Werkstattverträge
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Kfz-GVO und Aftersales im Wandel AT T V E R T
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Ein Jahr nach der Vertikal-GVO für den Handel läuft auch die Kfz-GVO für die Werkstätte aus. Rechtsanwalt Dr. Martin Brenner analysiert die aktuelle Situation. Weiterhin qualitative Kriterien
ährend die für den Kfz-Handel relevante Vertikal-GVO Nr. 330/2010 bereits im Jahr 2022 ausläuft, steht die Kfz-GVO Nr. 461/2010 noch bis 31. Mai 2023 in Geltung. Der Bewertungsbericht der Europäischen Kommission liegt seit dem 28. Mai 2021 vor und auch wenn der Bericht darauf besteht, der Entscheidung der Kommission in keiner Weise vorzugreifen, so lässt sich doch erkennen, dass man die gesetzten Ziele weitestgehend als erreicht sieht und die Notwendigkeit der Regelung grundsätzlich anerkennt. Im Ergebnis ist aktuell daher davon auszugehen, dass einer Verlängerung der Kfz-GVO über Mai 2023 hinaus nichts im Wege stehen sollte.
Hinsichtlich des Wettbewerbs innerhalb des Netzes einer Marke erachtet die Kommission eine bloß qualitative und nicht quantitative Selektion weiterhin – und meines Erachtens zurecht – als das Maß aller Dinge. Erfüllt eine Werkstätte somit die selektiven Kriterien, ist mit ihr im Regelfall daher auf Verlangen auch ein Servicepartnervertrag abzuschließen. Da trotz dieser Systematik die Zahl der zugelassenen Werkstätten europaweit rückläufig war, bleibt auch dieses Ziel für die Kommission weiterhin relevant und wird sich daher wohl auch in einer Nachfolgeregelung finden und besteht daher – anders als bei den Vertragshändlerverträgen – aktuell kein Grund zur
Probleme bei technischen Informationen Im Lichte der nationalen Rechtsprechung im Kartell- und Wettbewerbsrecht sind jedoch an so manch positiver Bewertung zumindest leise Zweifel angebracht. So führt die immer stärker werdende Technologisierung von Kraftfahrzeugen zweifelsfrei dazu, dass unabhängige Werkstätten im Wettbewerb mit Vertragswerkstätten gerade hinsichtlich technischer Informationen immer mehr ins Hintertreffen geraten. Die Kommission gesteht in diesem Bereich Schwierigkeiten, rechtzeitig Zugang zu den Vorleistungen für Instandhaltung und Wartung zu erhalten, sogar zu und meint, dass bei allem steigenden technischen Anspruch nicht ausgeschlossen werden kann, dass einige der Schwierigkeiten auf Beschränkungen auf dem Markt zurückzuführen sind.
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AUTO & Wirtschaft 09/2021
„Im Ergebnis ist aktuell daher davon auszugehen, dass einer Verlängerung der Kfz-GVO über Mai 2023 hinaus nichts im Wege stehen sollte.“ Dr. Martin Brenner Besorgnis, dass es mit der Etablierung einer neuen Kfz-GVO für den Aftersalesmarkt zu einer Kündigungswelle bei Werkstättenverträgen kommen wird oder überhaupt kommen kann.
„Original“-Ersatzteile Kritisch mit dem Erreichten zeigt sich die Kommission auch hinsichtlich eines geregelten Wettbewerbs