HANDEL IM WANDEL
FOKUS
Kfz-Vertrieb na Vertikal-GVO
Am 31. Mai 2022 endet nach über zehnjähriger Laufzeit die Geltungsdauer der Vertikal-GVO. Rechtsanwalt Dr. Martin Brenner erklärt, wie es jetzt weitergeht.
Z
iel dieser Vertikal-GVO (Verordnung (EU) Nr. 330/2010) war insbesondere, gesteigerte Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen. Und zwar deshalb, weil alle Vereinbarungen, die sich auf das Angebot und den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen beziehen, sofern sie die Voraussetzungen der Vertikal-GVO erfüllen, also wettbewerbsrechtlich freigestellt sind, nicht mehr der zweistufigen Prüfung des Artikel 101 AEUV standhalten müssen. Vereinfacht gesagt: Was der Vertikal- GVO entspricht, ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Der Teufel liegt dabei jedoch oftmals im Detail und so zeigte sich das in der Branche erwartete Ergebnis, dass der Kfz-Vertrieb mit seinen vielen ganz speziellen Usancen und Kundenerwartungen, insbesondere in Sicherheitsfragen, eben nicht mit beispielsweise dem Lebensmittelhandel vergleichbar ist, weshalb die Vorgängerregelung Nr. 1400/2002 auf Händlerseite schon bald schmerzlich vermisst wurde. War ursprünglich bereits für das 2. Halbjahr 2020 mit dem ersten Entwurf einer neuen Regelung spekuliert worden, steht die Vorstellung des neuen Modells nunmehr unmittelbar bevor und die bisher bekannten Entwürfe stellen für den Kfz-Handel zwei zentrale Themen in den Vordergrund, die schon zuletzt
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AUTO & Wirtschaft 07–08/2021
im Fokus umfangreicher Neugestaltungen von Kfz- Vertriebsverträgen standen: der Direktvertrieb und der Online-Handel!
Direktvertrieb und Onlinehandel Beim Direktvertrieb setzt der Importeur nicht einen unabhängigen Vertragshändler dazu ein, seine Fahrzeuge zu verkaufen, sondern etabliert einen hauseigenen Retailbetrieb, der, so wollen es die noch in Geltung stehende Vertikal-GVO und auch das nationale Kartellrecht, von seinem eigenen Konzern gegenüber den Vertragshändlern nicht bevorzugt werden darf. Dass diese gesetzlichen Regelungen nicht immer überzeugend eingehalten werden, zeigte die „Peugeot“-Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zuletzt deutlich auf. Umso mehr überrascht die Einschätzung der Europäischen Kommission, wonach hinsichtlich eines dualen Vertriebssystems auf Händlerseite nur wenige Bedenken bestehen sollen. Als problematisch wurde jedoch moniert, es wäre nicht klar, welcher Informationsaustausch zwischen den Vertragspartnern in einem dualen System notwendig ist. Während die Importeursseite verhindern möchte, die ihr zur Verfügung stehenden Daten mit den Vertragshändlern