hier teilweise stark vereinfacht dargestellt, damit der Inhalt leichter verständlich ist. Eine der wichtigsten Regeln von Bitcoin ist es, selbst Nachforschung zu betreiben und nicht blind zu vertrauen. Im Internet gibt es viele kostenlose Ressourcen, um sich selbst über die Thematik zu informieren. Ich persönlich empfehle www. blockinfo.ch als ideale Einstiegsseite für deutschsprachige Leserinnen und Leser.
ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann. […]» Aufgrund dieser Kriterien schliessen wir: (a) E in UTXO (also ein Bitcoin), der einer von uns durch den privaten Schlüssel kontrollierten Adresse zugewiesen ist, steht in unserer Verfügungsmacht, respektive wird von uns kontrolliert. (b) I n den bestehenden, liquiden Märkten (Börsen), ist ein Mittelzufluss wahrscheinlich und der Wert unserer Bitcoin kann verlässlich ermittelt werden. Somit können Bitcoins als Aktiven im Sinne des Obligationenrechts betrachtet werden. Klassifizierung Über die Klassifizierung im handelsrechtlichen Abschluss wurde schon viel diskutiert und die Meinungen gehen dabei weit auseinander. Da das OR relativ viel Spielraum zulässt, gehen wir nicht auf die bestehende Diskussion ein, sondern versuchen, unsere Sichtweise zu vermitteln.
von Bitcoins hängt stark von deren Klassifizierung im handelsrechtlichen Abschluss ab. Bitcoins können als Gruppe bewertet werden, da sie austauschbar sind. Falls die Bitcoins als flüssige Mittel geführt werden, Die Klassifizierung hängt primär sollten diese wie in Fremdwährung mit dem geschäftlichen Hintergrund lautende Bankguthaben zum Stichtag zusammen, weshalb man die mit dem massgeblichen Wechselkurs Bitcoins überhaupt in den Geschäfts- neu bewertet werden. Falls sie büchern hält. Falls man Bitcoin als jedoch als langfristiges Aktivum oder Entgelt für Waren oder Dienstleistung Inventar geführt werden, lässt das ak zeptiert oder zum Beispiel Lie - OR zwei Optionen zu. Einerseits die ferantenrechnungen mit Bitcoins Folgebewertung zu historischen Anbezahlt, liegt es nahe, dass man schaffung- oder Herstellungskosten die Bitcoins als flüssige Mittel im (Im Falle von Bitcoin-Miners) gemäss Umlaufvermögen ausweist. Falls die Art. 960a Abs. 1 OR. Falls dieses Bitcoins als eine Art Wertanlage über Modell angewandt wird, ist das Impalängere Zeit gehalten werden sollen ritätsprinzip zu beachten, wobei eine (> 12 Monate), kann man die Bitcoins Preissteigerung über die historischen als auch Finanzanlage oder als imma- Werte nicht zu einer Neubewertung teriellen Wert im Anlagevermögen führt, eine Preissenkung jedoch ausweisen. Für Unternehmen, die einen Minderwert darstellt und die mit Bitcoins handeln oder diese Buchwerte dementsprechend nach selber schürfen («Miners»), liegt die unten angepasst werden müssen. Behandlung als Inventar nahe. WichArt. 960b OR lässt anderseits die tig sind die stetige Behandlung der Bewertung zu Marktpreisen zu, da Bitcoins über die Jahre hinweg und aktive, liquide Bitcoin-Märkte exisdie Beschreibung der Überlegungen tieren. Falls das Marktpreis-Modell angewandt wird, sind jedoch steuerdazu im Anhang. liche Konsequenzen zu beachten, da der Bitcoin-Preis nach wie vor volatil ist Bewertung Art. 960 ff. OR regelt die Bewer- und eine starke, temporäre Preissteitungsvorschriften von Aktiven und gerung zum Stichtag verbunden mit Verbindlichkeiten im Handelsrecht. Im einer abrupten Preissenkung danach Grundsatz findet die Erstbewertung zur unschönen Konsequenz führen zu Anschaffungs- respektive Herstel- kann, dass die Bitcoins vielleicht lungskosten statt. Die Folgebewertung liquidiert werden müssen.
Teil III: Ansatz, Klassifizierung und Bewertung nach schweizerischem Obligationenrecht Ansatz In Teil I und Teil II dieser Serie haben wir Ihnen das UTXO-Modell und die Signifikanz der privaten Schlüssel im Bitcoin-System nähergebracht. Art. 959 Abs. 2 des Obligationenrechts definiert Aktiven wie folgt: «Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund (a) vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein (b) Mittelzufluss wahrscheinlich ist und
Bitcoins sorgen seit einiger Zeit für Schlag zeilen in den Medien.