Das Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung

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Optierende Gesellschaft im Steuer- und Gesellschaftsrecht

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). In diesen Fällen kann vielmehr die Vereinbarung eines Gewinnvorabs für die Tätigkeit und ein Stehenlassen dieses im Eigenkapital der Gesellschaft günstiger sein. Dagegen ist die Vereinbarung von Leistungsvergütungen dann vorteilhaft, wenn beim Gesellschafter der progressive Einkommensteuertarif genutzt werden kann, also im Wesentlichen dann, wenn der Gesellschafter nicht über andere Einkunftsquellen verfügt.

In diesen Konstellationen ist allerdings Vorsicht geboten, da auch eine steuerliche Betriebsaufspaltung vorliegen kann. Dies ist gegeben, wenn das überlassene Wirtschaftsgut bei der nutzenden Gesellschaft als wesentliche Betriebsgrundlage einzustufen ist – so regelmäßig bei der Überlassung von Immobilien und eine sog. personelle Verflechtung vorliegt, insbesondere wenn der überlassende Gesellschafter an der nutzenden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte innehat. Liegt eine steuerliche Betriebsaufspaltung vor, so hat dies folgende Konsequenzen:

Von besonderer Bedeutung bei Tätigkeitsvergütungen ist die Frage der Fremdüblichkeit und damit die Abgrenzung bzw. die Vermeidung „verdeckter Gewinnausschüttungen“. Insoweit ist auf folgende Punkte hinzuweisen:

Tabelle 8: Tätigkeitsvergütungen: Prüfpunkte vor Optionsausübung Prüfpunkt

Einzelaspekte

Mit Option

Überprüfung aller bestehenden vertraglichen Abreden

Beachtung des formellen Fremdvergleichs: VerZusätzlich bei beherrschenden einbarung im Vorhinein, sowie klar, eindeutig Gesellschaftern und zivilrechtlich wirksam geschlossen und tatsächlich durchgeführt Angemessenheit Angemessenheit der Gesamtvergütung (Gehalt, der Vergütung Tantiemezusage, Firmenwagen, Pensionszusage, usw.) Tantieme: klare und eindeutige Vereinbarung (Definition, Bemessungsgrundlage) bzw. allein durch Rechenvorgänge zu ermitteln; Grenzen der Anerkennung von Tantiemevereinbarungen (Verhältnis Tantieme zum verbleibenden Jahresüberschuss und Verhältnis Tantieme zu sonstigen Bestandteilen der Gesamtbezüge) Pensionszusage: besondere Prüfung: Finanzierbarkeit, Erdienbarkeit, Einhaltung einer Wartezeit vor der Erteilung einer Pensionszusage

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.

Der Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die – unter Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG – der Gewerbesteuer unterliegen. Die überlassenen Wirtschaftsgüter sind beim Gesellschafter steuerliches Betriebsvermögen. Wertsteigerungen werden damit im Falle einer Veräußerung der Wirtschaftsgüter steuerlich erfasst. Die Anteile an der optierenden Gesellschaft werden dem Betriebsvermögen dieser steuerlichen Betriebsaufspaltung zugeordnet.

. .

Probleme einer steuerlichen Betriebsaufspaltung Kommt es zu einer Beendigung des Überlassungsverhältnisses, so endet auch die steuerliche Betriebsaufspaltung und stille Reserven in den Anteilen an der optierenden Gesellschaft werden aufgedeckt und der Besteuerung unterworfen. Solche Strukturen bedürfen einer engen steuerlichen Beratung!

5. Weitere steuerliche Aspekte 5.1. Optierende Gesellschaft und internationale Bezüge

4.2. Leistungsvergütungen für Miete/Pacht – Problematik Betriebsaufspaltung

5.1.1. Abkommensberechtigung der optierenden Personengesellschaft

Überlässt der Gesellschafter der optierenden Gesellschaft Wirtschaftsgüter miet-/pachtweise, insbesondere Grundstücke, so wird dies steuerlich grundsätzlich als Miet- bzw. Pachtverhältnis anerkannt. Auf Seiten des Gesellschafters liegen also Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, die der Einkommensteuer unterliegen.

Im internationalen Kontext ist besonders erwähnenswert, dass für optierende Personengesellschaften zukünftig grundsätzlich eine Abkommensberechtigung gem. Art.1 Absatz 1 OECD-MA 2017 besteht, die jedoch nach dem jeweils einschlägigen DBA konkret zu prüfen ist. Im Zweifelsfall muss die Abkommensberechtigung


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