Position | Steuerpolitik | Steuerrecht Das Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung
Steuerpolitische Einordnung und Bewertung des Optionsmodells aus Sicht der Wirtschaft
3. Einbringung des Sonderbetriebsvermögens: Nach den bisherigen Regelungen muss das Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft analog zum realen Formwechsel in die optierende Gesellschaft eingelegt werden. Auch dies kann eine erhebliche Hemmnis bei der Nutzung der Option darstellen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat hierfür bereits 2019 zwei Vorschläge zur Behandlung des Sonderbetriebsvermögens erarbeitet, von denen einer beispielsweise vorsieht, das Sonderbetriebsvermögen bis zu dem Zeitpunkt weiterhin steuerverstrickt zu behandeln, zu dem die tatsächliche Veräußerung eintritt.1 So können etwa die Regelungen zur Betriebsaufspaltung als Vorlage für die Behandlung des Sonderbetriebsvermögens dienen.
3. Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG – Erfahrungen aus Sicht der Wirtschaft und notwendige Verbesserungen
4. Organschaftsfähigkeit: Es ist bislang noch nicht abschließend sichergestellt, dass die optierende Gesellschaft eine Organschaft i. S. d. §§ 17 und 14 KStG sein kann. Fraglich ist hierbei, ob die optierende Gesellschaft aufgrund ihrer zivilrechtlichen Einordnung als Personengesellschaft einen Beherrschungs- und Abführungsvertrag i. S. d. § 291 ff. AktG schließen kann. Dies ist jedoch zwingend erforderlich für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft. Um jedoch gerade bestehende Organschaftsstrukturen nicht durch die Optionsausübung einer Organgesellschaft zu gefährden, muss der Gesetzgeber eine klare Regelung für die Organschaftsfähigkeit der optierenden Gesellschaft schaffen. Dies wäre vor dem Ziel der steuerlichen Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaften auch nur folgerichtig.
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IDW (2019): Positionspapier zum Einstieg in eine rechtsformneutrale Besteuerung („Optionsmodell“), 2. Auflage, Stand: 13.11.2019.
Neben der Nachbesserung des Optionsmodells ist jedoch auch die dringend notwendige Überarbeitung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG von der kommenden Bundesregierung anzugehen. Seit Jahren weisen BDI und Wirtschaft auf Probleme in den bestehenden Regelungen hin, die jedoch in den letzten Jahren unverständlicherweise nicht angegangen worden sind. Als wichtiges Instrument zur rechtsformneutralen Besteuerung nicht entnommener Gewinne stellt die Steuerbegünstigung dieser einen wichtigen Impuls für interne Unternehmensinvestitionen und das damit einhergehende Wirtschaftswachstum dar. Die auf Modell 2 der Brühler Kommission beruhende Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wurde im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 mit dem Ziel, eine Belastungsgleichheit von Kapital- und Personengesellschaften bei thesaurierten Gewinnen herzustellen, eingeführt. Sie räumt Personenunternehmern die Wahl ein, (einen Teil der) Gewinne sofort zu entnehmen und dem „normalen“ Einkommensteuersatz zu unterwerfen oder zunächst im Unternehmen zu belassen und mit einem Sondertarif in Höhe von 28,25 Prozent zu belegen. Durch den Thesaurierungssatz von 28,25 Prozent sollte die Belastung von Kapitalgesellschaften auf Unternehmensebene angenähert werden. Später entnommene, thesaurierte Gewinne unterliegen einer Nachversteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent. Dabei ist keine einheitliche Ausübung der Option durch die Gesellschafter für eine Thesaurierungsbegünstigung erforderlich. Vielmehr kann jeder Mitunternehmer individuell entscheiden, ob er die Unternehmensgewinne steuerbegünstigt vorerst im Unternehmen belässt oder gleich entnimmt. Die steuerstundende Möglichkeit der Thesaurierung von Gewinnen gemäß § 34a EStG wird von der Wirtschaft ausdrücklich begrüßt, da sie den investierenden Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, einen niedrigeren Steuertarif in Anspruch zu nehmen, um im Unternehmen verbleibende Mittel besser unternehmensintern zu investieren. In ihrer Ausgestaltung und der praktischen Anwendung ist die Regelung hingegen äußerst komplex und sehr zeitintensiv nachzuhalten. Dies zeigt sich besonders im Auseinanderfallen von 13